Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1 Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen VB vom 5. Dezember 1976 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffern 1 und 2 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Re- gierungsrates vom 27. August 1976 beschliesst: I.
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November
1974 bei.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 27. Dezember 1976
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