Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (741.413)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)

(TAFV 2) vom 16. November 2016 (Stand am 1. Februar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹,
verordnet:
¹ SR 741.01
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeug­systeme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
² Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 1995² über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
² SR 741.41
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS³.
³ SR 741.41
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995⁴ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
⁴ SR 741.511
Art. 4 Internationale Regelungen
¹ Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS⁵ festgelegten Fassung.
² Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts­akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen⁶, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
³ Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁵ SR 741.41
⁶ Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahr­zeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.
⁷ SR 0.946.526.81
Art. 7 Technische Anforderungen
¹ In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
² Absatz 1 gilt nicht für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmi­gungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS⁸.
⁸ SR 741.41
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5)

Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

EU

Schweiz

Zugmaschine auf Rädern (T)

Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS⁹)

Zugmaschine auf Gleisketten (C)

Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS)

Anhänger (R)

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS)

gezogenes auswechselbares Gerät (S)

Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS)

⁹ SR 741.41

Anhang 2 ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 317).
(Art. 7 Abs. 1)

Technische Anforderungen

1 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. Sep­tember 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
4 …
5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission.

Anhang 3

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die Verordnung vom 19. Juni 1995¹¹ über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger wird aufgehoben.
II
…¹²
¹¹ [ AS 1995 4171 , 1998 1796 Art. 1 Ziff. 9 2475, 2000 2398 , 2002 3182 , 2005 4181 , 2007 2181 , 2009 5797 , 2012 1915 ]
¹² Die Änd. können unter AS 2016 5197 konsultiert werden.
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