Filmgesetz (422.1)
CH - ZG

Filmgesetz

Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung ) , und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962 2 ) (nachste - hend «Bundesgesetz» genannt), beschliesst: 1. Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz 1.1. Zuständigkeit

§ 1 Sicherheitsdirektion

*
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion. Diese entscheidet über: *
a) Gesuche um Bewilligung zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung (Art. 18 des Bundesgesetzes);
b) den Entzug einer Bewilligung (Art. 19 des Bundesgesetzes).

§ 2 Regierungsrat

1 Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). * 1) 2) SR 443.1
1.2. Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung

§ 3 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Bewilligung zur Eröffnung, Führung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung sind an die Sicherheitsdirektion zu richten. *
2 Den Gesuchen sind beizulegen:
a) Ausweise über die Personalien des Bewerbers und des in Aussicht ge - nommenen Betriebsleiters; bei juristischen Personen ausserdem ein Auszug aus dem Handelsregister;
b) Leumundszeugnisse über die unter Bst. a genannten natürlichen Per - sonen;
c) Angaben über den Standort, die bauliche Gestaltung und die Sitzplatz - zahl des geplanten Betriebes.
3 Die Sicherheitsdirektion ist befugt, weitere Unterlagen, die der Beurtei - lung des Gesuches dienlich sein können, anzufordern. *

§ 4 Publikation der Gesuche

1 Die Gesuche werden im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen.

§ 5 Prüfung der Gesuche

1 Die Sicherheitsdirektion prüft die eingegangenen Gesuche unter den Ge - sichtspunkten von Art. 18 des Bundesgesetzes. Sie soll zu diesem Zwecke die Bewerber und allfällige Einsprecher anhören. Sie kann Augenscheine vornehmen, Amtsberichte einholen und Sachverständige beiziehen. *
2 Liegen Einsprachen vor, so findet ein schriftliches Vernehmlassungsver - fahren statt.

§ 6 Entscheid

1 Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens fällt die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Bewerber und allfällig weiteren Beteiligten in Form einer schriftlichen und begründeten Verfügung. *
2 Mit der Bewilligung können im Rahmen des Bundesgesetzes Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 7 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht.

§ 8 Bestehende Betriebe

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung. 1.3. Schliessung von Betrieben der Filmvorführung

§ 9 Einleitung des Verfahrens

1 Das Verfahren zum dauernden oder vorübergehenden Entzug einer Vorfüh - rungsbewilligung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes wird durch Ver - fügung der Sicherheitsdirektion eröffnet. *

§ 10 Ermittlung des Sachverhaltes

1 Die Sicherheitsdirektion klärt den Sachverhalt ab und gibt dem Betriebsin - haber sowie allfällig weiteren Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnah - me. *

§ 11 Entscheid

1 Nach Abklärung des Sachverhaltes und nötigenfalls nach Anhören von Sachverständigen fällt die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Bewilligungsinhaber und allfällig weiteren Beteiligten in Form ei - ner schriftlichen und begründeten Verfügung. * 1.4. Stellung der Berufsverbände des Filmwesens

§ 12 Parteistellung

1 Den Berufsverbänden des Filmwesens kommt im Bewilligungs- und Ent - zugsverfahren Parteistellung zu. 2. Vorschriften über die Vorführung von Filmen 2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf alle öffentlichen Film - vorführungen Anwendung.
2 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
3 Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Klubs und andern geschlosse - nen Gesellschaften können von der Sicherheitsdirektion ebenfalls den Be - stimmungen dieses Abschnittes unterstellt werden, sofern dies im öffentli - chen Interesse geboten ist. *

§ 14 Gewerbepatent

1 Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 15 * ...

§ 16 Verbotene Filme

1 Verboten ist die Vorführung von Filmen, die in schwerwiegender Weise sittliche Werte gefährden, Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, verrohende Wirkung ausüben oder zu Verbrechen oder Vergehen aufreizen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches 1 ) und des kantonalen Polizeistrafgesetzes 2 ) . 2.2. Jugendschutz

§ 17 Mindestalter

1 Zu den Filmvorführungen haben unter dem Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmebestimmungen nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zu - rückgelegt haben.
2 Erwachsenen ist es untersagt, Personen, die das Mindestalter nicht erreicht haben, zu Filmvorführungen mitzunehmen.

§ 18 Herabsetzung des Mindestalters

1 Die Sicherheitsdirektion kann Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern von sich aus oder auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des Filmverleihers den Zutritt zu Vorführungen geeigneter Filme gestatten. Sie setzt dabei von Fall zu Fall das für den Zutritt erforderliche Mindestalter fest. * 1) 2) BGS 311.1
2 Gesuche um Herabsetzung des Mindestalters sind der Sicherheitsdirektion in der Regel spätestens zehn Tage vor der Filmvorführung einzureichen. *
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über diese Gesuche nach pflichtge - mässem Ermessen. Sie kann vorher Sachverständige anhören. *

§ 19 Sonderbewilligungen

1 Im Rahmen der Filmerziehung kann die Sicherheitsdirektion begleiteten Schulklassen und Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind. *

§ 20 Publikation des Mindestalters

1 Das für die einzelnen Filmvorführungen geltende Mindestalter ist beim Eingang durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.
2 In öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführungen ist das Mindestalter zu nennen.

§ 21 Verbotene Reklame

1 Öffentliche Filmankündigungen, die geeignet sind, die sittliche oder psychische Entwicklung der Jugendlichen und Kinder zu gefährden, sind verboten.

§ 22 Ausweispflicht

1 Jugendliche Besucher von Filmvorführungen müssen sich über Identität und Alter ausweisen können. 2.3. Gebühren

§ 23 Gebühren

1 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge - setzes Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs. 1 ) * 1) - gebührentarif (BGS 641.1 ).
2.4. Strafbestimmungen

§ 24 Übertretungen

1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü - gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen - dung kommen, gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) bestraft. *
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. 3. Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung 2 ) sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat dieses Gesetz zu vollziehen. 1) 2) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.07.1972 06.07.1972 Erlass Erstfassung GS 20, 183 01.04.1976 01.01.1977 § 2 Abs. 2 geändert GS 20, 693 22.12.1998 01.01.1999 § 1 Titel geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 10 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 11 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 23 Abs. 1 geändert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 3 geändert GS 26, 471 28.08.2003 01.01.2004 § 15 aufgehoben GS 27, 847 23.05.2013 01.10.2013 § 24 Abs. 1 geändert GS 2013/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.07.1972 06.07.1972 Erstfassung GS 20, 183

§ 1 22.12.1998

01.01.1999 Titel geändert GS 26, 191

§ 1 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 2 01.04.1976

01.01.1977 geändert GS 20, 693

§ 3 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 3 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 6 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 9 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 10 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 11 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 13 Abs. 3 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 15 28.08.2003

01.01.2004 aufgehoben GS 27, 847

§ 18 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 18 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 18 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 19 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 23 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 24 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052
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