Vollzugsvereinbarung (zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Meteorologischen Weltorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz)
zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Meteorologischen Weltorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 10. März 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955³ In Kraft getreten am 10. März 1955 ¹ AS 1956 1070 ; BBl 1955 II 377 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955 ( AS 1956 1061 )
Art. 1 Freies Verfügungsrecht über Guthaben
1. Die Meteorologische Weltorganisation kann Inhaber von Konten irgendwelcher Währungen sein.
2. Die Meteorologische Weltorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, ihr Bargeld und ihre anderen beweglichen Werte frei von der Schweiz ins Ausland transferieren.
3. Die Meteorologische Weltorganisation kann alle Devisen und alles Bargeld, über die sie verfügt, frei in eine andere Währung konvertieren.
4. Der Schweizerische Bundesrat wird die Bestimmungen der vorerwähnten Absätze dieses Artikels anlässlich von Verhandlungen mit fremden Regierungen in bezug auf die Transferierung von Guthaben und Waren in Berücksichtigung ziehen.
Art. 2 Soziale Fürsorge
Die Meteorologische Weltorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialfürsorge, wie die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung usw., unter der Voraussetzung befreit, dass die Meteorologische Weltorganisation im Rahmen des Möglichen und zu entsprechenden Bedingungen, den Beitritt derjenigen ihrer Beamten zu schweizerischen Versicherungen sicherstellt, die nicht durch einen gleichwertigen sozialen Schutz seitens der Organisation selbst geschützt sind.
Art. 3 Chiffre, Kurier, Kuriersack
1. Die Meteorologische Weltorganisation ist ermächtigt, chiffrierte Mitteilungen zu übermitteln.
2. Die Meteorologische Weltorganisation hat das Recht, einen Kurierdienst einzurichten und diplomatische Kuriersäcke zu benützen, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie fremde Regierungen.
In bezug auf die Zollbehandlung stehen ihr die Vorrechte und Erleichterungen gemäss dem Zollreglement des Bundesrates zu, das auf die internationalen Organisationen Anwendung findet.
Art. 4 Pressemitteilungen
Die Meteorologische Weltorganisation steht für ihre direkten und indirekten Mitteilungen an Presse und Rundfunk im Genusse der Vorzugstarife, die gemäss Weltnachrichtenabkommen⁴ für Pressemeldungen gelten.
⁴ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 5 Einreiseerlaubnis und Aufenthaltsbewilligung
1. Zur Erleichterung der Einreise der in Artikel 14 des Abkommens⁵ erwähnten Personen in der Schweiz werden die Schweizerischen Gesandtschaften⁶ und Konsulate für alle die Fälle, in denen ein Visum erforderlich ist, die allgemeine und vorgängige Weisung erhalten, ein solches Visum bei Vorweisung eines Reisepasses oder eines andern gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises sowie einer ausreichenden Legitimation in bezug auf die berufliche Eigenschaft des Gesuchstellers bei der Meteorologischen Weltorganisation zu erteilen.
2. Die schweizerischen Gesandtschaften⁷ und Konsulate werden die Weisung erhalten, das Visum ohne Verzögerung oder Aufschub zu erteilen und ohne die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers und die Bezahlung von Gebühren zu verlangen.
3. Die Bestimmungen des Artikels 14 des Abkommens und dieser Artikel sind auf analoge Weise auch auf die Frau und die Kinder der betreffenden Person anwendbar, sofern sie mit ihr zusammenleben und keinen Beruf ausüben.
⁵ SR 0.192.120.242
⁶ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
⁷ Heute: die Schweizerischen Botschaften.
Art. 6 ⁸ Identitätskarte
Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Meteorologischen Weltorganisation zuhanden eines jeden Beamten eine mit der Photographie des Inhabers versehene Identitätskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement beurkundete Karte dient dem Beamten zur Legitimierung bei allen eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörden.
⁸ Siehe Ziff. 5 des Briefwechsels vom 10. März 1955 ( SR 0.192.120.242.2 ).
Art. 7 Erleichterungen zugunsten nichtschweizerischer Beamter
Die Beamten der Meteorologischen Weltorganisation, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, sind im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen:
a. Befreiung von den Einschränkungen der Freiheit des Geldwechsels zu den gleichen Bedingungen, wie sie den beim Schweizerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretern zuerkannt worden sind.
b. Im Falle einer internationalen Krise, Erleichterungen in bezug auf die Repatriierung der Beamten und ihren Angehörigen, wie sie den Mitgliedern der beim Schweizerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretern zuerkannt worden sind.
c. Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern, gemäss der für das nichtschweizerische Personal der internationalen Organisationen in Genf bestehenden Praxis.
Art. 8 Militärdienst
1. Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation wird dem Schweizerischen Bundesrat eine Liste der Beamten übermitteln, die Schweizer Bürger und militärdienstpflichtig sind.
2. Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation und der Schweizerische Bundesrat werden im gegenseitigen Einvernehmen eine beschränkte Liste der schweizerischen Beamten aufstellen, die im Hinblick auf ihre Funktionen vom Militärdienst dispensiert sind.
3. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter steht der Meteorologischen Weltorganisation das Recht zu, durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements einen Aufschub des Aufgebots oder alle anderen geeigneten Massnahmen nachzusuchen.
Art. 9 Diplomatenpass
Die schweizerischen Beamten, die den durch den Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation und den Schweizerischen Bundesrat gemeinsam bestimmten Kategorien angehören und die sich dienstlich ins Ausland begeben oder zufolge ihrer Funktionen im Ausland wohnhaft sind, haben Anrecht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.
Art. 10 ⁹ Pensionskassen usw.
1. Alle Zahlungen der Pensionskassen oder jeder anderen Fürsorgeeinrichtung zugunsten von Vertretern, Beamten oder Angestellten der Meteorologischen Weltorganisation sind, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen – Beendigung, Unterbruch oder zeitweilige Aufhebung des Dienstverhältnisses –, im Augenblick der Auszahlung von allen Kapital- und Einkommenssteuern befreit.
2. Das gleiche gilt für alle allfälligen Zahlungen, wie Entschädigungen für Krankheit, Unfall usw., an Vertreter, Beamte oder Angestellte der Meteorologischen Weltorganisation.
⁹ Siehe Ziff. 3 des Briefwechsels vom 10. März 1955 ( SR 0.192.120.242.2 ).
Art. 11 Inkrafttreten
Die vorliegende Vereinbarung wird in Kraft treten, sobald sie vom Schweizerischen Bundesrat und vom Exekutivkomitee der Meteorologischen Weltorganisation genehmigt worden ist.
Art. 12 Abänderung der Vereinbarung
1. Die vorliegende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2. In diesem Falle werden sich die Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung anzubringenden Abänderungen einigen.
3. Sollten die Verhandlungen innerhalb eines Jahres nicht zu einer Einigung führen, so kann die Vereinbarung durch die eine oder andere Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.
Ausgefertigt und unterzeichnet am Sitze der Meteorologischen Weltorganisation in Genf, am 10. März 1955, in doppelter Ausfertigung.
Für den | Für die |
Pierre Micheli | G. Swoboda |
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