Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter (423.71)
Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter (423.71)
Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter
Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter Vom 10. März 1803 (Stand 31. Januar 1969) Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische Schul denwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehe - mals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen sein,» beschliesst:
§ 1
1 Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevo - rige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.
§ 2 * ...
GS 1, 556
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.1969 keine Angabe § 2 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 31.01.1969 keine Angabe aufgehoben -
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