Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            VI C/2/1  Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte  Bundessteuer  Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   Artikel  252  Absatz  1   des   Steuergesetzes   (StG)  1  )     und   Arti  -  kel  104  Absatz  4 des Bundesgesetzes vom 14.  Dezember 1990 über die di  -  rekte Bundessteuer (DBG),  beschliesst:  1. Besteuerung der natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zeitliche Bemessung
                            1  Die   direkte   Bundessteuer  wird  ab  Steuerperiode  2001   in  Anwendung   der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 und 208
                            ff. DBG veranlagt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach den Artikeln  40 und 42  ff. DBG ausge  -  füllte Steuererklärung einzureichen. Im Übrigen finden für den Wechsel der  zeitlichen Bemessung für natürliche Personen die Bestimmungen des kanto  -  nalen Rechts sinngemäss Anwendung (Art.  257 StG).  2. Behörden  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung und ihre Abteilungen amten als kantonale  Verwaltung   für   die   direkte   Bundessteuer   im   Sinne   des   DBG,   soweit   diese  Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe
                            1  Der Vollzug des Bundesgesetzes  über die direkte Bundessteuer  wird den  folgenden Organen übertragen:  1.  der kantonalen Steuerverwaltung und ihren Abteilungen;  2.  der Steuerrekurskommission;  3.  dem Verwaltungsgericht.  1)  GS  VI  C/1/1  SBE VII/8 360  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation und Verfahren
                            1  Soweit   Organisation   und   Verfahren   nicht   bundesrechtlich   geregelt   sind,  sind   die   Bestimmungen   des   kantonalen   Rechts   über   die   Organisation   der  kantonalen Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und des Verwal  -  tungsgerichts  sowie  über   das   Verfahren   vor   diesen   Behörden   sinngemäss  auf die Bundessteuerbehörden des Kantons anwendbar.  2.2. Kantonale Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leiter der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Dem Leiter der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu:  1.  die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes  -  steuer (Art.  104  Abs.  1 DBG);  2.  der   Verkehr   mit   der   Eidgenössischen   Steuerverwaltung,   soweit  diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt;  3.  der Erlass der erforderlichen Anweisungen;  4.  die   Orientierung   der   Steuerbehörden   über   Gesetzgebung   und  Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer;  5.  die   Antragstellung   im   Steuererlassverfahren   an   die   Eidgenössi  -  sche Erlasskommission und die Vertretung des Kantons in dieser  Kommission, einschliesslich  der  Vertretung  in  Quellensteuerfällen  (Art.  102 Abs.  4 und 167 DBG);  6.  der Entscheid über Steuerbefreiungen  (Art.  56 DBG) und die Ver  -  tretung des Staates in diesen Verfahren vor der Steuerrekurskom  -  mission und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechts  -  mittel;  7.  die   Erhebung   von   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   beim   Bun  -  desgericht und die Prozessführung in solchen Verfahren  (Art.  146  DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sekretariat der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Dem   Sekretariat   der   kantonalen   Steuerverwaltung   kommen   insbesondere  zu:  1.  die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art.  122 DBG);  2.  die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens;  3.  der gesamte Steuerbezug (Art.  160  ff. DBG);  der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.  13 und 55 DBG);  5.  der   Entscheid   über   die   Rückforderung   von   bezahlten   Steuern  (Art.  168 Abs.  3 DBG);  6.  die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art.  169  Abs.  1 und 173  DBG);  7.  der   Entscheid   über   die   Löschung   im   Handelsregister   (Art.  171  DBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/2/1  8.  der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art.  172 DBG);  9.  die Abrechnung mit dem Bund (Art.  196 DBG);  10.  die   Repartition   der   kantonalen   Anteile   an   der   direkten   Bundes  -  steuer (Art.  111  Abs.  2 und 197 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einschätzungsabteilungen
                            1  Den Einschätzungsabteilungen kommen insbesondere zu:  1.  die   Veranlagung   der   direkten   Bundessteuer   von   natürlichen   und  juristischen   Personen   (Festsetzung   der   Steuerfaktoren,   des   an  -  wendbaren Tarifs für natürliche Personen und des Beteiligungsab  -  zugs für juristische Personen; Art.  69 und 131  Abs.  1 DBG);  2.  die Veranlagung der direkten Bundessteuer  von Anlagefonds und  ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich  -  keit (Art.  49 Abs.  2 und 3 DBG);  3.  die   Einleitung   der   Veranlagung,   wenn   Verjährung   droht   (Art.  120  Abs.  3  Bst.  a DBG);  4.  die   Mitwirkung   bei   besonderen   Untersuchungsmassnahmen   der  Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art.  190 DBG);  5.  die   Vertretung   des   Staates   in   diesen   Verfahren   vor   der   Bundes  -  steuer- Rekurskommission und dem Bundesgericht, soweit diese  Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt;  6.  die   Festsetzung   von   Bussen   wegen   Verletzung   von   Verfahrens  -  pflichten (Art.  174 DBG);  7.  der   Entscheid   über   den   Erlass   von   Steuerbeträgen,   Bussen   und  Zinsen bis zu der vom  Eidgenössischen  Finanzdepartement  fest  -  gesetzten Höhe (Art.  167  Abs.  3 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abteilung Spezialsteuern
                            1  Der Abteilung Spezialsteuern kommen zu:  1.  die   Einleitung   des   Nachsteuer-   und   Bussenverfahrens   wegen  Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen so  -  wie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuer  -  hinterziehung (Art.  175–178 und 181 DBG);  2.  die   Strafanzeige   wegen   Steuerbetrugs   und   Veruntreuung   von  Quellensteuern (Art.  188  Abs.  1 DBG);  3.  der     Erlass     von     Haftungsverfügungen     (Art.  177  Abs.  1     und  179  Abs.  1 DBG);  4.  die   Vertretung   des   Staates   in   diesen   Verfahren   vor   Strafuntersu  -  chungsbehörden,   vor   der   Bundessteuer-Rekurskommission,   vor  Strafuntersuchungsbehörden und anderen Gerichten sowie die Er  -  greifung der Rechtsmittel.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachstelle Quellensteuer
                            1  Der Fachstelle Quellensteuer kommen zu:  1.  der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Perso  -  nen;  2.  die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der ge  -  setzlichen Bestimmungen;  3.  die   Vertretung   des   Kantons   bei   der   Festsetzung   der   Ansätze   für  die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art.  85  Abs.  2 DBG);  4.  der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.  88  Abs.  3, 92  Abs.  4 und  100  Abs.  2 DBG);  5.  die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima  bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und  Referenten (Art.  92  Abs.  5 DBG);  6.  die     Erstellung     der     jährlichen     Abrechnungen     über     die  Quellensteuern (Art.  89 und 101 DBG);  7.  die   Antragstellung   im   Steuererlassverfahren   an   die   Eidgenössi  -  sche Erlasskommission (Art.  102  Abs.  4 DBG);  8.  der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern bis zu der vom  Eidgenössischen       Finanzdepartement       festgesetzten       Höhe  (Art.  167  Abs.  3 DBG).  2.3. Rechtsmittelinstanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeines
                            1  Die Steuerrekurskommission ist erste Beschwerdeinstanz  im  zweistufigen  Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale  Verwaltungsgericht ist  zweite Beschwerdeinstanz   im zwei  -  stufigen Beschwerdeverfahren.  3. Ordentliches Veranlagungsverfahren  3.1. Vorbereitungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Meldungen   über   Mutationen   werden   für   die   steuerpflichtigen   natürli  -  chen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeinden, für alle übrigen  Steuerpflichtigen   von   zuständigen   Abteilungen   der   kantonalen   Steuerver  -  waltung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Meldepflicht des Grundbuchamtes
                            1  Das  Grundbuchamt   meldet  der   kantonalen   Steuerverwaltung   den   Erwerb  von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische  Personen.  3.2. Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Öffentliche Aufforderung
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   erlässt   die   öffentliche   Aufforderung   zur  Einreichung der Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zustellung der Formulare
                            1  Die   Formulare   für   die   Steuererklärungen   werden   sämtlichen   natürlichen  und   juristischen   Personen,   die   am   Ende   der   Steuerpflicht   Wohnsitz   im  Kanton   haben,   und   allen   übrigen   mutmasslich   Steuerpflichtigen   durch   die  kantonale Steuerverwaltung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
                            1  Die Steuererklärungen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Fristerstre  -  ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.  3.3. Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergeb  -  nis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Tarif, Beteiligungsabzug und Steuerbe  -  träge) zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern.  3.4. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahren
                            1  Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranla  -  gungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, so holt diese  die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache direkt der  Steuerrekurskommission (Art.  132  Abs.  2 DBG).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einspracheentscheid
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   eröffnet   den   Einspracheentscheid   dem  Einsprecher.   Bei   Vertretungsverhältnissen   finden   die   Bestimmungen   der  Verordnung zum Steuergesetz  1  )  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Eidgenössische  Steuerverwaltung bei der  Veranlagung mitgewirkt  oder  die Eröffnung  des Einspracheentscheids verlangt, stellt die kantonale  Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids der Eidgenössi  -  schen Steuerverwaltung zu (Art.  135  Abs.  2 DBG).  4. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschwerde an die Steuerrekurskommission
                            1  Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   und   gegen   andere   Verfügun  -  gen sind bei der Steuerrekurskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese lädt die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird  – soweit das Bundes  -  recht   nicht  etwas   anderes   vorschreibt  –   nach   den   kantonalen   Bestimmun  -  gen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerdeentscheide   werden   der   kantonalen   Steuerverwaltung   mitge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
                            1  Beschwerden gegen Entscheide und gegen andere Verfügungen der Steu  -  errekurskommission sind beim Verwaltungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  vor   Verwaltungsgericht   wird  nach   den  kantonalen   Bestim  -  mungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht lädt die Steuerrekurskommission und die Veranla  -  gungsbehörde zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerdeentscheide   werden   der   kantonalen   Steuerverwaltung   mitge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kosten
                            1  Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission und vor dem  Verwaltungsgericht werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege  2  )   festgesetzt (Art.  144  Abs.  5 DBG).  1)  GS  VI  C/1/2  2)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1  5. Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die  kantonalrechtlichen  Quellensteuern   massgebenden   kantonalen   Verfahrens  -  vorschriften (Art.  139  Abs.  2 DBG).  6. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bezugsbehörde
                            1  Die direkte Bundessteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung bezo  -  gen. Sie kann die Gemeinden zur Mitwirkung heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufforderung zur Zahlung
                            1  Die   kantonale   Steuerverwaltung   gibt   auf   den   Zeitpunkt   der   Fälligkeit   der  Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantona  -  len Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art.  163  Abs.  3 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   zweite   Mahnung   von   definitiv   geschuldeten   Steuerbeträgen   auf  -  grund   der   Schlussabrechnung,   von   Bussen   sowie   von   Verzugszinsen,   be  -  trägt die Gebühr 50 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zahlstellen
                            1  Zahlstellen   sind  die   Poststellen  und  die   Staatskasse   des  Kantons  Glarus  (Art.  163  Abs.  3 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Eintrag im Grundbuch
                            1  Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Lie  -  genschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person  im Grundbuch erst mit schriftlicher  Zustimmung der kantonalen Steuerver  -  waltung vornehmen (Art.  172  Abs.  1 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Steuerverwaltung   bescheinigt   dem   Veräusserer   zuhanden  des   Grundbuchamtes   die   Zustimmung   oder   die   Ablehnung   zum   Eintrag  (Art.  172  Abs.  2 und 3 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Löschung einer Firma im Handelsregister
                            1  Das   Handelsregisteramt   gibt   der   kantonalen   Steuerverwaltung   von   jeder  Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art.  171 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Handelsregisteramt   darf   eine   juristische   Person   im   Handelsregister  erst löschen, wenn ihm die kantonale Steuerverwaltung angezeigt hat, dass  die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art.  171 DBG).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abrechnung
                            1  Die  Abrechnung  mit dem  Bund erfolgt durch die kantonale  Steuerverwal  -  tung. Sie schliesst ihre Rechnung per Ende Jahr ab.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 10.  Au  -  gust 1992 über die Durchführung der direkten Bundessteuer aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  10.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 2  eingefügt  SBE 2015 49  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 10.11.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
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