Vereinbarung (0.142.114.162)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (HKSAR) über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht Abgeschlossen am 31. März 2000 In Kraft getreten am 1. Mai 2000 (Stand am 23. Januar 2001) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die für den Abschluss dieser Vereinbarung von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China gehörig ermächtigte Regierung der Besonderen Verwaltungs­region Hongkong der Volksrepublik China (HKSAR),
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,
im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen ihnen zu erleichtern,
entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass (gewöhnlicher Pass, Diplomaten-, Dienst oder Spezialpass) besitzen und beabsich­tigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von 6 Mo­naten in die Besondere Verwaltungsregion Hongkong einzureisen, können ohne Visum in die besondere Verwaltungsregion Hongkong einreisen, sich dort auf­halten und wieder ausreisen.
Art. 2
Inhaber eines gültigen Passes der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die Schweiz einzureisen, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
Art. 3
1.  Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Auf­nahme einer Erwerbstätigkeit in die Besondere Verwaltungsregion Hongkong einzu­reisen, haben vor ihrer Abreise bei einer Botschaft oder einem Konsulat der Volks­republik China oder direkt bei der Einwanderungsbehörde der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong ein Visum einzuholen.
2.  Inhaber eines gültigen Passes der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen, haben vor ihrer Abreise bei einer Bot­schaft oder einem Konsulat der Schweiz ein Visum einzuholen.
Art. 4
1.  Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und denen die Wohnsitznahme in der HKSAR gestattet wurde, können ohne Visum in die Besondere Verwaltungsregion Hongkong zurückkehren.
2.  Inhaber eines gültigen Passes der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, welche im Besitz einer gültigen durch die zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellten Anwesenheitsbewilligung sind, können ohne Visum in die Schweiz zurückkehren.
Art. 5
Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Die Vertragsparteien informieren einander über Änderungen der Form dieser Pässe und stellen einander Muster neuer Pässe 30 Tage vor deren Einführung zur Verfügung.
Art. 6
Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Inhaber eines gültigen Passes einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze betreffend Einreise und Aufenthalt sowie alle anderen Rechtsvor­schriften einzuhalten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit gefährden können oder deren Anwesenheit im jeweiligen Hoheitsgebiet gesetzwidrig ist.
Art. 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und unter Vorbehalt anderer bilateraler Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über:
a) für ihr Hoheitsgebiet geltende gesetzliche Anforderungen für Einreise, Auf­enthalt und Ausreise,
b) illegale Migration und Schleuser-Tätigkeiten, eingeschlossen Informationen über Einfuhr, Herstellung oder Verkauf betrügerischer Unterlagen betreffend Einreise oder Identität, über Organisatoren von Schleuser-Ringen und Begleitpersonen von illegalen Einwanderern.
Art. 9
Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe des heimatlichen Rechts zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Die empfangende Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten aus­schliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen.
b) Die empfangende Vertragspartei informiert auf Ersuchen die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c) Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d) Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu über­mittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässig­keit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu über­zeugen. Dabei sind nach ihrem Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.
e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Recht der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem heimatlichen Recht der Vertragsparteien gewährleistet.
g) Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schüt­zen. Die Daten geniessen mindestens den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
Art. 10
Alle Meinungsverschiedenheiten, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung entstehen, sind durch gegensei­tige Konsultationen und mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch zwi­schen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.
Art. 11
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schrift­lich mitzuteilen.
Art. 12
Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 13
1.  Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach deren Unter­zeichnung in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.
Geschehen in der besonderen Verwaltungsregion Hongkong am 31. März 2000 in zwei Exemplaren in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der
Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China:

Peter Vogler

Ambrose Siu Kwong Lee

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