Interkantonale Fachklassen für Fernseh- und Radioelektriker- sowie Fernseh- und Radioelektroniker-Lehrlinge
1 Interkantonale Fachklassen für Fernseh- und Radioelektriker- sowie Fernseh- und Radioelektroniker-Lehrlinge Vf des Erziehungs-Departementes vom 25. April 1977 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
20. September 1963
1 ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
2 ) und auf § 1 litera e der Vollzugs- verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
3 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1977/1978 werden alle Fernseh- und Radio-
elektriker- sowie Fernseh- und Radioelektroniker-Lehrlinge für den obliga- torischen Unterricht interkantonalen Fachklassen zugewiesen.
2. Fernseh- und Radioelektriker- sowie Fernseh- und Radioelektroniker-
Lehrlinge des ersten Lehrjahres der Schulkreise Grenchen, Solothurn, Balsthal und Olten besuchen den Unterricht an der Gewerbeschule in Brugg.
3. Fernseh- und Radioelektriker- sowie Fernseh- und Radioelektroniker-
Lehrlinge der Schulkreise Breitenbach und Dornach besuchen den Unter- richt wie bisher an der Gewerbeschule der Stadt Basel. ________________
1 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG vom 19. April 1978; SR 412.10.
2 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
3 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
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