Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (913.1)
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Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen

1 913.1 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) vom 16.06.1997 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 703 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) , Arti kel 77 Absatz 4 und Artikel 118 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes 2 ) , Arti kel 33 ff. des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen 3 ) , Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald 4 ) und in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung 5 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bei Boden- und Waldverbesserun
2 Vorhaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als baubewilligungsfrei im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsde kret, BewD). *
3 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Baulandumlegungsdekretes sind die fol genden Bestimmungen sinngemäss anwendbar, wenn das für Strassen und andere Werke erforderliche Land auf dem Wege der Landumlegung beschafft wird.
4 Bei kantonsübergreifenden Unternehmungen bestimmt der Regierungsrat das massgebliche Recht.
1) SR 210
2) SR 910.1
3) SR 725.11
4) SR 921.0
5) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-128
913.1 2

Art. 2

Trägerin
1 Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung können sein a eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft, b eine Gemeinde, c eine Bäuert, d eine andere bereits bestehende Körperschaft oder e eine oder mehrere Einzelpersonen.

Art. 3

* Bodenverbesserungskommission
1 Die Wahl der Mitglieder der Bodenverbesserungskommission sowie deren Or ganisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ).
2 Vorbereitung des Unternehmens

Art. 4

Beizugsgebiet
1 Die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche bildet das Beizugsge biet (Perimeter).
2 Das Beizugsgebiet erstreckt sich auf eine natürlich oder wirtschaftlich abge grenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen.
3 Für die Realisierung raumplanerischer Anliegen können weitere Gebiete ein bezogen werden.

Art. 5

Beschlussfassung 1. Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten beschliessen, ob das Unternehmen durchgeführt wer den soll.
2 Sie können die Durchführung ungeachtet allfälliger unerledigter Einsprachen gegen das Beizugsgebiet beschliessen.
3 Die Abstimmung ist zu wiederholen, wenn sich aufgrund der rechtskräftigen Beurteilung der Einsprachen eine wesentliche Änderung des Beizugsgebietes ergibt.
1) BSG 161.1
3 913.1

Art. 6

2. Abstimmungsvorschriften für nicht körperschaftlich organisierte Personen
1 Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke. Gemeinschaftliches Eigentum ist nur mit einer Stimme vertreten.
2 Die Durchführung eines Unternehmens ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt.
3 Inhaberinnen und Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechts sowie Bergbauberechtigten wird keine Bodenfläche angerechnet.
4 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.

Art. 7

3. Abstimmungsvorschriften für Gemeinden und andere Körper schaften
1 Bei Boden- und Waldverbesserungen, die durch Gemeinden oder andere be stehende Körperschaften beschlossen werden, richten sich die Stimmberechti gung sowie die Beschlussfassung nach den Vorschriften der Gemeindegesetz gebung bzw. des Organisationsreglementes der Körperschaft.

Art. 8

Anordnung
1 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Anhören der betroffenen Gemeinden von Amtes wegen die Durchführung eines Unternehmens anordnen. *
2 Diesfalls kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion das Unternehmen leiten. *

Art. 9

Anmerkung im Grundbuch
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet nach der Beschlussfassung beim Grundbuchamt die Anmerkung des Unterneh mens an. *
2 Die Anmerkung lässt bei Handänderungen die Mitgliedschaft und im Rahmen des Unternehmens entstandene Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf die Erwerberin oder den Erwerber übergehen.

Art. 10

Genehmigung
1 Das Unternehmen und die Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
913.1 4
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion prüft, ob das Unternehmen und die Statuten recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse lie gen. *

Art. 11

Personengemeinschaft als Trägerin
1 Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, deren Trägerin nicht bereits eine Kör perschaft bildet, entsteht nach der Annahme des Unternehmens bis zur Geneh migung eine sämtliche Beteiligten umfassende öffentlichrechtliche Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
2 Diese Gemeinschaft tritt an die Stelle der Initiantinnen und Initianten des Un ternehmens und trifft die zur Genehmigung und Durchführung des Unterneh mens notwendigen Massnahmen.
3 die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar.
4 Mit der Genehmigung wird die Gemeinschaft, sofern ihr mindestens drei Mit glieder angehören, eine öffentlichrechtliche Genossenschaft mit folgenden Or ganen: a Genossenschafts-, Sektions- oder Delegiertenversammlung, b Vorstand, c Schätzungskommission und d Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren.

Art. 12

Sanktionen und Ausstand
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Organe, Mitglieder und Beauftragten der Genossenschaft bei grober Nachlässigkeit oder Pflicht verletzung des Amtes entheben. *
2 In diesem Fall kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion auf Kosten des Unternehmens von Amtes wegen Geschäfte der Genossenschaft besorgen, wenn sonst die Durchführung des Unternehmens gefährdet wäre. *
3 Die Mitglieder von Genossenschaftsorganen und die übrigen Beauftragten haben bei Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes in den Ausstand zu treten.
5 913.1
3 Durchführung des Unternehmens

Art. 13

Verleihung von Rechten an Grund und Boden 1. Im Beizugsgebiet
1 Mit der Genehmigung des Unternehmens verleiht die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Trägerin die zur Durchführung des Werkes erforderli chen Rechte an Grund und Boden. *
2 Die Beteiligten haben alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren Grundstücken zu dulden.
3 Die Trägerin kann verlangen, dass ihr das für gemeinschaftliche oder öffentli che Anlagen benötigte Land übertragen oder aufgrund einer Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt wird.

Art. 14

2. Ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Aus wichtigen Gründen können Anlagen des Unternehmens auch ausserhalb des Beizugsgebietes erstellt werden.
2 In diesem Fall kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ent eignung oder die Direktion für Inneres und Justiz eine Baulandumlegung an ordnen. *

Art. 15

Entschädigung
1 Wer zur Durchführung des Unternehmens dingliche Rechte abtritt oder darauf verzichtet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.

Art. 16

Bewilligungspflicht
1 Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 17

Nachträgliche Änderungen
1 Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens, insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmi gung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von Amtes wegen Projektänderungen anordnen. *
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Art. 17a

* Vermarkung
1 Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke neu zu vermarken.

Art. 18

Auflösung
1 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller be kannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion aufgelöst werden. *
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen, wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr Zweck dahingefallen ist. *

Art. 19

Genehmigung abgeschlossener Unternehmen
1 Abgeschlossene Unternehmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, wenn sie Veränderungen an dinglichen Rechten bewirken oder solche neu begründen. *
2 Mit der Genehmigung gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie in der Neuordnung vorgesehen über.
4 Kosten und Sicherung des Unternehmens

Art. 20

Kosten
1 Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerver sammlung vor der Genossenschaftsgründung.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die nicht gedeckten Ausführungskosten im Verhältnis der ihnen aus dem Unternehmen erwachsen den Vorteile.
3 Nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Kostenverteilungsgrundsät ze ermittelte Kostenbeiträge gelten vermutungsweise als vorteilsgerecht.
4 Dienen Anlagen des Unternehmens auch Personen mit Grundeigentum aus serhalb des Perimeters, so sind diese verpflichtet, ihrem Nutzen entsprechen de Beiträge zu leisten.
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Art. 21

Nachzahlung, gesetzliches Pfandrecht
1 Die Trägerin eines gemeinschaftlichen Unternehmens kann beschliessen, dass bei späteren durch das Unternehmen begünstigten Wertvermehrungen während längstens 15 Jahren eine Nachzahlung zu leisten ist.
2 Zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen und ei ner Mehrzuteilung besteht zu Gunsten der Trägerin ein gesetzliches Grund pfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) . *
3 ... *

Art. 22

Abgabenfreiheit
1 Im Rahmen einer Boden- oder Waldverbesserung dürfen bei der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung dinglicher Rechte, auch ausserhalb des Beizugs gebühren und dergleichen erhoben werden.
2 Hinsichtlich der Vermögensgewinnsteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.

Art. 23

Unterhaltspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, a den verbesserten Boden oder Wald zweckentsprechend zu bewirtschaf ten, b die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss zu unterhalten und zu be nützen sowie c die erforderlichen Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Vorteile und der tatsächlichen Nutzung zu leisten.

Art. 24

Zweckentfremdungsverbot
1 Betreffend Zweckentfremdung von mit öffentlichen Mitteln unterstützten Un ternehmen gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesrechts.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot erteilen. *
1) BSG 211.1
913.1 8
3 Änderungen von Bestandteilen einer Boden- oder Waldverbesserung wie Lei tungen, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen stellen keine Zweckent fremdung dar, gehen jedoch zu Lasten der Person, die die Änderung vorneh men will, und bedürfen der Zustimmung der Trägerin.
5 Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen

Art. 25

Beschlussfassung und Geltungsbereich
1 Für die Annahme einer Zusammenlegung und den Durchführungsbeschluss gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von Artikel 6 Absatz 2.
2 Dies gilt insbesondere auch bei Unternehmen mit dem Zweck a der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Parzellen zwecks Umver teilung der Bewirtschaftungsflächen ohne diesbezügliche Änderung dingli cher Rechte und b der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt im Rahmen der Ge nehmigung von Unternehmen gemäss Absatz 2 die zur Sicherung erforderli chen Massnahmen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Neuordnung grundsätz lich während höchstens 15 Jahren gelten soll. *
4 Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelangen bei Unternehmen nach Absatz 2 zur Anwendung, wenn zugleich eine Verbesserung der Erschliessung bezweckt wird. *

Art. 26

Änderungen am Besitzstand
1 Rechtliche Änderungen sowie tatsächliche Veränderungen der einbezogenen Grundstücke sind nach Auflage des Perimeterplans grundsätzlich nur mit Be willigung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zulässig. *

Art. 27

Landbeschaffung
1 Die Trägerin beschafft sich das für die gemeinsamen Anlagen notwendige und das zur Erleichterung der Neuzuteilung erforderliche Land durch einen ent schädigungslosen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Landes.
2 Für die Ermittlung dieses Wertes kann sie auch Mehrwerte einsetzen, die durch bauliche Massnahmen entstehen.
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3 Zum Zwecke der Landbeschaffung für Kantons- und Nationalstrassen und andere öffentliche Werke ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion be rechtigt, * a gegen Entschädigung des Verkehrswertes einen zusätzlichen Abzug an zuordnen oder b * sofern ein zusätzlicher Abzug unzweckmässig wäre und nur die Grund stücke einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benötigt werden, die Enteignung anzuordnen.

Art. 28

Neuzuteilung, Vorkaufsrecht und Besitzesübergang
1 Von Zusammenlegungen betroffene Grundstücke sind zonengerecht, in der Regel wert- und funktionsentsprechend sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu zuzuteilen.
2 Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken im Beizugsgebiet steht der Trägerin des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Auflage der Neuzutei lung das Vorkaufsrecht zu.
3 Nach Absteckung der Grundstücks- oder Bewirtschaftungsgrenzen und in der Regel nach Erledigung der Einsprachen verfügt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Besitzesübergang. *
4 Mit der Erledigung sämtlicher Einsprachen wird die Neuzuteilung für die Be teiligten rechtskräftig.
6 Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege

Art. 29

Vollzug
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. *

Art. 30

Auflage
1 Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen berühren, sind öffentlich aufzulegen.
2 Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend gestaffelt auflegen.
3 Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen, insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grund sätze.
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Art. 31

Einsprache
1 Gegen Gegenstände des Auflageverfahrens und Einzelverfügungen der Trä gerin kann Einsprache erhoben werden.
2 Unzulässig ist die Einsprache gegen Unterlagen, die lediglich der Orientie rung dienen.
3 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen das Beizugsgebiet.
4 In den übrigen Fällen erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung.

Art. 32

Beschwerde
1 Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Beschlüssen der Trägerin bzw. der Gemeinschaft vor der Genehmigung können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ) angefochten werden. *
2 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Trägerin, die auf Einsprache ergangen sind.
3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Bodenverbesserungskommission.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege sowie des übergeordneten Verfahrensrechts.

Art. 33

Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer oder andere dinglich berechtigte Personen befugt, die durch das Vor haben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind. *
2 Das gleiche Recht kommt den nach Bundesrecht oder Baugesetzgebung be fugten Organisationen und Behörden zu.
3 Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen die Vorschriften des Koordinationsge setzes zur Anwendung gelangen.
1) BSG 155.21
11 913.1
7 Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

Ausführungbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher Werke erlassen.
2 Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 35

Änderungen eines Erlasses
1 Folgender Erlass wird geändert: Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht: 1 )

Art. 36

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und land wirtschaftliche Hochbauten,
2. Dekret vom 12. Februar 1979 zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsdekret).

Art. 37

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 in Kraft. Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2685 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. No vember 1997.
1) BSG 215.124.1
913.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-128
10.04.2008 01.01.2009

Art. 32 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 33 Abs. 1

geändert 08-109
11.06.2009 01.01.2011

Art. 3

geändert 09-147
16.06.2011 01.01.2012

Art. 21 Abs. 2

geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012

Art. 21 Abs. 3

aufgehoben 11-116
08.06.2015 01.01.2016

Art. 17a

eingefügt 15-86
09.06.2016 01.04.2017

Art. 1 Abs. 2

geändert 17-008
17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 19 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 4

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 27 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 27 Abs. 3, b

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 28 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 29 Abs. 1

geändert 21-017
13 913.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-128

Art. 1 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008

Art. 3

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 8 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 8 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 9 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 10 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 10 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 12 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 12 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 13 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 16 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17a

08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86

Art. 18 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 18 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 19 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 21 Abs. 2

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116

Art. 21 Abs. 3

16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116

Art. 24 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 25 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 25 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 26 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 27 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 27 Abs. 3, b

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 28 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 29 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 32 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 33 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
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