Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter (423.71)
CH - SO

Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter Vom 10. März 1803 (Stand 31. Januar 1969) Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische Schul denwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehe - mals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen sein,» beschliesst:

§ 1

1 Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevo - rige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

§ 2 * ...

GS 1, 556
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.01.1969 keine Angabe § 2 aufgehoben -

2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 31.01.1969 keine Angabe aufgehoben -

3
Markierungen
Leseansicht