Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
VI E/1/2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver - kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz, unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
Art. 2 Salzregal
1 Das auf die kantonale Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver - kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsali - nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend «Rheinsalinen» ge - nannt, ausgeübt.
Art. 3 Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh - ren.
Art. 4 Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei - nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
Art. 6 Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7 Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. N 38 2796 1
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2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungs - kosten;
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver - einbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d sind nur die Verwal - tungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinba - rung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebes aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salz - arten;
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re - galgebühr;
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi - schen Instanzen;
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
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Art. 10 Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali - nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent - scheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto - nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha - ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set - zen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Art. 12 Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 3
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