Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VI C/2/2)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

VI C/2/2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes 1 ) und Artikel 73 Ab - satz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs - steuer (Verrechnungssteuergesetz; VStG), verordnet: 1. Organisation

Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung

1 Die dem Kanton durch das Verrechnungssteuergesetz zugewiesenen Auf - gaben werden der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2 Die Steuerverwaltung führt eine Abteilung Verrechnungssteuer, die sich auch mit der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse zu befassen hat. *

Art. 2 Rekursbehörde

1 Rekursbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. 2. Ordentliche Rückerstattung 2.1. Verrechnung und Barrückerstattung
Art. 3
1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Art. 21 ff. VStG, Art. 51 der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezem - ber 1966 [VStV]) in Form der Verrechnung mit den nächstfälligen Einkom - mens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet. Ein allfälliger Überschuss wird bei Vorliegen der definitiven Veranlagung in bar zurücker - stattet. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch of - fenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrech - net werden. 1) GS VI C/1/1 SBE VII/8 368 1
VI C/2/2 2.2. Rückerstattungsantrag

Art. 4 Formular

1 Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wert - schriftenverzeichnis dient, wird den Steuerpflichtigen von Amtes wegen durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, können dieses bei der kantonalen Steuerverwaltung be - ziehen.

Art. 5 Einreichung

1 Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung gilt als Rückerstattungsantrag. *
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steu - erperiode.
3 Wird der Antrag erst nach der für die Steuererklärung festgesetzten Frist oder nach dem 31. März eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Verrech - nung mit der nächstfälligen Rate der Kantons- und Gemeindesteuern; die Gutschrift erfolgt in diesen Fällen am Tag des Eingangs. 2.3. Verfahren

Art. 6 Prüfung und Entscheid

1 Die Abteilung Verrechnungssteuer prüft die Anträge und entscheidet dar - über nach Massgabe von Artikel 52 VStG. *
2 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
3 Der Entscheid wird mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fällig - keitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Über den Rückerstat - tungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getrof - fen werden.

Art. 7 Einsprache

1 Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. 2–3 ...... *

Art. 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Abteilung Verrechnungs - steuer sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. *
2 ...... *
2
VI C/2/2 3. Vorzeitige Rückerstattung

Art. 9 Voraussetzungen

1 Die Abteilung Verrechnungssteuer bewilligt auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere * 1. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird; 2. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät; 3. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungs - termin eine besondere Härte darstellen würde.

Art. 10 Antrag und Verfahren

1 Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr, bei der Abteilung Verrechnungssteuer eingereicht werden. *
2 Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten: 1. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Ge - genstand der Verrechnungssteuer bildet; 2. den Betrag der Verrechnungssteuer; 3. den Grund für die vorzeitige Rückerstattung.
3 Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Be - ginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen. 4. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
Art. 11
1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, for - dert die Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläu - figen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück. *
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steu - erverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt. * 3
VI C/2/2 5. Aufsicht

Art. 12

* ...... 6. Aktenaufbewahrung, Registerführung
Art. 13
1 Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.
2 Die Abteilung Verrechnungssteuer führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen gemeindeweise Verzeichnisse, welche die Grund - lage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden. * 7. Abrechnung mit dem Bund
Art. 14
1 Die Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskas - se die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. * 8. Widerhandlungen
Art. 15
1 Die Veranlagungsbehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rück - erstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der Abteilung Verrechnungssteuer anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. *
2 Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten (Art.
67 Abs. 3 VStG) ist die Abteilung Verrechnungssteuer zuständig. * 9. Schlussbestimmung
Art. 16
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund 1 ) auf den 1. Ja - nuar 2001 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. August 1990. 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 19. Dezember 2000
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VI C/2/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 12 aufgehoben SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2014 23 5
VI C/2/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 Abs. 2 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 5 Abs. 1 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 6 Abs. 1 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 7 Abs. 2 22.04.2014

01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23

Art. 7 Abs. 3 22.04.2014

01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23

Art. 8 Abs. 1 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 8 Abs. 2 22.04.2014

01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23

Art. 9 Abs. 1 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 10 Abs. 1 22.04.2014

01.01.2015 geändert SBE 2014 23

Art. 11 Abs. 1 22.04.2014

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Art. 11 Abs. 2 22.04.2014

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Art. 12 22.04.2014

01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23

Art. 13 Abs. 2 22.04.2014

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Art. 14 Abs. 1 22.04.2014

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Art. 15 Abs. 1 22.04.2014

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Art. 15 Abs. 2 22.04.2014

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