Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VI C/2/1)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

VI C/2/1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes (StG) 1 ) und Arti - kel 104 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di - rekte Bundessteuer (DBG), beschliesst: 1. Besteuerung der natürlichen Personen

Art. 1 Zeitliche Bemessung

1 Die direkte Bundessteuer wird ab Steuerperiode 2001 in Anwendung der

Artikel 41 und 208

ff. DBG veranlagt und erhoben.
2 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach den Artikeln 40 und 42 ff. DBG ausge - füllte Steuererklärung einzureichen. Im Übrigen finden für den Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen die Bestimmungen des kanto - nalen Rechts sinngemäss Anwendung (Art. 257 StG). 2. Behörden 2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Die kantonale Steuerverwaltung und ihre Abteilungen amten als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 3 Organe

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den folgenden Organen übertragen: 1. der kantonalen Steuerverwaltung und ihren Abteilungen; 2. der Steuerrekurskommission; 3. dem Verwaltungsgericht. 1) GS VI C/1/1 SBE VII/8 360 1
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Art. 4 Organisation und Verfahren

1 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und des Verwal - tungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden des Kantons anwendbar. 2.2. Kantonale Steuerverwaltung

Art. 5 Leiter der kantonalen Steuerverwaltung

1 Dem Leiter der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu: 1. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes - steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG); 2. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt; 3. der Erlass der erforderlichen Anweisungen; 4. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer; 5. die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössi - sche Erlasskommission und die Vertretung des Kantons in dieser Kommission, einschliesslich der Vertretung in Quellensteuerfällen (Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG); 6. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Ver - tretung des Staates in diesen Verfahren vor der Steuerrekurskom - mission und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechts - mittel; 7. die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bun - desgericht und die Prozessführung in solchen Verfahren (Art. 146 DBG).

Art. 6 Sekretariat der kantonalen Steuerverwaltung

1 Dem Sekretariat der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu: 1. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG); 2. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens; 3. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG); der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG); 5. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG); 6. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG); 7. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);
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VI C/2/1 8. der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG); 9. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG); 10. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundes - steuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).

Art. 7 Einschätzungsabteilungen

1 Den Einschätzungsabteilungen kommen insbesondere zu: 1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Festsetzung der Steuerfaktoren, des an - wendbaren Tarifs für natürliche Personen und des Beteiligungsab - zugs für juristische Personen; Art. 69 und 131 Abs. 1 DBG); 2. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von Anlagefonds und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich - keit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG); 3. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG); 4. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG); 5. die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor der Bundes - steuer- Rekurskommission und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt; 6. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrens - pflichten (Art. 174 DBG); 7. der Entscheid über den Erlass von Steuerbeträgen, Bussen und Zinsen bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement fest - gesetzten Höhe (Art. 167 Abs. 3 DBG).

Art. 8 Abteilung Spezialsteuern

1 Der Abteilung Spezialsteuern kommen zu: 1. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen so - wie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuer - hinterziehung (Art. 175–178 und 181 DBG); 2. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG); 3. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 und 179 Abs. 1 DBG); 4. die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersu - chungsbehörden, vor der Bundessteuer-Rekurskommission, vor Strafuntersuchungsbehörden und anderen Gerichten sowie die Er - greifung der Rechtsmittel. 3
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Art. 9 Fachstelle Quellensteuer

1 Der Fachstelle Quellensteuer kommen zu: 1. der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Perso - nen; 2. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der ge - setzlichen Bestimmungen; 3. die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art. 85 Abs. 2 DBG); 4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG); 5. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG); 6. die Erstellung der jährlichen Abrechnungen über die Quellensteuern (Art. 89 und 101 DBG); 7. die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössi - sche Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 DBG); 8. der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe (Art. 167 Abs. 3 DBG). 2.3. Rechtsmittelinstanzen

Art. 10 Allgemeines

1 Die Steuerrekurskommission ist erste Beschwerdeinstanz im zweistufigen Beschwerdeverfahren.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz im zwei - stufigen Beschwerdeverfahren. 3. Ordentliches Veranlagungsverfahren 3.1. Vorbereitungsverfahren
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1 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürli - chen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeinden, für alle übrigen Steuerpflichtigen von zuständigen Abteilungen der kantonalen Steuerver - waltung erstellt.
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Art. 12 Meldepflicht des Grundbuchamtes

1 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen. 3.2. Steuererklärung

Art. 13 Öffentliche Aufforderung

1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Art. 14 Zustellung der Formulare

1 Die Formulare für die Steuererklärungen werden sämtlichen natürlichen und juristischen Personen, die am Ende der Steuerpflicht Wohnsitz im Kanton haben, und allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt.

Art. 15 Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

1 Die Steuererklärungen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzurei - chen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Fristerstre - ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. 3.3. Veranlagung
Art. 16
1 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergeb - nis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Tarif, Beteiligungsabzug und Steuerbe - träge) zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern. 3.4. Einsprache

Art. 17 Verfahren

1 Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranla - gungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, so holt diese die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache direkt der Steuerrekurskommission (Art. 132 Abs. 2 DBG). 5
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Art. 18 Einspracheentscheid

1 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher. Bei Vertretungsverhältnissen finden die Bestimmungen der Verordnung zum Steuergesetz 1 ) sinngemäss Anwendung.
2 Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt, stellt die kantonale Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids der Eidgenössi - schen Steuerverwaltung zu (Art. 135 Abs. 2 DBG). 4. Beschwerde

Art. 19 Beschwerde an die Steuerrekurskommission

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen andere Verfügun - gen sind bei der Steuerrekurskommission einzureichen.
2 Diese lädt die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme ein.
3 Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird – soweit das Bundes - recht nicht etwas anderes vorschreibt – nach den kantonalen Bestimmun - gen durchgeführt.
4 Beschwerdeentscheide werden der kantonalen Steuerverwaltung mitge - teilt.

Art. 20 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1 Beschwerden gegen Entscheide und gegen andere Verfügungen der Steu - errekurskommission sind beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird nach den kantonalen Bestim - mungen durchgeführt.
3 Das Verwaltungsgericht lädt die Steuerrekurskommission und die Veranla - gungsbehörde zur Stellungnahme ein.
4 Beschwerdeentscheide werden der kantonalen Steuerverwaltung mitge - teilt.

Art. 21 Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission und vor dem Verwaltungsgericht werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) festgesetzt (Art. 144 Abs. 5 DBG). 1) GS VI C/1/2 2) GS III G/1
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VI C/2/1 5. Quellensteuern
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1 Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrens - vorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG). 6. Steuerbezug

Art. 23 Bezugsbehörde

1 Die direkte Bundessteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung bezo - gen. Sie kann die Gemeinden zur Mitwirkung heranziehen.

Art. 24 Aufforderung zur Zahlung

1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantona - len Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
2 Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Steuerbeträgen auf - grund der Schlussabrechnung, von Bussen sowie von Verzugszinsen, be - trägt die Gebühr 50 Franken. *

Art. 25 Zahlstellen

1 Zahlstellen sind die Poststellen und die Staatskasse des Kantons Glarus (Art. 163 Abs. 3 DBG).

Art. 26 Eintrag im Grundbuch

1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Lie - genschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Steuerver - waltung vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
2 Die kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung oder die Ablehnung zum Eintrag (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).

Art. 27 Löschung einer Firma im Handelsregister

1 Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Steuerverwaltung von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregister erst löschen, wenn ihm die kantonale Steuerverwaltung angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). 7
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Art. 28 Abrechnung

1 Die Abrechnung mit dem Bund erfolgt durch die kantonale Steuerverwal - tung. Sie schliesst ihre Rechnung per Ende Jahr ab. 7. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 10. Au - gust 1992 über die Durchführung der direkten Bundessteuer aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
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VI C/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2015 49 9
VI C/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 24 Abs. 2 10.11.2015

01.01.2016 eingefügt SBE 2015 49
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