Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007 (0.916.117.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

Abgeschlossen in London am 28. September 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 2009¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2009 Für die Schweiz in Kraft getreten am 2. Februar 2011 (Stand am 17. Mai 2022) ¹ AS 2011 4419
Präambel
Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens,
in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse sowie das Erreichen ihrer sozialen und wirt­schaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;
in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berück­sichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt;
in Anerkennung des Beitrags eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der international vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der Millenniumsentwick­lungsziele (MDG) und insbesondere der Armutsbeseitigung;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung des Kaffeesektors zu fördern, und damit zur Steigerung von Beschäftigung und Einkommen, zu höhe­ren Lebensstandards und zu besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedländern beizutragen;
in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangele­genheiten, wie etwa beim internationalen Handel, einen wirtschaftlich diversifizier­ten globalen Kaffeesektor, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeu­gerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Ein­fuhrländern fördern kann;
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationa­len Organisationen, dem Privatsektor und allen anderen Interessengruppen zur Entwicklung des Kaffeesektors beitragen kann;
in Anerkennung der Tatsache, dass ein besserer Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und zu marktwirtschaftlichen Risikomanagement-Strate­gien dazu beitragen kann, dass Ungleichgewichte in Erzeugung und Verbrauch vermieden werden, die zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen können;
in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962², 1968³, 1976⁴, 1983⁵, 1994⁶ und 2001⁷ erwachsen sind,
sind wie folgt übereingekommen:
² [ AS 1965 558 ] ³ [ AS 1968 1522 ] ⁴ [ AS 1976 2300 ] ⁵ [ AS 1984 107 ] ⁶ [ AS 1996 116 ] ⁷ [ AS 2005 2647 ]

Kapitel I: Zielsetzung

Art.  1 Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommen ist es, den globalen Kaffeesektor zu stärken und für seine nachhaltige Ausdehnung in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich zu sorgen, und im Hinblick darauf:
1. die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zu fördern;
2. ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen sowie für Konsultationen mit dem privaten Sektor über Kaffeeangelegenheiten zu schaffen;
3. Mitglieder dazu zu ermutigen, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft in wirtschaft­licher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu entwickeln;
4. ein Forum für Konsultationen zur Verständigung hinsichtlich der strukturel­len Bedingungen in den internationalen Märkten zu schaffen sowie hinsicht­lich der langfristigen Trends in Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und dadurch zu fairen Preisen für die Verbraucher und Erzeuger führen;
5. die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee aller Arten und For­men zu erleichtern, seine Transparenz zu vergrössern und die Handels­schranken zu beseitigen;
6. wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Informationen, Statistiken und Studien sowie Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in Kaffee­an­gelegenheiten zu sammeln, zu verbreiten und zu veröffentlichen;
7. den Verbrauch und die Märkte für alle Arten und Formen von Kaffee zu för­dern, auch in den Erzeugerländern;
8. Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkaffeewirtschaft zugute kommen;
9. die Qualität des Kaffees zu fördern, um die Zufriedenheit der Verbraucher und die Gewinne der Produzenten zu steigern;
10. Mitglieder dazu zu ermutigen, angemessene Lebensmittelsicherheitsverfah­ren für den Kaffeesektor zu entwickeln;
11. Schulungs- und Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von für Kaffee relevanter Technologie an Mitglieder unterstützen sollen;
12. Mitglieder dazu zu ermutigen, Strategien zur Steigerung der Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften und der Kleinbauern zu entwickeln und umzuset­zen, damit diese von der Kaffeeerzeugung profitieren können, was wiederum zur Armutsbekämpfung beitragen kann;
13. Die Verfügbarkeit von Informationen über Finanzinstrumente und ‑dienst­leistungen zu verbessern, die den Kaffeeerzeugern helfen können, unter anderem über den Zugang zu Krediten und über Methoden für das Risiko­management.

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art.  2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffees. Der Rat prüft so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und erneut alle drei Jahre die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d–g genannten Kaffeesorten. Nach dieser Prüfung legt der Rat angemessene Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht diese. Vor der ersten Prüfung und für den Fall, dass der Rat in dieser Angelegenheit keine Entscheidung treffen kann, werden die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 verwendet, die in der Anlage zu diesem Überein­kommen aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nach­stehenden Begriffe die folgende Bedeutung: (a) als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer grünen Bohne vor dem Rösten bezeichnet,
(b) als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaf­feestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaf­feekirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren,
(c) als nicht geschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Pergament­haut bezeichnet; um das Äquivalent des nicht geschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nicht ge­schälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren,
(d) als Röstkaffee wird gerösteter Rohkaffee unabhängig vom Röstgrad ein­schliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet,
(e) als entkoffeinierter Kaffee wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee be­zeichnet, dem Koffein entzogen ist,
(f) als flüssiger Kaffee werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind, und
(g) als löslicher Kaffee werden die aus Röstkaffee gewonnenen getrock­ne­ten wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet;
2. bedeutet Sack 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;
3. bedeutet Kaffeejahr den Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;
4. bedeuten Organisation und Rat die Internationale Kaffee-Organisation und den Internationalen Kaffeerat;
5. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3, die eine Rati­fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Urkunde der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens nach den Artikeln 40, 41 und 42 hinterlegt hat oder dem Übereinkommen nach Artikel 43 beigetreten ist;
6. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei;
7. bedeutet Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ein Mitglied oder Land, das Netto­exporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;
8. bedeutet Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoim­porteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;
9. bedeutet beiderseitige Mehrheit 70 Prozent oder mehr der von den anwesen­den und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und 70 Prozent oder mehr der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
10. bedeutet Depositar diejenige zwischenstaatliche Organisation oder die Ver­tragspartei zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001, die durch Entscheid des Rates unter dem internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 bestimmt wird. Dieser Entscheid muss bis spätestens 31. Januar 2008 durch Konsens getroffen werden und ist integraler Bestandteil dieses Über­einkommens.

Kapitel III: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Art.  3 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder verpflichten sich, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfül­lung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen notwendig sind, und für die Errei­chung der Ziele des Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbe­sondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.
(2)  Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse eine wichtige Quelle der Information über den Kaffeehandel darstellen. Daher übernehmen die Ausfuhrmitglieder die Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Ausstellung und Verwendung von Ursprungszeugnissen im Einklang mit den vom Rat festgelegten Re­geln.
(3)  Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass Informationen über Wiederaus­fuhren ebenfalls für eine einwandfreie Analyse der Weltkaffeewirtschaft wichtig sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmässig genaue Informa­tionen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise zu unter­breiten.

Kapitel IV: Mitgliedschaft

Art.  4 Mitgliedschaft in der Organisation
(1)  Jede Vertragspartei bildet ein Einzelmitglied der Organisation.
(2)  Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind.
(3)  Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist so auszule­gen, dass sie auch für die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation gilt, welche über die exklusive Kompetenz hinsichtlich der Aushand­lung, des Abschlusses und der Anwendung dieses Übereinkommens verfügt.
Art.  5 Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch eine an den Rat und an den Deposi­tar gerichtete entsprechende Notifikation, die an einem durch die betreffenden Ver­tragsparteien festzulegenden Datum und unter durch den Rat zu genehmigenden Voraussetzungen Geltung erlangt, erklären, dass sie an der Organisation als Mitglie­dergruppe teilnehmen.

Kapitel V: Die Internationale Kaffee-Organisation

Art.   6 Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation
(1)  Die nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkom­mens und zur Überwachung seiner Anwendung fort.
(2)  Der Sitz der Organisation ist London, es sei denn, der Rat beschliesse etwas anderes.
(3)  Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kaffeerat. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss, den Förder- und Marktentwicklungsausschuss und den Projektausschuss unterstützt. Ausserdem wird der Rat vom Beratenden Direktorium des privaten Sektors, der Weltkaffeekonferenz und dem Beratungsausschuss zur Finanzierung des Kaffeesektors beraten.
Art.  7 Vorrechte und Immunitäten
(1)  Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähig­keit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
(2)  Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlands aufhalten, durch ein zwischen der Gastregierung und der Organisation geschlossenes Sitzstaatabkommen geregelt.
(3)  Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft:
(a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
(b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung ver­legt wird oder
(c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
(4)  Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(5)  Die Regierungen der Mitgliedländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devi­senbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

Kapitel VI: Der Internationale Kaffeerat

Art.  8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats
(1)  Der Internationale Kaffeerat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen.
(2)  Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder seine Stellvertreter benennen.
Art.  9 Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1)  Alle durch dieses Übereinkommen ausdrücklich erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung des Übereinkommens notwendigen Aufgaben ausübt.
(2)  Neben den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschüssen kann der Rat gegebe­nenfalls weitere Ausschüsse und Nebenorgane einsetzen und wieder auflösen.
(3)  Der Rat legt die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen er bestimmte Fragen ohne Sitzungen entscheiden kann.
(4)  Der Rat erstellt regelmässig einen strategischen Aktionsplan, um seine Arbeiten zu leiten und die Prioritäten festzulegen, einschliesslich der Prioritäten für Projekt­tätigkeiten nach Artikel 28 und für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 34. Die im Aktionsplan festgelegten Prioritäten werden in den vom Rat genehmigten Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt.
(5)  Der Rat führt ausserdem die Akten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält.
Art.  10 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
(1)  Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen stellvertre­tenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
(2)  Der Vorsitzende wird entweder aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglie­der oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.
(3)  Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus.
Art.  11 Tagungen des Rates
(1)  Der Rat hält zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann ausseror­dentliche Tagungen durch Beschluss einberufen. Ausserordentliche Tagungen wer­den einberufen, wenn zehn Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung von Tagun­gen erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus, abgesehen von dringenden Fällen, in denen die Einberufung von Tagungen mindestens 10 Tage im Voraus erfolgt.
(2)  Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt. Wenn ein Mitglied dem Rat anbietet, die Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und der Rat zustimmt, trägt dieses Mitglied die zusätz­lichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei der Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen.
(3)  Der Rat kann jedes Nichtmitgliedland oder jede in den Artikeln 15 und 16 genannte Organisation einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. An jeder Tagung entscheidet der Rat über die Zulassung von Beobachtern.
(4)  Bei einer Ratstagung ist die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmit­glieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, wird die Frage, zu der Entscheidungen getroffen werden müssen, auf die nächste Ratstagung verschoben.
Art.   12 Stimmen
(1)  Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie – das heisst unter den Aus­fuhr- beziehungsweise Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestim­mungen verteilt werden.
(2)  Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen.
(3)  Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren nach allen Bestimmungs­ländern während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.
(4)  Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegan­genen vier Kalenderjahre verteilt.
(5)  Die Europäische Gemeinschaft oder andere zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 funktionieren hinsichtlich der Stimmen als Einzelmitglieder; sie haben fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen im Verhältnis der Durch­schnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren oder Kaffeeausfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre.
(6)  Die Verteilung der Stimmen wird vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahrs nach Massgabe dieses Artikels festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 für die Dauer dieses Jahres.
(7)  Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach Artikel 21 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird.
(8)  Kein Mitglied darf zwei Drittel der Stimmen in seiner Kategorie oder mehr haben.
(9)  Teilstimmen sind nicht zulässig.
Art.  13 Abstimmungsverfahren des Rates
(1)  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben, darf aber seine Stimmen nicht teilen. Mit den ihm nach Absatz 2 über­tragenen Stimmen kann es jedoch anders abstimmen.
(2)  Jedes Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmit­glied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, auf den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
Art.  14 Beschlüsse des Rates
(1)  Der Rat bemüht sich nach Kräften, alle Beschlüsse durch Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Falls kein Konsens erreicht werden kann, fasst der Rat seine Entschlüsse mit beiderseitiger Mehrheit von 70 Prozent oder mehr der anwesenden und stimmenden Ausfuhrmitglieder und 70 Prozent oder mehr der anwesenden und stimmenden Einfuhrmitglieder, die separat gezählt werden; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
(2)  Bei Beschlüssen des Rates, für die eine beiderseitige Mehrheit vorgeschrieben ist, wird folgendes Verfahren angewendet:
(a) Wird eine beiderseitige Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, binnen 48 Stunden erneut zur Abstim­mung gestellt;
(b) wird abermals keine beiderseitige Mehrheit erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
(3)  Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Art.  15 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1)  Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit entsprechenden inter­nationalen und regionalen Organisationen treffen. Er nimmt die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie andere Finanzierungsquellen voll in Anspruch. Diese Vereinbarungen können finanzielle Vereinbarungen umfassen, die der Rat zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweckmässig hält. Hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen solcher Vereinbarungen geht die Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen für Bürgschaften ein, die einzelne Mitglieder oder andere Rechtsträger übernehmen. Kein Mitglied ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten haftbar, die sich aus der Kreditaufnahme oder der Kreditvergabe durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit solchen Vorhaben ergeben.
(2)  Soweit möglich, kann die Organisation auch von Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Organisationen Informationen über Ent­wicklungsvorhaben und -programme mit Schwerpunkt im Bereich Kaffee sammeln. Soweit angebracht, kann die Organisation diese Informationen mit Einverständnis der Betroffenen anderen Organisationen sowie Mitgliedern zur Verfügung stellen.
Art.  16 Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Organisationen
Unbeschadet der Artikel 15, 29, 30 und 31 kann die Organisation zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens die Zusammenarbeit mit den einschlägigen nicht staatlichen Organisationen, die Erfahrung in relevanten Aspekten des Kaffeesektors aufweisen, sowie mit anderen Kaffeesachverständigen aufnehmen und verstärken.

Kapitel VII: Exekutivdirektor und Personal

Art.  17 Exekutivdirektor und Personal
(1)  Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entspre­chen.
(2)  Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.
(3)  Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4)  Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffee­industrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.
(5)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich inter­nationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Kapitel VIII: Finanzen und Verwaltung

Art.  18 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Ein Finanz- und Verwaltungsausschuss wird gebildet. Der Rat bestimmt seine Zusammensetzung und seinen Auftrag. Dieser Ausschuss beaufsichtigt die Vorbe­reitung des Verwaltungshaushalts, der dem Rat zur Genehmigung vorgelegt wird, und führt weitere Aufgaben aus, die ihm vom Rat zugewiesen werden; unter ande­rem überwacht er die Einnahmen und Ausgaben sowie weitere Verwaltungsangele­genheiten der Organisation. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Arbeiten.
Art.  19 Finanzfragen
(1)  Die Kosten der Delegationen beim Rat sowie der Vertreter in den Ausschüssen des Rates werden von den jeweiligen Regierungen getragen.
(2)  Die übrigen Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 20 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder sowie durch Ein­nahmen aus dem Verkauf bestimmter Dienstleistungen an Mitglieder und dem Verkauf von nach den Artikeln 32 und 34 erarbeiteten Informationen und Studien bestritten.
(3)  Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.
Art.  20 Festlegung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
(1)  In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwal­tungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Bei­trag jedes Mitglieds zum Haushalt fest. Ein Entwurf des Verwaltungshaushalts wird nach Artikel 18 unter der Aufsicht des Finanz- und Verwaltungsausschusses vom Exekutivdirektor vorbereitet.
(2)  Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmi­gung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahrs, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 12 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr ent­sprechend angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleibt.
(3)  Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Artikel 42 beitritt, wird vom Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rech­nungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts festgesetzt, ohne dass die für das laufende Rechnungsjahr für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.
Art.  21 Beitragszahlung
(1)  Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu zahlen und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig.
(2)  Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrags zum Verwaltungshaushalt nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrags nach, so wird ihm sein Stimmrecht und sein Recht zur Teilnahme an den Tagungen der Fachausschüsse so lange entzogen, bis der Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, dass der Rat dies beschliesst.
(3)  Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 2 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
Art.   22 Haftung
(1)  Die Organisation ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkom­mens einzugehen, und es wird nicht davon ausgegangen, dass sie von den Mitglie­dern dazu ermächtigt wurde; sie hat insbesondere nicht die Fähigkeit, Kredite aufzu­nehmen. Bei der Ausübung ihrer Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bezieht die Organisation die Bedingungen dieses Artikels so in ihre Verträge ein, dass sie den anderen Vertragspartnern der Organisation zur Kenntnis gebracht werden; werden diese Bedingungen nicht einbezogen, so macht dies den Vertrag nicht ungültig oder bedeutet keine Überschreitung der Befugnisse.
(2)  Die Haftung eines Mitglieds beschränkt sich auf seine Verpflichtungen hin­sichtlich der Beiträge, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Mitglieder kennen.
Art.  23 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahrs, wird eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Aufstel­lung über die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahrs erstellt. Diese Aufstellung wird dem Rat zur Genehmigung auf seiner nächsten Tagung vorgelegt.

Kapitel IX: Förderung und Marktentwicklung

Art.  24 Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen
(1)  Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Entwicklung des Kaffeesektors und der Beseitigung der gegenwärtigen Hindernisse sowie der Ver­meidung neuer Hindernisse für den Handel und den Verbrauch. Zugleich anerken­nen sie das Recht der Mitglieder auf Regulierung und auf die Einführung neuer Regulierungen, um nationale gesundheits- und umweltpolitische Ziele zu erreichen, in Übereinstimmung mit ihren Engagements und Verpflichtungen unter internatio­nalen Vereinbarungen, namentlich derjenigen, welche den internationalen Handel betreffen.
(2)  Die Mitglieder erkennen an, dass zurzeit Massnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauchs mehr oder weniger behindern können, insbe­sondere:
(a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschliesslich der Präferenz- und anderen Zölle, Kontingente, Anwendung staatlicher Monopole und Tätigkeit amt­licher Einkaufsstellen, sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handels­praktiken;
(b) Ausfuhrregelungen in Bezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken und
(c) innerstaatliche Handelsbedingungen sowie innerstaatliche und regionale Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.
(3)  Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen oder andere Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung zu treffen.
(4)  Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für die Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise verringert und schliesslich nach Möglichkeit beseitigt oder damit ihre Auswirkungen erheblich verringert werden können.
(5)  Unter Berücksichtigung etwaiger nach Absatz 4 eingegangener Verpflichtungen unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über alle im Hinblick auf die Durchfüh­rung dieses Artikels getroffenen Massnahmen.
(6)  Der Exekutivdirektor verfasst in regelmässigen Abständen einen Bericht über Verbrauchshindernisse, den der Rat überprüft.
(7)  Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der Rat Empfehlun­gen an die Mitglieder richten; diese unterrichten den Rat so bald wie möglich über die im Hinblick auf die Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Massnah­men.
Art.  25 Förderung und Marktentwicklung
(1)  Die Mitglieder anerkennen den Nutzen, sowohl für Ausfuhrmitglieder als auch für Einfuhrmitglieder, von Anstrengungen zur Förderung des Verbrauchs, zur Ver­besserung der Qualität des Produkts und zur Entwicklung der Kaffeemärkte, auch in den Ausfuhrländern.
(2)  Förderungs- und Marktentwicklungsmassnahmen umfassen unter anderem Informationskampagnen, Forschung, Stärkung der Kapazitäten und Studien in Be­zug auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kaffee.
(3)  Solche Massnahmen können Teil des Jahresarbeitsprogramms des Rates sein oder im Rahmen der Projekttätigkeiten der Organisation nach Artikel 28 erfolgen, und sie können mit freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, ande­ren Organisationen und dem privaten Sektor finanziert werden.
(4)  Ein Förder- und Marktentwicklungsausschuss wird gegründet. Der Rat legt dessen Zusammensetzung und Aufgaben fest.
Art.  26 Massnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee
Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, ihre wirtschaftlichen Grundlagen unter anderem durch Industrialisierung und Ausfuhr von Fertigwaren einschliesslich der Verarbeitung von Kaffee und der Aus­fuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d–g zu erweitern. In diesem Zusammenhang sehen die Mitglieder von der Einführung staatlicher Massnahmen ab, die den Kaffeesektor der anderen Mitglieder zerrütten könnten.
Art.  27 Mischungen und Substitute
(1)  Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verar­beitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen Wie­derverkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder werden bestrebt sein, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, falls diese Erzeugnisse weniger als 95 Prozent Rohkaffee als Grundrohstoff enthal­ten.
(2)  Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmässig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

Kapitel X: Projekttätigkeiten der Organisation

Art.   28 Entwicklung und Finanzierung von Projekten
(1)  Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Projektvorschläge unterbreiten, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen, und die mindestens einen der prioritären Arbeitsbereiche betreffen, die im vom Rat gemäss Artikel 9 genehmigten strategischen Aktionsplan festgelegt wurden.
(2)  Der Rat legt Verfahren und Mechanismen für die Einreichung, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten fest, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Evaluation und die Verbreitung der Ergebnisse.
(3)  An jeder Tagung des Rates berichtet der Exekutivdirektor über den Status aller vom Rat genehmigten Projekte, einschliesslich derjenigen in der Finanzierungs­phase, in der Umsetzungsphase und derjenigen, die seit der vorangegangenen Rats­tagung abgeschlossen wurden.
(4)  Ein Projektausschuss wird gebildet. Der Rat legt seine Zusammensetzung und seine Aufgaben fest.

Kapitel XI: Der private Kaffeesektor

Art.  29 Das Beratende Direktorium des privaten Sektors
(1)  Das Beratende Direktorium des privaten Sektors (im Folgenden als «BDpS» bezeichnet) ist ein beratendes Gremium, das Empfehlungen hinsichtlich aller Kon­sultationen des Rates aussprechen und den Rat dazu auffordern kann, Angelegen­heiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen in Erwägung zu ziehen.
(2)  Das BDpS setzt sich aus acht Vertretern des privaten Sektors in Ausfuhrländern und acht Vertretern des privaten Sektors in Einfuhrländern zusammen.
(3)  Mitglieder des BDpS sind Vertreter von Verbänden oder Gremien, die vom Rat alle zwei Kaffeejahre ernannt werden und wieder ernannt werden können. Dabei bemüht sich der Rat:
(a) zwei Kaffeeverbände oder -gremien des privaten Sektors aus Ausfuhrlän­dern oder -regionen, die alle vier Kaffeegruppen und vorzugsweise sowohl Anbauer als auch Exporteure vertreten, sowie einen oder mehrere Stellver­treter für jeden Vertreter; und
(b) acht Kaffeeverbände oder -gremien des privaten Sektors aus Einfuhrländern (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die vorzugsweise sowohl Importeure als auch Röster vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter zu ernennen.
(4)  Jedes Mitglied des BDpS kann einen oder mehrere Berater ernennen.
(5)  Das BDpS hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für den Zeitraum eines Jahres aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt werden. Diese Amtsträger können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellver­tretende Vorsitzende werden nicht von der Organisation besoldet. Der Vorsitzende wird zur Teilnahme an Sitzungen des Rates als Beobachter eingeladen.
(6)  Das BDpS tritt in der Regel während der ordentlichen Tagungen des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Folgt der Rat einer Einladung eines Mitglieds, eine Sitzung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch das BDpS in diesem Hoheitsgebiet zusammen; in diesem Fall trägt das Gastgeberland oder die Gast­geberorganisation des privaten Sektors die zusätzlichen der Organisation entstehen­den Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Sitzung am Sitz der Organisation entstehen.
(7)  Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates kann das BDpS ausserordentliche Sitzungen abhalten.
(8)  Das BDpS legt dem Rat regelmässig Berichte vor.
(9)  Das BdpS legt im Einklang mit diesem Übereinkommen seine Geschäftsord­nung selbst fest.
Art.  30 Die Weltkaffeekonferenz
(1)  Der Rat trifft Vorkehrungen zur Abhaltung einer Weltkaffeekonferenz (im Folgenden als «Konferenz» bezeichnet) in angemessenen Abständen, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertretern des privaten Sektors sowie weiteren interessierten Teilnehmern, einschliesslich Teilnehmern aus Nichtmitgliedstaaten, zusammensetzt. Der Rat stellt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Konferenz sicher, dass die Konferenz zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens beiträgt.
(2)  Die Konferenz hat einen Vorsitzenden, der nicht von der Organisation besoldet wird. Der Vorsitzende wird vom Rat für einen angemessenen Zeitraum ernannt und wird zur Teilnahme an Sitzungen des Rates als Beobachter eingeladen.
(3)  Der Rat entscheidet in Abstimmung mit dem Beratenden Direktorium des pri­vaten Sektors über Form, Titel, Thema und Datum der Konferenz. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rates am Sitz der Organisation ab­gehalten. Beschliesst der Rat, einer Einladung eines Mitglieds zu folgen, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann auch die Konferenz in diesem Hoheits­gebiet abgehalten werden; in diesem Fall trägt das Gastgeberland die zusätz­lichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen.
(4)  Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finanziert sich die Konferenz selbst.
(5)  Der Vorsitzende erstattet dem Rat über die Ergebnisse der Konferenz Bericht.
Art.   31 Das Beratende Forum zur Finanzierung des Kaffeesektors
(1)  Der Rat beruft in angemessenen Abständen und in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen ein Beratendes Forum zur Finanzierung des Kaffeesek­tors (Consultative Forum on Coffee Sector Finance, im Folgenden als «Forum» bezeichnet) ein, um Konsultationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Finanzie­rung und dem Risikomanagement im Kaffeesektor und besonders mit den Bedürf­nissen von kleinen und mittelgrossen Erzeugern und lokalen Gemeinschaften in Kaffee produzierenden Gegenden zu fördern.
(2)  Das Forum setzt sich aus Vertretern von Mitgliedern, zwischenstaatlichen Orga­nisationen, Finanzinstitutionen, dem privaten Sektor, Nichtregierungsorganisationen, interessierten Nichtmitgliedsländern sowie anderen Fachleuten des Bereichs zu­sammen. Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finanziert sich das Forum selbst.
(3)  Der Rat legt die Geschäftsordnung für das Funktionieren des Forums, die Bestimmung des Vorsitzenden und die weite Verbreitung seiner Ergebnisse fest und verwendet dabei soweit angemessen Mechanismen in Übereinstimmung mit Arti­kel 34. Der Vorsitzende erstattet dem Rat über die Ergebnisse des Forums Bericht.

Kapitel XII: Statistische Information, Studien und Untersuchungen

Art.  32 Statistische Information
(1)  Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung:
(a) statistischer Informationen über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren, Einfuh­ren und Wiederausfuhren sowie Vertrieb und Verbrauch von Kaffee, ein­schliesslich Informationen über Produktion, Verbrauch, Handel und Preise für Kaffee in verschiedenen Marktkategorien und Kaffee enthaltende Pro­dukte; und
(b) technischer Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
(2)  Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen vorzulegen, einschliesslich regelmässiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Produktionstrends, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Vertrieb, Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Informationen sind von den Mitgliedern, soweit praktisch durchführbar, in möglichst ausführlicher, fristgerechter und genauer Form vorzulegen.
(3)  Der Rat errichtet ein System von Indikatorpreisen und sorgt für die Veröffentli­chung eines zusammengesetzten Tagesindikatorpreises, der die tatsächlichen Markt­konditionen widerspiegeln soll.
(4)  Legt ein Mitglied die vom Rat für die ordnungsgemässe Tätigkeit der Organisa­tion angeforderten statistischen und sonstigen Informationen nicht in angemessener Zeit vor oder treten hierbei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Das Mitglied kann auch den Rat über seine Schwierigkeiten informieren und technische Hilfe anfor­dern.
(5)  Falls sich herausstellt, dass technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigt wird, oder falls ein Mitglied während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die in Absatz 2 verlangte statistische Information nicht eingereicht hat und nicht beim Rat Hilfe angefordert hat oder die Gründe für die Unterlassung nicht angegeben hat, so kann der Rat Massnahmen ergreifen, die dazu führen sollen, dass das Mitglied die ver­langten Informationen einreicht.
Art.  33 Ursprungszeugnisse
(1)  Um das Erfassen von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt wurden, errichtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen, das vom Rat genehmigten Vorschriften unterliegt.
(2)  Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungs­zeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse müssen nach Massgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem Mitglied benannten und von der Organi­sation anerkannten Stelle ausgestellt sein.
(3)  Jedes Ausfuhrmitglied notifiziert der Organisation die staatliche oder nicht staatliche Stelle, welche die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt. Die Organisation erkennt eine nicht staatliche Stelle nach den vom Rat genehmigten Vorschriften ausdrücklich an.
(4)  Ein Ausfuhrmitglied kann den Rat ausnahmsweise und aus triftigen Gründen um Genehmigung ersuchen, dass die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Daten über seine Kaffeeausfuhren unter Verwendung einer anderen Methode an die Orga­nisation übermittelt werden.
Art.  34 Studien, Untersuchungen und Berichte
(1)  Um die Mitglieder zu unterstützen, fördert die Organisation die Erarbeitung von Studien, Untersuchungen, technischen Berichten und anderen Unterlagen betreffend relevante Aspekte des Kaffeesektors.
(2)  Dabei handelt es sich namentlich um Arbeiten über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Kaffeeerzeugung und des Kaffeevertriebs, Analysen der Kaf­feewertschöpfungskette, Strategien zum Umgang mit finanziellen und anderen Risiken, die Auswirkung staatlicher Massnahmen auf die Kaffeeerzeugung und den Kaffeeverbrauch, Nachhaltigkeitsaspekte des Kaffeesektors, Beziehungen zwischen Kaffee und Gesundheit sowie die Möglichkeiten der Ausweitung der Kaffeemärkte sowohl für die herkömmlichen als auch für allfällige neue Verwendungsformen.
(3)  Wo dies technisch möglich ist, kann die gesammelte, zusammengestellte, analy­sierte und verbreitete Information ausserdem folgende Aspekte beinhalten:
(a) Quantitäten und Preise von Kaffee je nach Faktoren wie unterschiedliche geo­graphische Zonen und qualitätsabhängige Produktionsbedingungen; und
(b) Information zu Marktstrukturen, Nischenmärkten und neuen Trends bei der Erzeugung und beim Verbrauch.
(4)  Zur Durchführung des Absatzes 1 nimmt der Rat den Entwurf eines Jahresar­beitsprogramms der Studien, Untersuchungen und Berichte mit dem geschätzten Finanzbedarf an. Diese Aktivitäten werden entweder durch Reserven innerhalb des Verwaltungsbudgets oder durch ausserbudgetäre Quellen finanziert.
(5)  Die Organisation soll insbesondere den Zugang zur Information für kleine Kaffeeerzeuger fördern, um ihnen zu helfen, ihre finanzielle Leistung, einschliess­lich Management von Krediten und Risiken zu verbessern.

Kapitel XIII: Allgemeine Bestimmungen

Art.  35 Vorbereitungen für ein neues Übereinkommen
(1)  Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen.
(2)  Zur Durchführung dieser Bestimmung überprüft der Rat die Fortschritte, welche die Organisation bei der Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Über­einkommens gemacht hat.
Art.  36 Nachhaltiger Kaffeesektor
Die Mitglieder richten ihr Augenmerk in gebührendem Masse auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und ‑verarbeitung, wobei sie die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung beachten, die in der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio De Janeiro beschlossenen Agenda 21 enthalten sind, sowie diejenigen, die am Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg verabschiedet wurden.
Art.   37 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder richten ihr Augenmerk auf die Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kaffeesektor tätigen Bevölkerungsgruppen; sie richten sich dabei nach deren Entwicklungsstand und berücksichtigen international anerkannte einschlägige Grundsätze und anwendbare Normen. Darüber hinaus vereinbaren die Mitglieder, dass Arbeitsnormen nicht zu Zwecken protektionisti­schen Handels gebraucht werden.

Kapitel XIV: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden

Art.  38 Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit einer Konsultation über Vorstel­lungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied über eine dieses Überein­kommen betreffende Angelegenheit erhoben werden, und bietet für eine solche Konsultation geeignete Gelegenheit. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf einer solchen Konsultation auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu Lasten der Organisa­tion. Stimmt eine Partei der Einsetzung der Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder führt die Konsultation zu keiner Lösung, so kann die Angelegenheit nach Artikel 39 an den Rat verwiesen werden. Führt die Konsultation zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.
Art.  39 Streitigkeiten und Beschwerden
(1)  Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mit­glieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
(2)  Der Rat legt ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und Beschwerden fest.

Kapitel XV: Schlussbestimmungen

Art.  40 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1)  Ohne anderslautende Bestimmung liegt dieses Übereinkommen vom 1. Februar 2008 bis einschliesslich zum 31. August 2008 am Sitz des Depositars für die Ver­tragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und für die zu der Tagung des Rates, auf der dieses Übereinkommen verabschiedet wurde, einge­ladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer rechtlichen Verfahren.
(3)  Abgesehen von den in Artikel 42 vorgesehenen Fällen werden die Ratifika­tions‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30. September 2008 beim Depositar hinterlegt. Der Rat kann jedoch beschliessen, denjenigen Unterzeichner­regierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterlegen können, Frist­verlängerungen zu gewähren. Derartige Beschlüsse werden dem Depositar vom Rat übermittelt.
(4)  Bei der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder bei der Notifizierung der vorläufigen Anwendung, hinterlegt die Europäische Gemeinschaft eine Erklärung bei dem Depositar, in der sie ihre ausschliessliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Belange bekräftigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Art.   41 Vorläufige Anwendung
Eine Unterzeichnerregierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizie­ren, anzunehmen oder zu genehmigen, kann jederzeit den Depositar benachrichti­gen, dass sie das Übereinkommen nach Massgabe ihrer rechtlichen Verfahren vor­läufig anwendet.
Art.   42 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, wenn Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung ungeachtet eines mögli­chen Entzugs nach Artikel 21 über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitglie­dern zustehenden Stimmen verfügen und Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung ungeachtet eines möglichen Entzugs nach Artikel 21 über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinter­legt haben. Andernfalls tritt das Übereinkommen jederzeit endgültig in Kraft, wenn es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und wenn die genannten erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi­gungsurkunden erreicht worden sind.
(2)  Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2008 noch nicht endgültig in Kraft getreten, tritt es an diesem Datum oder an einem Datum innerhalb der zwölf darauf­folgenden Monaten vorläufig in Kraft, falls Unterzeichnerregierungen, die über die in Absatz 1 erwähnten Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi­gungsurkunden hinterlegt haben oder falls sie den Depositar nach Artikel 41 benach­richtigt haben.
(3)  Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 vorläufig aber noch nicht endgültig in Kraft getreten, endet seine vorläufige Geltung, es sei denn, diejenigen Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun­den hinterlegt haben oder die den Depositar nach Artikel 41 benachrichtigt haben, beschliessen im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Übereinkommen für eine spezifische Zeitperiode zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeich­nerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.
(4)  Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können diejenigen Unterzeichnerregie­rungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Übereinkommen endgültig zwischen ihnen in Kraft tritt.
Art.  43 Beitritt
(1)  Ohne anderslautende Bestimmung kann die Regierung eines jeden Mitglied­staats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder jede zwi­schenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen gemäss den vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten.
(2)  Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.
(3)  Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinterlegt eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 ausserdem eine Erklärung, in der sie ihre ausschliessliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Belange bekräftigt. Die Mitgliedstaaten einer solchen Organisation können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Art.  44 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art.  45 Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rück­trittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.
Art.  46 Ausschluss
Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Überein­kommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss alsbald dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisa­tion und seine Eigenschaft als Vertragspartei des Übereinkommens 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art.  47 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
(1)  Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausge­schlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits einbezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 49 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kon­tenabrechnung festlegen.
(2)  Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; bei Ausserkraftsetzung des Übereinkommens ist es auch nicht zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.
Art.  48 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
(1)  Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von zehn Jahren nach seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 ausser Kraft gesetzt wird.
(2)  Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und trifft gegebenenfalls erforderliche Massnahmen.
(3)  Der Rat kann beschliessen, dieses Übereinkommen über sein Ablaufdatum hinaus für einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume, die insgesamt acht Jahre nicht überschreiten dürfen, zu verlängern⁸. Jedes Mitglied, das einer derartigen Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Depositar vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und scheidet mit Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme am Übereinkommen aus.
(4)  Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt.
(5)  Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, bis die für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendigen Entscheidun­gen während dieses Zeitraums getroffen sind.
(6)  Jede Entscheidung, die hinsichtlich der Geltungsdauer und/oder Ausserkraft­setzung dieses Übereinkommens getroffen wird, sowie jede Notifikation, die beim Rat nach diesem Artikel eingeht, wird dem Depositar vom Rat ordnungsgemäss übermittelt.
⁸ Mittels Resolution Nr. 471 vom 11. Sept. 2020 wurde beschlossen, die Geltungsdauer des Übereink. bis zum 2. Febr. 2022 zu verlängern ( AS 2020 6601 ).
Art.  49 Änderung
(1)  Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen und teilt eine solche Empfehlung allen Vertragsparteien mit. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt für alle Mitglieder der Organisation wirksam, zu dem die Annahme­notifikationen von Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel der den Ausfuhr­mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten und von Vertragsparteien, die mindes­tens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Depositar eingegangen sind. Diese zwei Drittel werden auf der Grundlage der Anzahl Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Änderungsvorschlag an die betroffenen Vertragsparteien zur Annahme übermit­telt wurde. Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der die Vertragsparteien dem Depositar die Annahme der Änderungen zu notifizieren haben, und teilt diese Frist den Vertragsparteien und dem Depositar mit. Sind bei Ablauf dieser Frist die genannten erforderlichen Prozentsätze für das Inkrafttreten der Änderung nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als zurückgenommen.
(2)  Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, scheidet jede Vertragspartei, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist die Annahme einer Änderung nicht notifi­ziert hat, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
(3)  Der Rat notifiziert dem Depositar alle Änderungen, die den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelt wurden.
Art.  50 Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
Alle nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 von der Organisa­tion oder von einem ihrer Organe selbst oder in ihrem Namen getroffenen Mass­nahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.
Art.  51 Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens
Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut dieses Überein­kommens ist gleichermassen verbindlich. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Umrechnungsfaktoren für Röstkaffee, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee nach dem internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001

Röstkaffee

Um das Äquivalent des Röstkaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Netto­gewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren.

Entkoffeinierter Kaffee

Um das Äquivalent des entkoffeinierten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 beziehungsweise 2,6 zu multiplizieren.

Flüssiger Kaffee

Um das Äquivalent des flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Net­togewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestand­teile mit 2,6 zu multiplizieren.

Löslicher Kaffee

Um das Äquivalent des löslichen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Net­togewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

Depositar des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

Resolution Nummer 436
vom 25. Januar 2008
Der Internationale Kaffeerat,
in Erwägung
dass der Internationale Kaffeerat an seiner 98. Sitzung vom 28. September 2007 die Resolution 431 verabschiedet hat, womit der Text des Internationalen Kaffee-Über­einkommens von 2007 angenommen wurde;
dass die Sektion für Verträge der Vereinten Nationen in New York den Exekutiv­direktor informiert hat, der Generalsekretär der Vereinten Nationen könne nicht Depositar aller verbindlichen Fassungen des Übereinkommens von 2007 sein;
dass der Rat festgehalten hat, der Exekutivdirektor werde die rechtlichen und finan­ziellen Optionen für die Bestimmung eines Depositars des Übereinkommens von 2007 prüfen;
dass Absatz 1 von Artikel 76 (Verwahrer von Verträgen) des Wiener Übereinkom­mens von 1969⁹ über das Recht der Verträge festhält, dass der Verwahrer eines Vertrags von den Verhandlungsstaaten bestimmt werden kann und dass einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwal­tungsbeamte einer internationalen Organisation Verwahrer sein können; und
dass Absatz 10 von Artikel 2 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 festhält, dass der Rat den Depositar in einem durch Konsens getroffenen Entscheid bis spätestens 31. Januar 2008 bestimmt und dass dieser Entscheid integraler Bestandteil des Übereinkommens von 2007 ist,
entscheidet:
1.  Die Internationale Kaffee-Organisation zum Depositar des Internationalen Kaf­fee-Übereinkommens von 2007 zu bestimmen.
2.  Den Exekutivdirektor aufzufordern, als leitender Verwaltungsbeamter der Inter­nationalen Kaffee-Organisation die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicher­zustellen, dass die Organisation ihre Aufgaben als Depositar des Übereinkommens von 2007 gemäss dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Ver­träge wahrnimmt, namentlich:
a) die Urschrift des Übereinkommens und die dem Verwahrer übergebenen Voll­machten zu verwahren;
b) beglaubigte Abschriften der Urschrift des Übereinkommens zu erstellen und sie weiterzuleiten;
c) Unterzeichnungen des Übereinkommens entgegenzunehmen sowie alle sich auf das Übereinkommen beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mit­teilungen entgegenzunehmen und zu verwahren;
d) zu prüfen, ob die Unterzeichnungen und jede sich auf das Übereinkommen beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind;
e) die Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen weiterzuleiten, die sich auf das Übereinkommen beziehen;
f) den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die in Artikel 42 dieses Übereinkommens festgelegte für das definitive oder provisorische Inkrafttreten des Überein­kommens erforderliche Anzahl von Ratifikations-, Annahme- oder Geneh­migungsurkunden oder von Notifikationen der provisorischen Anwendung hinterlegt wurden;
g) das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen;
h) im Fall von Fragen zur Erfüllung der Aufgaben des Depositars, die Unterzeich­nerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, den Inter­nationalen Kaffeerat darauf aufmerksam zu machen.
⁹ SR 0.111

Geltungsbereich am 17. Mai 2022 ¹⁰

¹⁰ AS 2011 4421 ; 2013 3035 ; 2015 2737 ; 2017 3629 ; 2019 2465 ; 2020 5773 ; 2022 309 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Angola

22. September

2009

  2. Februar

2011

Äthiopien

  8. Juli

2010

  2. Februar

2011

Bolivien

22. September

2014

22. September

2014

Brasilien

  2. Februar

2011

  2. Februar

2011

Burundi

21. September

2009

  2. Februar

2011

Costa Rica

11. Dezember

2009

  2. Februar

2011

Côte d’Ivoire

15. Oktober

2008

  2. Februar

2011

Ecuador

30. September

2008

  2. Februar

2011

El Salvador

  4. Dezember

2008

  2. Februar

2011

Europäische Union*

17. Juni

2008

  2. Februar

2011

Gabun

25. Februar

2009

  2. Februar

2011

Ghana

17. August

2009

  2. Februar

2011

Honduras

  7. Juni

2010

  2. Februar

2011

Indien

22. September

2008

  2. Februar

2011

Indonesien

  5. Februar

2009

  2. Februar

2011

Japan

23. Juli

2015 B

23. Juli

2015

Jemen

14. Juli

2010

  2. Februar

2011

Kamerun

17. September

2012

17. September

2012

Kenia

22. Mai

2008

  2. Februar

2011

Kolumbien

22. Juli

2015

22. Juli

2015

Kongo (Kinshasa)

14. Dezember

2015

14. Dezember

2015

Kuba

  4. Dezember

2008

  2. Februar

2011

Liberia

  6. Oktober

2009

  2. Februar

2011

Madagaskar

26. November

2014

26. November

2014

Malawi

18. Juli

2012

18. Juli

2012

Mexiko

  8. April

2010

  2. Februar

2011

Nepal

17. März

2017 B

17. März

2017

Nicaragua

12. August

2009

  2. Februar

2011

Norwegen

21. September

2010

  2. Februar

2011

Panama

12. März

2009

  2. Februar

2011

Papua-Neuguinea a

16. Dezember

2016

16. Dezember

2016

Peru

14. Dezember

2015 B

14. Dezember

2015

Philippinen

29. März

2011 B

29. März

2011

Ruanda

17. Mai

2012

17. Mai

2012

Russland

24. April

2015 B

24. April

2015

Sambia

  3. August

2011

  3. August

2011

Schweiz

11. September

2009

  2. Februar

2011

Sierra Leone

  5. Mai

2011 B

  5. Mai

2011

Simbabwe

24. Mai

2012

24. Mai

2012

Tansania

21. September

2010

  2. Februar

2011

Thailand

  4. August

2009

  2. Februar

2011

Timor-Leste

  5. Januar

2009

  2. Februar

2011

Togo

21. September

2010

  2. Februar

2011

Tunesien

21. September

2010

  2. Februar

2011

Venezuela

12. Oktober

2017 B

12. Oktober

2017

Vereinigtes Königreich

31. Dezember

2020 B

31. Dezember

2020

Vietnam

28. August

2008

  2. Februar

2011

Zentralafrikanische Republik

24. August

2010

  2. Februar

2011

* Vorbehalte und Erklärungen:
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Kaffee-Organisation (ICO): www.ico.org > Français > À notre sujet > Accord de 2007 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vorläufige Anwendung des Übereinkommens seit dem 6. November 2009.
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