Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderati... (0.946.298.181)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien

Abgeschlossen am 27. September 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Februar 1949² Provisorisch in Kraft getreten am 1. Oktober 1948³ (Stand am 1. Oktober 1948) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1949 313 ³ AS 1948 997
Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
vom Wunsche beseelt, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern beizutragen, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschlies-sen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig eine wohlwollende Behandlung in allem, was den Handel zwischen den beiden Ländern betrifft. Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was die Zölle, Steuern und anderen Zollabgaben, sowie die Art der Zollerhebung betrifft, wie auch hinsichtlich der Bedingungen, Formalitäten und Lasten, denen die Zollabfertigung, der Umschlag und die Einlagerung von Waren unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Art. 3
Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder -Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welche die gleichen Produkte der Landwirtschaft und Industrie irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Ebenso sollen die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder ‑Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen nach irgendeinem dritten Land ausgeführten Produkte der Landwirtschaft und Industrie unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Art. 4
Alle Vorteile, Erleichterungen, Vorrechte oder Vergünstigungen, die von einem der vertragschliessenden Teile hinsichtlich der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Fragen für die aus irgendeinem dritten Lande stammenden oder für die Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Landes bestimmten Produkten der Landwirtschaft und Industrie gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sollen sofort und unentgeltlich für Produkte gleicher Art gewährt werden, die aus dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles stammen oder für die Ausfuhr nach dessen Gebiet bestimmt sind.
Art. 5
Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als denjenigen, die auf den aus irgendeinem dritten Lande stammenden Produkten gleicher Art erhoben werden oder in der Folge erhoben werden könnten.
Art. 6
Von den in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen werden die Vergünstigungen nicht erfasst, die durch einen der vertragschliessenden Teile den Nachbarstaaten zur Erleichterung der grenznachbarlichen Beziehungen gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sowie die Vergünstigungen, die sich aus einer von einem der beiden vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossen oder in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.
Art. 7
Unter der Bedingung, dass die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr eingehalten werden, wird die zoll- und gebührenfreie Ein- und Ausfuhr gewährt für:
a. Warenmuster;
b. Gegenstände, die zu Versuchen und zur Erprobung bestimmt sind, wie auch die zu Montagearbeiten dienende Ausrüstung;
c. Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben bestimmt sind;
d. Gegenstände, die in Reparatur gegeben werden;
e. gezeichnete, handelsübliche Verpackungen und Behältnisse, die für den Warentransport bestimmt sind.
Art. 8
In denjenigen Fällen, in denen einer der vertragschliessenden Teile Massnahmen für das Verbot oder die mengenmässige Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr anwendet, wird er es so tun, dass sich daraus keine diskriminierende Behandlung zum Nachteil des anderen Teiles ergibt.
Art. 9
Die vertragschliessenden Teile ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetz­gebung die geeigneten Massnahmen zur Erleichterung des Eisenbahn‑, See- und Luftverkehrs sowie der Post‑, Telefon- und Telegrafenverbindungen zwischen den beiden Ländern.
Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig die Behandlung als meist­begünstigte Nation zu für die Zulassung der Waren zur Beförderung im Binnen- und Transitverkehr.
Die die schweizerische Flagge führenden Handelsschiffe geniessen in den Meer­häfen der föderativen Volksrepublik Jugoslawien bei der Einfahrt, der Ausfahrt und dem Aufenthalt die gleiche Behandlung wie die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation.
Art. 10
Die juristischen Personen und die Handelsgesellschaften, die gemäss den Gesetzen des einen der vertragschliessenden Teile errichtet sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben, werden auf dem Gebiet des anderen Teiles ebenfalls als solche anerkannt.
Die juristischen Personen, die Handelsgesellschaften wie auch die Staatsangehörigen des einen der vertragschliessenden Teile haben freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles, und zwar sowohl in der Eigenschaft als Kläger wie auch als Beklagte.
Art. 11
Die Schiedssprüche über Streitigkeiten, die entstehen könnten bei der Durchführung von kommerziellen Verträgen, die von natürlichen oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die im Gebiete der vertragschliessenden Parteien domiziliert sind, abgeschlossen wurden, sind vollstreckbar wenn die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles im Vertrag oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen worden ist, die in der für den Vertrag erforderlichen Form getroffen wurde.
Die Vollstreckung eines Schiedsspruches kann nur in folgenden Fällen verweigert werden:
a. wenn der Schiedsspruch gemäss den Gesetzen des Landes, in dem er gefällt wurde, nicht die Rechtskraft eines endgültigen Urteils erlangt hat;
b. wenn der Schiedsspruch eine Prozesspartei zu einer Handlung verpflichtet, die gegen die geltenden Gesetze des Landes, in welchem die Vollstreckung des Schiedsspruches nachgesucht wird, verstösst;
c. wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Landes verstösst, in welchem die Vollstreckung des Schiedsspruches nachgesucht wird.
Die Schiedssprüche werden gemäss den Gesetzen des Landes vollstreckt, in dem ihre Vollstreckung nachgesucht wird.
Die vor dem zuständigen Schiedsgericht abgeschlossenen und genehmigten Vergleiche haben die gleiche Wirkung wie die in diesem Artikel erwähnten Schiedssprüche.
Art. 12
Dieser Vertrag erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag⁴ verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 13
Dieser Vertrag ersetzt den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 28. Februar 1907⁵ und ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Er soll sobald als möglich ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Beograd erfolgen soll, in Kraft treten.
Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem anderen sechs Monate vor Ablauf der obenerwähnten fünfjährigen Frist schriftliche seine Absicht, vom Vertrag zurückzutreten, bekanntgibt, bleibt er weiterhin in Kraft, bis er unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch den einen oder anderen Teil gekündigt wird.
⁵ BS 14 477

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Bern, am 27. September 1948, in zwei Originalausführungen, in französischer und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Troendle

Für die Regierung
der föderativen Volksrepublik Jugoslawien:

Ing. M. Filipovic

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