Unterschutzstellung der erratischen Blöcke (435.145)
CH - SO

Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

Unterschutzstellung der erratischen Blöcke Vom 14. Dezember 1971 (Stand 16. Dezember 1971) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberflä - che liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz un - terstellt.

§ 2

1 Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.

§ 3

1 Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fund - ort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

§ 4

1 Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimat - schutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blö - cke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.

§ 5

1 Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft. Inkrafttreten am 16. Dezember 1971. GS 85, 745
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