Unterschutzstellung der erratischen Blöcke (435.145)
Unterschutzstellung der erratischen Blöcke (435.145)
Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
Unterschutzstellung der erratischen Blöcke Vom 14. Dezember 1971 (Stand 16. Dezember 1971) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberflä - che liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz un - terstellt.
§ 2
1 Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.
§ 3
1 Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fund - ort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
§ 4
1 Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimat - schutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blö - cke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.
§ 5
1 Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft. Inkrafttreten am 16. Dezember 1971. GS 85, 745
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