Fahrplanverordnung (FPV)
(FPV) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009¹ (PBG),
verordnet:
¹ SR 745.1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der folgenden Unternehmen:
a. der Transportunternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind;
b. der Transportunternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
² Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Transportunternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.
Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans
¹ Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch abgestimmte Angebot des öffentlichen Verkehrs für eine bestimmte Zeitdauer (Fahrplanperiode) fest. Diese dauert in der Regel zwei Jahre.
² Das BAV bestimmt Beginn und Dauer der Fahrplanperiode; dabei berücksichtigt es die Regelungen der Nachbarstaaten.
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans
Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
¹ Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:
a. Erstellung des Fernverkehrskonzepts;
b. Erstellung der Fahrpläne pro Linie;
c. provisorische Trassenzuteilung² nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998³ (NZV);
d. Erstellung des Fahrplan-Entwurfs;
e. definitive Trassenzuteilung nach NZV;
f. Erstellung des definitiven Fahrplans.
² Das BAV regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest.
² Die Anpassung eines Ausdrucks, in Kraft seit 1. Juli 2020, betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 1915 ).
³ SR 742.122
Art. 4 Fernverkehrskonzept
¹ Die betroffenen Unternehmen erstellen als Grundlage für die Planung des abgeltungsberechtigten Verkehrs und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abgestimmtes Konzept für den Fernverkehr. Sie legen es dem BAV, der Oberzolldirektion und den Kantonen vor.
² Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den internationalen Verkehr.
³ Die Oberzolldirektion äussert sich zum grenzüberschreitenden Verkehr.
⁴ Das BAV und die Kantone können den Unternehmen begründete Änderungsbegehren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten.
⁵ Die Unternehmen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können sie die Begehren nicht berücksichtigen, so müssen sie dies begründen.
Art. 5 ⁴ Fahrplan-Entwurf
Nach dem Entscheid der Besteller, welche Angebote in den Fahrplan aufgenommen werden, und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Trassenvergabestelle nach der NZV⁵ erstellen die Unternehmen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 9 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1915 ).
⁵ SR 742.122
Art. 6 Definitiver Fahrplan
Nach der definitiven Trassenzuteilung nach der NZV⁶ legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich.
⁶ SR 742.122
Art. 7 Anhörung interessierter Kreise
Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Zu diesem Zweck sorgt das BAV für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.
Art. 8 Koordination
¹ Die Unternehmen koordinieren ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander und achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse.
² Vor der Erstellung des Fahrplan-Entwurfs bereinigen sie ihre Fahrpläne aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone und der Oberzolldirektion.
3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans
Art. 9 Grundsätze
¹ Die Fahrpläne werden jeweils für ein Jahr (Fahrplanjahr) offiziell publiziert.
² Für Linien des Ortsverkehrs und Angebote ohne Erschliessungsfunktion kann auf die offizielle Publikation der Fahrpläne verzichtet werden. Zu veröffentlichen sind aber mindestens die Bezeichnungen der Linien und deren Betriebszeiten. Ausserdem sind die Fahrpläne für elektronische Auskunftssysteme einer vom BAV bezeichneten Stelle zu übermitteln.
³ An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzugeben, welche die Haltestelle bedienen.
Art. 10 Veröffentlichung der Fahrpläne
¹ Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese einem geeigneten Unternehmen übertragen.
² Die Transportunternehmen dürfen eigene Fahrplanpublikationen herausgeben. Sie müssen ihre Fahrplandaten jedermann zur Verfügung stellen.
³ Soweit Fahrplandaten zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, sind mindestens die Selbstkosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten zu vergüten.
4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen
Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer
¹ Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren.
² Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone darüber orientieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss es den Entwurf auch der Oberzolldirektion zur Kenntnis bringen. Die Änderung ist zu begründen.
³ Änderungen, die nach der Verordnung vom 11. November 2009⁷ über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs bestellte Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.
⁴ Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne rechtzeitig.
⁷ SR 745.16
Art. 12 Betriebsunterbrechungen
¹ Die Unternehmen müssen jede Betriebsunterbrechung, die nicht im Fahrplan enthalten ist, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher mitteilen. Sie müssen dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben.
² Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind offiziell zu publizieren, ausser wenn die Bedienung sämtlicher Haltestellen und die Gewährung aller Anschlüsse gewährleistet bleiben.
³ Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu orientieren und sind die getroffenen Ersatzmassnahmen anzugeben.
⁴ Die Wiederaufnahme des Betriebes ist dem BAV, den betroffenen Kantonen sowie den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu orientieren.
Art. 13 Andere Abweichungen vom Fahrplan
Die Unternehmen informieren sich gegenseitig laufend über die aktuelle Betriebslage. Sie veröffentlichen diese Information in geeigneter Weise.
Art. 14 Aufsicht
Das BAV beaufsichtigt die Aufstellung, Veröffentlichung und Einhaltung des Fahrplans.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Fahrplanverordnung vom 25. November 1998⁸ wird aufgehoben.
⁸ [ AS 1999 698 ]
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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