Filmgesetz
                            Filmgesetz  Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  41  Bst.  b   der   Kantonsverfassung  )  ,   und   zur  Vollziehung   des  Bundesgesetzes   über   das   Filmwesen   vom   28.   September   1962  2  )    (nachste  -  hend «Bundesgesetz» genannt),  beschliesst:  1. Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz  1.1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sicherheitsdirektion
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vollzug   des   Bundesgesetzes   obliegt   der   Sicherheitsdirektion.   Diese  entscheidet über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesuche   um   Bewilligung   zur   Eröffnung   oder   Umwandlung   von  Betrieben der Filmvorführung (Art.  18 des Bundesgesetzes);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entzug einer Bewilligung (Art.  19 des Bundesgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg  an den Regierungsrat weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).  *  1)  2)  SR  443.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einreichung der Gesuche
                            1  Gesuche um Bewilligung zur Eröffnung, Führung oder Umwandlung eines  Betriebes der Filmvorführung sind an die Sicherheitsdirektion zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausweise über die Personalien des Bewerbers und des in Aussicht ge  -  nommenen   Betriebsleiters;   bei   juristischen   Personen   ausserdem   ein  Auszug aus dem Handelsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leumundszeugnisse über die unter Bst.  a genannten natürlichen Per  -  sonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben über den Standort, die bauliche Gestaltung und die Sitzplatz  -  zahl des geplanten Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Sicherheitsdirektion   ist   befugt,   weitere   Unterlagen,   die   der   Beurtei  -  lung des Gesuches dienlich sein können, anzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Publikation der Gesuche
                            1  Die Gesuche werden im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht, unter  Ansetzung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfung der Gesuche
                            1  Die Sicherheitsdirektion prüft die eingegangenen Gesuche unter den Ge  -  sichtspunkten von Art.  18 des Bundesgesetzes. Sie soll zu diesem Zwecke  die   Bewerber   und   allfällige   Einsprecher   anhören.   Sie   kann  Augenscheine  vornehmen, Amtsberichte einholen und Sachverständige beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen   Einsprachen   vor,  so   findet   ein   schriftliches  Vernehmlassungsver  -  fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entscheid
                            1  Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens fällt die Sicherheitsdirektion ihren  Entscheid und eröffnet ihn dem Bewerber und allfällig weiteren Beteiligten  in Form einer schriftlichen und begründeten Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Bewilligung können im Rahmen des Bundesgesetzes Bedingungen  und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr  Gebrauch macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bestehende Betriebe
                            1  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der  Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung.  1.3. Schliessung von Betrieben der Filmvorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Verfahren zum dauernden oder vorübergehenden Entzug einer Vorfüh  -  rungsbewilligung im Sinne von Art.  19 des Bundesgesetzes wird durch Ver  -  fügung der Sicherheitsdirektion eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ermittlung des Sachverhaltes
                            1  Die Sicherheitsdirektion klärt den Sachverhalt ab und gibt dem Betriebsin  -  haber   sowie   allfällig   weiteren   Betroffenen   Gelegenheit   zur   Stellungnah  -  me.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entscheid
                            1  Nach   Abklärung   des   Sachverhaltes   und   nötigenfalls   nach   Anhören   von  Sachverständigen fällt die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid und eröffnet  ihn dem Bewilligungsinhaber und allfällig weiteren Beteiligten in Form ei  -  ner schriftlichen und begründeten Verfügung.  *  1.4. Stellung der Berufsverbände des Filmwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Parteistellung
                            1  Den Berufsverbänden des Filmwesens kommt im Bewilligungs- und Ent  -  zugsverfahren Parteistellung zu.  2. Vorschriften über die Vorführung von Filmen  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geltungsbereich
                            1  Die  Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf alle  öffentlichen  Film  -  vorführungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten,  eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Klubs und andern geschlosse  -  nen Gesellschaften können von der Sicherheitsdirektion ebenfalls den Be  -  stimmungen dieses Abschnittes unterstellt werden, sofern dies im öffentli  -  chen Interesse geboten ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gewerbepatent
                            1  Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 Verbotene Filme
                            1  Verboten  ist   die  Vorführung   von   Filmen,   die   in   schwerwiegender   Weise  sittliche   Werte   gefährden,   Menschen   oder   Menschengruppen   verächtlich  machen,  verrohende  Wirkung  ausüben  oder  zu Verbrechen  oder  Vergehen  aufreizen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu  -  ches  1  )   und des kantonalen Polizeistrafgesetzes  2  )  .  2.2. Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mindestalter
                            1  Zu den Filmvorführungen haben unter dem Vorbehalt der nachstehenden  Ausnahmebestimmungen   nur   Personen   Zutritt,   die   das   16.  Altersjahr   zu  -  rückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwachsenen ist es untersagt, Personen, die das Mindestalter nicht erreicht  haben, zu Filmvorführungen mitzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Herabsetzung des Mindestalters
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern  von sich aus oder auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des  Filmverleihers den Zutritt zu Vorführungen geeigneter Filme gestatten. Sie  setzt dabei von  Fall  zu  Fall  das für  den Zutritt erforderliche  Mindestalter  fest.  *  1)  2)  BGS  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Herabsetzung des Mindestalters sind der Sicherheitsdirektion  in der Regel spätestens zehn Tage vor der Filmvorführung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Sicherheitsdirektion   entscheidet   über   diese   Gesuche   nach   pflichtge  -  mässem Ermessen. Sie kann vorher Sachverständige anhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Sonderbewilligungen
                            1  Im   Rahmen   der   Filmerziehung   kann   die   Sicherheitsdirektion   begleiteten  Schulklassen und Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im  Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation des Mindestalters
                            1  Das   für   die   einzelnen   Filmvorführungen   geltende   Mindestalter   ist   beim  Eingang durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführungen ist das Mindestalter  zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verbotene Reklame
                            1  Öffentliche   Filmankündigungen,   die   geeignet   sind,   die   sittliche   oder  psychische   Entwicklung   der   Jugendlichen   und   Kinder   zu   gefährden,   sind  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausweispflicht
                            1  Jugendliche   Besucher   von   Filmvorführungen   müssen   sich   über   Identität  und Alter ausweisen können.  2.3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gebühren
                            1  Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge  -  setzes Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs.  1  )  *  1)  -  gebührentarif (BGS  641.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übertretungen
                            1  Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü  -  gungen   werden,   soweit   nicht  Strafbestimmungen   des   Bundes  zur  Anwen  -  dung kommen, gemäss Übertretungsstrafgesetz  1  )   bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.  3. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  tritt  unter   dem  Vorbehalt des  Referendums   nach  §  34  der  Kantonsverfassung  2  )   sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat dieses Gesetz zu vollziehen.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.07.1972  06.07.1972  Erlass  Erstfassung  GS 20, 183  01.04.1976  01.01.1977  § 2 Abs. 2  geändert  GS 20, 693  22.12.1998  01.01.1999  § 1  Titel geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 1 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 2 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 6 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 9 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 10 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 11 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 18 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 18 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 18 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 19 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 23 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  23.11.1999  01.01.2000  § 13 Abs. 3  geändert  GS 26, 471  28.08.2003  01.01.2004  § 15  aufgehoben  GS 27, 847  23.05.2013  01.10.2013  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.07.1972  06.07.1972  Erstfassung  GS 20, 183
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 22.12.1998
                            01.01.1999  Titel geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.04.1976
                            01.01.1977  geändert  GS 20, 693
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 28.08.2003
                            01.01.2004  aufgehoben  GS 27, 847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052