Verordnung über die Fischerei
                            VI E/31/2  Verordnung über die Fischerei  Vom 12. November 1997 (Stand 1. September 2014)  Der Landrat,  gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4.  Mai 1997  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Freiangelrecht
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung des Freiangelrechts  ist gestattet mit einer Angelrute und ei  -  ner   einfachen   Angel   ohne   Widerhaken   mit   natürlichem   Köder   oder   einer  künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Patentfischerei und Patenttaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden fol  -  gende Patente abgegeben:  1.  Jahrespatent:  Taxe 160  Franken; es berechtigt zur Ausübung der  Fischerei  in  sämtlichen für die Fischerei  offenen  Gewässern  vom  Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus.  2.  Jugendpatent:   Taxe   80  Franken;   es   berechtigt  zur  Ausübung  der  Fischerei  in  sämtlichen für die Fischerei  offenen  Gewässern  vom  Ufer aus, im Klöntalersee in Begleitung einer zur Fischerei berech  -  tigten erwachsenen Person auch vom Boot aus.  3.  *  Ferienpatente   (sie   berechtigen   zur   Ausübung   der   Fischerei   in  sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im  Klöntalersee   auch   vom  Boot   aus.   Die   Laufzeit   der   Ferienpatente  beginnt an einem beliebigen, auf  dem  Patent  vermerkten  Datum,  ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. Personen, welche im  Bezugsjahr höchstens das 15.  Lebensjahr vollenden, bezahlen die  Hälfte der Taxen):  a.  Tageskarte 30  Franken;  b.  Wochenkarte 120  Franken;  c.  Monatskarte 200  Franken;  4.  *  Zusatzpatent Schleppangelfischerei: Die Taxe beträgt 35  Franken;  das   Zusatzpatent   berechtigt   zur   Schleppangelfischerei   auf   dem  Klöntalersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Walensee
                            1  Für den Walensee richten sich die Patentarten nach den einschlägigen in  -  terkantonalen   Vereinbarungen.   Die   Patenttaxen   werden   durch   den   Regie  -  rungsrat festgelegt.  1)  GS  VI  E/31/1  SBE VI/6 471  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel  4–13 finden entsprechend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuschlag zum Angelrutenpatent
                            1  Die in Artikel  2  Ziffern  1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelru  -  tenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache  Taxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit
                            1  Alle   Patente   laufen   jeweils   am   31.  Dezember   ab.   Für   ein   im   Laufe   des  Jahres gelöstes Patent ist die volle Taxe zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Patente   gelten   nur   für   diejenige   Person,   auf   welche   sie   ausgestellt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Patentvoraussetzungen
                            1  Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen  beziehen,   gegen   die   keine   Ausschlussgründe   vorliegen   und   die   folgende  Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Jahrespatent  und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugs  -  jahr mindestens das 16.  Altersjahr vollenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   Jugendpatent:   Personen,   welche   im   Bezugsjahr   mindestens  das 12.  bis höchstens das 15.  Altersjahr vollenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Ferienpatent:   Personen,   welche   im   Bezugsjahr   mindestens   das  16.  Altersjahr vollenden. Personen, welche im Bezugsjahr mindes  -  tens   das   12.  bis   höchstens   das   15.  Altersjahr   vollenden,   können  ein   Ferienpatent   beziehen,   wenn   sie   in   Begleitung   einer   Person  angeln, welche ebenfalls ein gültiges Patent besitzt sowie im Be  -  zugsjahr   mindestens   das   16.  Altersjahr   vollendet   hat   oder   im  Besitze des Sachkundenachweises ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerber   für   eine   Monatskarte   oder   eines   Jugend-   oder   Jahrespatents  müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nöti  -  gen Kenntnisse  über  Fische und Krebse und den tierschutzgerechten  Um  -  gang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis).  Im Ausland  wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischereiberechtigte,   die   einen   Sachkundenachweis   besitzen   oder   eine  vergleichbare   Ausbildung  nachweisen, können zusammen mit Kindern  und  Jugendlichen bis zum vollendeten 12.  Altersjahr (Kalenderjahr) ohne eigenes  Patent fischen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberech  -  tigten   Person   zugerechnet   und  müssen   in   deren   Fangstatistik   eingetragen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verweigerungsgründe
                            1  Kein   Fischereipatent   erhalten   Personen,   welche   gemäss   Artikel  12   durch  den   Richter   oder   durch   administrativen   Entscheid   von   der   Fischereiaus  -  übung ausgeschlossen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er  erst   nachträglich   bekannt   oder   ist   ein   Verfahren   hängig,   das   zum   Entzug  oder zu  einer  Verweigerung führen könnte, ist  das Patent  vor  der richterli  -  chen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Bezug der Patente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Bewerber  haben  die Patente bei der  kantonalen Fischereibehörde zu  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstel  -  len oder Privatpersonen betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse
                            1  Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und  den mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigen  -  tümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Fangstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Patentinhaber   sind   zur   Führung   der   Fangstatistik   gemäss   den   Vor  -  schriften des Regierungsrates  1  )   verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Patententzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Fischereivergehen   und   bei   schweren   oder   wiederholten   Fällen   von  Übertretung fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter  die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer  Nebenstrafe verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann die kantonale Fischereibehörde  für das laufende Jahr den Patententzug verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes
                            1  Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen kön  -  nen durch die Fischereiaufsichtsorgane Patente vorsorglich ohne Anhörung  entzogen werden.  *  1)  GS  VI  E/31/3  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vorsätzlichen   Verstössen   gegen   fischereirechtliche   Bestimmun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Überschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterschreitung   des   festgelegten   Schonmasses   um   2  cm   oder  mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei   wiederholten   Verstössen   gegen   fischereirechtliche   Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entzug des Patentes ist vom Fischereiaufsichtsorgan schriftlich zu be  -  stätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entspre  -  chenden   Rapport   der   kantonalen   Fischereibehörde   zu   übermitteln.   Diese  entscheidet über den Patententzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29.  Juni  1977 über die Fischerei aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a
                            *   Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben,  sind   vom   Sachkundenachweis   nach   Artikel  6  Absatz  2   dieser   Verordnung  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle anderen Personen müssen ab dem 1.  Januar 2009 für den Erwerb einer  Monatskarte oder des Jugend-  oder Jahrespatents  einen Sachkundenach  -  weis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes  1  )    das Inkraft  -  treten dieser Verordnung.  Datum des Inkrafttretens: 1.  April 1998  2  )  1)  Genehmigt   vom   Eidgenössischen   Departement   des   Innern   am   11.   Februar   1998  (bezieht sich auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6, 15)  2)  B des RR vom 24.  Februar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/31/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  25.06.2003  01.07.2003  Art. 2  totalrevidiert  SBE VIII/8 486  15.02.2006  07.05.2006  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 9  totalrevidiert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 11  totalrevidiert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 12  totalrevidiert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE IX/6 303  15.02.2006  07.05.2006  Art. 13 Abs. 4  geändert  SBE IX/6 303  26.11.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 1, 3.  geändert  SBE XI/1 60  26.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 1, c.  geändert  SBE XI/1 60  26.11.2008  01.01.2009  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  SBE XI/1 60  26.11.2008  01.01.2009  Art. 8  totalrevidiert  SBE XI/1 60  26.11.2008  01.01.2009  Art. 14a  eingefügt  SBE XI/1 60  08.12.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/8 527  08.12.2010  01.01.2011  Art. 9 Abs. 1  aufgehoben  SBE XI/8 527  25.06.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 2  geändert  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 2 Abs. 1, 4.  geändert  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 6 Abs. 3  geändert  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 8  aufgehoben  SBE 2014 50  25.06.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 50  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/31/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 25.06.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 25.06.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 25.06.2003
                            01.07.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 486
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 3. 26.11.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE XI/1 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4. 25.06.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 25.06.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, c. 26.11.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE XI/1 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 26.11.2008
                            01.01.2009  eingefügt  SBE XI/1 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 08.12.2010
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/8 527
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 25.06.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 15.02.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 15.02.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 26.11.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE XI/1 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 25.06.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 15.02.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 08.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/8 527
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 25.06.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 15.02.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 15.02.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 15.02.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 15.02.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 4 15.02.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/6 303
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a 26.11.2008
                            01.01.2009  eingefügt  SBE XI/1 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
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