Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG 1)
(Finanzkontrollgesetz, FKG) ¹ Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1966⁴
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ). ⁴ BBl 1966 II 708
I. Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Art. 1 Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle ⁵
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie unterstützt:
a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege;
b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung.⁶
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig. Sie legt jährlich ihr Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat zur Kenntnis.⁷ Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit oder die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden.⁸
²bis Die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen erfolgt im Schriftverkehr mit der auftragserteilenden Stelle. Bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.⁹
³ Administrativ ist die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanzdepartement beigeordnet.¹⁰
⁵ Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 wurden die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
⁸ Dritter Satz eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
Art. 2 ¹¹ Organisation
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.
² Der Bundesrat wählt den Direktor oder die Direktorin für eine Amtsdauer von sechs Jahren.¹² Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann nach Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen.¹³ Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.¹⁴
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu.
⁴ Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
¹³ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
¹⁴ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. II 25 des BG vom 20. März 2008 zur for- mellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 3 ¹⁵ Beizug von Sachverständigen
Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, soweit die Durchführung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
Art. 4 ¹⁶ Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe
Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher oder die Vorsteherin des Departementes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
II. Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle
Art. 5 ¹⁷ Kriterien der Finanzkontrolle
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.
² Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob:
a. die Mittel sparsam eingesetzt werden;
b. Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen;
c. finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
Art. 6 ¹⁸ Einzelne Kontrollaufgaben
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und übt durch Stichproben Kontrollen aus, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.
b. Sie überprüft die Erstellung der Staatsrechnung.
c. Sie achtet darauf, wie die Verwaltungseinheiten ihre Kredite kontrollieren, und sie prüft die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite.
d. Sie überprüft die internen Kontrollsysteme.
e. Sie überprüft durch Stichproben die von den Verwaltungseinheiten ausgestellten Zahlungsanweisungen.
f. Sie besorgt die Revision der Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Buchhaltungen und der Bestände.
g. Sie prüft im Rahmen des Einkaufswesens des Bundes, ob Monopolpreise angemessen sind.
h.¹⁹
Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die von der Bundeskanzlei (BK) oder vom Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der BK (Bereich DTI der BK) erlassenen Weisungen eingehalten werden.
i. Sie nimmt Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahr.
j.²⁰
Sie prüft die Berechnungen des Ressourcen- und Lastenausgleichs nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003²¹ über den Finanz- und Lastenausgleich und die für diese Berechnungen von den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen gelieferten Daten.
k.²²
...
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Reorganisation im Informatikbereich), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6077 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
²¹ SR 613.2
²² Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ( AS 2009 5203 ; BBl 2008 6885 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3575 ; BBl 2015 2615 ).
Art. 7 Begutachtung und Beratung
¹ Der Eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren. Sie begutachtet alle Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen.
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag und die Staatsrechnung sowie zu einzelnen Kreditbegehren beigezogen werden.
Art. 8 Bereich der Aufsicht
¹ Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;
b. die Parlamentsdienste;
c. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen;
d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde;
e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.²³
¹bis ...²⁴
² Die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.²⁵
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Kontrolle eingerichtet ist.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ). Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
Art. 9 Dokumentation
¹ Die BK stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.²⁶
² Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen.
³ Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Reorganisation im Informatikbereich), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6077 ).
Art. 10 Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff ²⁷
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen. Gewährleistet bleibt in jedem Fall das Post- und Telegraphengeheimnis.
² Wer der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt ist, hat ihr überdies jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.
³ Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den entsprechenden Datensammlungen abzurufen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen protokolliert werden.²⁸
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
Art. 11 ²⁹ Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung
¹ Die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung sind für die Finanzaufsicht in ihrem Bereich zuständig. Sie sind administrativ direkt der Leitung des Departements oder des Amts, dem sie zugeordnet sind, unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben selbstständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Stellen für interne Revision unterbreiten.
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle beurteilt periodisch die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Prüfhilfen, insbesondere bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise, herausgeben. Sie kann für die Prüfung der Staatsrechnung Weisungen über die Mitwirkung der Stellen für interne Revision erlassen. Diese Stellen bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Prüfberichte zur Kenntnis.
³ Die Stellen für interne Revision legen der Departements- oder Amtsleitung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich einen Bericht vor, in dem sie informieren über:
a. den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit;
b. wichtige Feststellungen und Beurteilungen; und
c. den Stand der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen und, soweit wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, die Gründe dafür.
⁴ Stellen die Stellen für interne Revision Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung oder besondere Vorkommnisse fest, so unterrichten sie unverzüglich die Departements- oder Amtsleitung und die Eidgenössische Finanzkontrolle darüber.
⁵ Die Eidgenössische Finanzkontrolle fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stellen für interne Revision in der zentralen Bundesverwaltung.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
III. Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und dienstlicher Verkehr
Art. 12 ³⁰ Prüfungsbefunde und Beanstandungen
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt der geprüften Verwaltungseinheit ihren Befund schriftlich mit. Gleichzeitig stellt sie dem jeweiligen Departementsvorsteher oder der jeweiligen Departementsvorsteherin den vollständigen Prüfbericht zu.³¹
² Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung gibt sie ihre Berichte und Feststellungen der für das Finanzgebaren zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes bekannt. Sie kann das Finanzgebaren beanstanden und entsprechende Massnahmen beantragen.
³ Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so unterbreitet diese ihre Anträge dem vorgesetzten Departement. Der Entscheid des Departements kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden.³²
⁴ Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so kann diese die Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit formell feststellen und eine Weisung erlassen.
⁵ Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten.³³
⁶ ...³⁴
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
³¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
³² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, mit Wirkung seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
Art. 13 ³⁵ Zusammenarbeit mit andern Kontrollstellen
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle tauscht ...³⁶ mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle die Revisions- beziehungsweise Prüfungsprogramme aus und koordiniert ihre Tätigkeit mit dieser Stelle im direkten Verkehr.
² Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit, dem Bundesamt für Bauten und Logistik, der BK, dem Bereich DTI der BK oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Kenntnis.³⁷
³ Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das Bundesamt für Justiz.³⁸
⁴ Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.³⁹
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
³⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) gestrichen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Reorganisation im Informatikbereich), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6077 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
Art. 14 ⁴⁰ Berichterstattung und Umsetzung
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation bringt sie den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die von ihr festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis und informiert darüber den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin.⁴¹ Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte.
¹bis Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴², für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.⁴³
² Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle veröffentlichen.⁴⁴
²bis Die geprüften Stellen teilen der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen mit, wie weit die Empfehlungen umgesetzt sind, die die Eidgenössische Finanzkontrolle der höchsten Wichtigkeitsstufe zugeordnet hat.⁴⁵
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Umsetzungspendenzen und die Gründe dafür informiert.⁴⁶ Der Bericht wird veröffentlicht.
³bis Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle fest, dass Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe nicht innert Frist umgesetzt werden, so unterrichtet sie den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Im Folgenden ist der betroffene Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin zuständig für die Mitteilungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle zum Stand der Umsetzung.⁴⁷
⁴ Der Bundesrat überwacht, gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgeführten Umsetzungspendenzen, die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.⁴⁸
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 1806 ; BBl 1998 4703 ).
⁴¹ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁴² SR 172.010
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
Art. 15 Dienstlicher Verkehr
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, dem Bundesrat, den Verwaltungseinheiten des Bundes, den eidgenössischen Gerichten sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.⁴⁹
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes alle Gegenstände zur Kenntnis, über die sie mit einem anderen Departementsvorsteher oder einer anderen Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundesrat unmittelbar verkehrt.⁵⁰
³ Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin sowie den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin den Bundesrat.⁵¹
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 ( AS 1995 836 ; BBl 1994 II 721 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992 ( AS 1994 20 ; BBl 1992 V 857 861 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
IV. Verhältnis zu den Kantonen
Art. 16 Umfang der Bundesaufsicht
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt im Rahmen ihrer Befugnisse bei den Kantonen, die vom Bund finanzielle Zuwendungen (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse) erhalten, Prüfungen über die Verwendung der Bundesleistungen durch, soweit ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss diese Kontrolle vorsieht.
² In den übrigen Fällen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Kantonsregierung die Verwendung von Bundesleistungen überprüfen.
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet in der Regel mit den kantonalen Fi-nanzkontrollorganen zusammen; sie kann ihnen bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen.
⁴ Die zuständigen Verwaltungsstellen der Kantone gewähren der Eidgenössischen Finanzkontrolle jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe.
Art. 17 Verfahren
¹ Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 bei den Kantonen oder bei den von ihnen eingesetzten Stellen Mängel fest, so gelangt sie an die zuständige Dienststelle des Bundes. Diese behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanzkontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss anwendbar.
² Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Mängel fest, so gibt sie davon zugleich der Kantonsregierung und der in der Sache zuständigen Dienststelle des Bundes Kenntnis und stellt die erforderlichen Anträge.
V. ...
Art. 18 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4883 ; BBl 2016 7117 ).
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19 Sonderregelungen
¹ Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht:
a. die Schweizerische Nationalbank;
b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird.⁵³
² Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2881 ; BBl 2004 2851 ).
Art. 20 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 1642 ; BBl 1986 II 1381 III 196 ).
Art. 21 Ausführungsvorschriften
Ausführungsbestimmungen werden durch einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss erlassen, welcher dem Referendum nicht untersteht.
Art. 22 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle (genehmigt von der Bundesversammlung am 2. April 1927⁵⁵) aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1968⁵⁶
⁵⁵ [BS 6 21]
⁵⁶ BRB vom 23. Okt. 1967
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