Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren
                            Verordnung  über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und  Strafverfahren  (Rückzahlungsverordnung)  Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt   auf  Art.  123   der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   (Zivilpro  -  zessordnung, ZPO) vom 19.  Dezember 2008  1  )    und auf Art.  135  Abs.  4  lit.  a  der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom  5.  Oktober 2007  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die   Obergerichtskanzlei,   vertreten   durch   die   Gerichtskasse,   prüft   regel  -  mässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtli  -  che Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückzahlung im Sinne von Art.  123  ZPO  bzw. Art.  135  Abs.  4  lit.  a  StPO  in  der  Lage  sind. Zu  diesem  Zweck  fordert sie die Parteien auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder nachzu  -  weisen, dass eine Rückzahlung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Reichen sie trotz Mahnung  die verlangten Belege nicht ein, wird angenommen, sie seien zur Rückzah  -  lung in der Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, leitet  die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständi  -  gen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft  Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhält.  1)  2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Im Streitfall entscheiden in Zivilsachen die Einzelrichterin bzw. der Ein  -  zelrichter  des Kantonsgerichts  und in Strafsachen die  zuständige  Behörde  nach Artikel  363 StPO darüber, ob und in welchem Umfang die wirtschaftli  -  chen Verhältnisse einer Partei die Rückzahlung erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren bei bestrittener Rückzahlungsforderung richtet sich in Zivil  -  sachen sinngemäss nach Art.  119 ZPO und in Strafsachen nach Art.  363 ff.  StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft. Sie ist auch auf hängige  Verfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verordnung des Obergerichts über  die  Rückerstattung der Kosten  in  Zivil- und Strafverfahren vom 17.  Januar 2006  1  )   wird aufgehoben.  1)  GS 28, 599
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 31, 361