Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge
1 761.611 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) vom 12.03.1998 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Artikel 105 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung und den Bezug der kantonalen Strassen verkehrssteuer sowie die Zuständigkeit für den Bezug der eidgenössischen Strassenverkehrsabgaben.
2 Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 2
Zweck
1 Der Reinertrag der Strassenverkehrssteuer dient folgenden Zwecken: a dem Neu-, Aus- und Umbau von Strassenverkehrsanlagen, b der Erhaltung und dem Betrieb von Strassenverkehrsanlagen, c der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, d der Vornahme von Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzmassnah men im Zusammenhang mit Strassenverkehrsanlagen, e der Förderung des umweltgerechten Verkehrs.
Art. 3
Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bzw. die Inha berin oder der Inhaber eines Kollektivfahrzeug- oder Tagesausweises.
1) BSG 101.1
2) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-60
761.611 2
2 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen a die Eidgenossenschaft; vorbehalten bleibt die Besteuerung der Strassen fahrzeuge des Bundes für die ausserdienstliche Verwendung, b exterritoriale Personen nach Massgabe der internationalen Übereinkom men, c konzessionierte Transportunternehmungen, soweit die Fahrzeuge im Lini enverkehr verwendet werden, d Motorfahrzeughalterinnen und -halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.
Art. 4
Steuerobjekt
1 Die Steuer ist für Strassenfahrzeuge zu entrichten, die ihren Standort im Kanton Bern haben, nach Bundesrecht mit einem Fahrzeugausweis versehen sein müssen und auf öffentlichen Strassen in Verkehr gesetzt werden.
2 Fahrräder und die den Fahrrädern gleichgestellten Fahrzeuge sind steuerfrei.
Art. 5
Bemessungsgrundlagen
1 Die Normalsteuer bemisst sich nach dem Gesamtgewicht a bei leichten Motorwagen, b bei schweren Motorwagen, Sattelmotorfahrzeugen, Traktoren, Motorkar ren, Motoreinachsern, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, c bei Kleinmotorrädern und Motorrädern, d bei Anhängern, e bei Motorfahrzeugen mit elektrischem Batterieantrieb.
2 Die Normalsteuer bemisst sich bei der Verwendung eines Kollektivfahrzeug ausweises aufgrund einer pauschalen Steuer.
3 Die Normalsteuer bemisst sich nach der Anzahl Tage der Zulassung zum Ver kehr.
4 Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauch-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerich tet werden. *
Art. 6
* Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
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Art. 7
Normalsteuer für leichte Motorwagen
1 Für leichte Motorwagen beträgt die Grundsteuer für die ersten 1 000 Kilo gramm 0,24 Franken je Kilogramm. *
2 Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.
Art. 8
Normalsteuer für schwere und andere Fahrzeuge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
1 Für schwere Motorwagen und die andern in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Fahrzeuge beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilo gramm 0,24 Franken je Kilogramm. *
2 Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.
3 Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für a gewerbliche Motorkarren, b gewerbliche Motoreinachser.
4 Ein Achtel der Normalsteuer wird erhoben für a landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, b Arbeitskarren, c Arbeitsmaschinen.
5 Landwirtschaftliche Motoreinachser sind steuerfrei.
Art. 9
* Normalsteuer für Kleinmotorräder und Motorräder
1 Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten
1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.
Art. 10
Normalsteuer für Anhänger
1 Für Anhänger beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm. *
2 Bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 Kilogramm wird für jede weitere Tonne ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorange henden Tonne entspricht. Für Anhänger mit einem höheren Gesamtgewicht wird die Normalsteuer zum Betrag eines Anhängers mit 3500 Kilogramm Ge samtgewicht erhoben. *
3 Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für a Anhänger an Arbeitsmaschinen,
761.611 4 b Arbeitsanhänger, c Schaustelleranhänger.
4 Landwirtschaftliche Anhänger sind steuerfrei.
Art. 11
Normalsteuer für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb
1 Für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm. *
2 Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.
Art. 12
Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugauswei ses
1 Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben: a * 500 Franken für Motorwagen, b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.
Art. 12a
*
1 Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.
2 Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.
3 Die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (% der Normalsteuer): * a Effizienzkategorie A: Steuerermässigung 40 Prozent b Effizienzkategorie B: Steuerermässigung 20 Prozent
4 Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batteriean trieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.
5 Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und drei folgende Jahre nach erster Inverkehrsetzung gewährt.
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Art. 12b
*
1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.
2 Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeit punkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerpe riode neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.
Art. 12c
*
1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn a sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und b aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.
2 Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.
Art. 12d
* Widerruf von Vergünstigungen, Nachforderung von gewährten Er mässigungen
1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass zu Unrecht gewährte Vergünstigun gen widerrufen und gewährte Ermässigungen von den Begünstigten nachge fordert werden können. Dies gilt namentlich für Fälle, bei denen durch Verän derungen am Fahrzeug das typenspezifische Verbrauchs- und Emissionsver halten erheblich negativ beeinflusst wurde.
Art. 13
Steuer für Tagesausweise
1 Bei Verwendung eines Tagesausweises wird eine Steuer von pauschal 30 Franken erhoben.
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Art. 14
Steuer für Fahrzeuge mit Wechselschild
1 Für zwei oder mehrere unter demselben Wechselschild immatrikulierte Fahr zeuge ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer zu ent richten. *
Art. 15
Steuer für Ersatzfahrzeuge
1 Nimmt die Halterin oder der Halter ein Ersatzfahrzeug im Sinne der eidgenös sischen Vorschriften in Verkehr, so ist nur die für das ersetzte Fahrzeug veran lagte Steuer zu entrichten.
Art. 16
Steuer für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie
1 Für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie gilt der Ansatz derjenigen Fahrzeugart, welche die höchste Jahressteuer ergibt.
Art. 17
Flottenrabatt
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass Fahrzeughalterin nen und -haltern, die während einer Steuerperiode zwischen 50'000 und
100'000 Franken an kantonalen Strassenverkehrssteuern entrichten, zu Beginn der neuen Steuerperiode ein Rabatt von 5 bis 10 Prozent zurückerstattet wird. Übersteigt die jährlich entrichtete kantonale Strassenverkehrssteuer 100'000 Franken, kann der Regierungsrat für den darüber hinausgehenden Betrag einen Rabatt von 10 bis 20 Prozent festlegen.
Art. 17a
* Abkommen über pauschale Verkehrsabgaben
1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Behörde kann mit Fahrzeug halterinnen und Fahrzeughaltern hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationa len Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, Ab kommen über pauschale Verkehrsabgaben für diese Fahrzeuge treffen.
3 Meldepflicht
Art. 18
1 kantonalen oder eidgenössischen Steuerpflicht oder für eine Änderung der Ver anlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges der Bezugsbehörde zu melden.
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2 Unterlässt die steuerpflichtige Person die vorgeschriebene Meldung vorsätz lich oder fahrlässig, so wird eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt. Diese beträgt pro unterlassene Meldung 200 Franken.
3 Eine zusätzliche Veranlagung der Steuer entfällt, wenn das Fahrzeug weniger als 14 Tage in Verkehr gesetzt worden ist.
4 Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 19
Zuständigkeit
1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht die Vorschriften über die Erhebung der kantonalen Strassenverkehrssteuer und der eidgenössischen Strassenver kehrsabgaben. *
2 Die Sicherheitsdirektion kann im Interesse eines gesamtschweizerisch verein fachten Bezuges der Nationalstrassenabgabe mit Dritten Verträge abschlies sen und ihnen namentlich den Verkauf von Autobahnvignetten sowie das Ab rechnungswesen übertragen. *
Art. 19a
* Verjährung
1 Die Fahrzeugsteuer verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode.
2 Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizeri schen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausser dem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
3 Die Verjährung steht still, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohn sitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann.
Art. 19b
* Rückerstattung
1 Ein Anspruch auf eine Steuerrückerstattung besteht, wenn die Steuerpflicht im Verlauf der Steuerperiode wegfällt.
2 Der Anspruch auf Rückforderung ist mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Ein tritt des Rückforderungsgrunds verwirkt.
Art. 20
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetzes kann Einsprache erho ben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kantons und des Bundes über die Verwaltungsrechtspflege.
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Art. 21
Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvor schriften.
2 Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend a Zahlungserleichterungen, b Abschreibung von Forderungen, c Steuererlass. d * Mindestbeträge für den Bezug und die Rückerstattung von Fahrzeugsteu ern, e * Voraus- und Barzahlung von Fahrzeugsteuern, f * Revision der Veranlagung und Widerruf von Verfügungen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 22
Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteue rung der Strassenfahrzeuge 1 ) wird wie folgt geändert:
Art. 23
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird aufgehoben.
Art. 24
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.09.2012 (siehe BAG 12–73) *
Art. T1-1
*
1 Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahr zeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen er füllt.
1) Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27.3.2006, BSG 761.11
9 761.611 Bern, 12. März 1998 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2049 vom 9. September 1998: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999
761.611 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-60
27.03.2006 01.01.2007
Art. 10 Abs. 2
geändert 06-96
27.03.2006 01.01.2007
Art. 17a
eingefügt 06-96
09.09.2010 14.02.2011
Art. 12a Abs. 3
geändert 11-23
21.11.2011 12.03.2012
Art. 12a Abs. 3
geändert 12-73
23.09.2012 01.01.2013
Art. 5 Abs. 4
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 6
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 7 Abs. 1
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 8 Abs. 1
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 9
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 10 Abs. 1
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 11 Abs. 1
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 12 Abs. 1, a
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 12a
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 12b
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 12c
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 12d
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 14 Abs. 1
geändert 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 19a
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 19b
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 21 Abs. 2, d
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 21 Abs. 2, e
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. 21 Abs. 2, f
eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013 Titel T1 eingefügt 12-85
23.09.2012 01.01.2013
Art. T1-1
eingefügt 12-85
24.02.2021 01.04.2021
Art. 19 Abs. 1
geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021
Art. 19 Abs. 2
geändert 21-021
11 761.611 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.03.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-60
Art. 5 Abs. 4
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 6
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 7 Abs. 1
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 8 Abs. 1
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 9
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 10 Abs. 1
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 10 Abs. 2
27.03.2006 01.01.2007 geändert 06-96
Art. 11 Abs. 1
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 12 Abs. 1, a
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 12a
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 12a Abs. 3
09.09.2010 14.02.2011 geändert 11-23
Art. 12a Abs. 3
21.11.2011 12.03.2012 geändert 12-73
Art. 12b
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 12c
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 12d
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 14 Abs. 1
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-85
Art. 17a
27.03.2006 01.01.2007 eingefügt 06-96
Art. 19 Abs. 1
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 19 Abs. 2
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 19a
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 19b
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 21 Abs. 2, d
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 21 Abs. 2, e
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. 21 Abs. 2, f
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85 Titel T1 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
Art. T1-1
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-85
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