Gesetz über den Rebbau (916.141.1)
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Gesetz über den Rebbau

1 916.141.1 Gesetz über den Rebbau (RebG) vom 13.09.1995 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau 1 ) , auf die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse 2 ) (Weinstatut) sowie auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Produktionsregionen
1 Das Rebgebiet wird in die Produktionsregionen Bielersee und Thunersee un terteilt.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktionsregionen be zeichnen. *

Art. 2

Einteilung
1 Die Produktionsregion Bielersee umfasst die einheitlichen Weinproduktions gebiete a linkes Bielerseeufer mit den Rebbaugemeinden La Neuveville, Ligerz, Twann, Tüscherz-Alfermée sowie Biel und b Jolimont mit den Rebbaugemeinden Erlach, Tschugg, Gampelen und Ins.
2 Die Produktionsregion Thunersee bildet ein einheitliches Weinbauprodukti onsgebiet mit den Rebbaugemeinden Spiez, Oberhofen und Sigriswil (Merli gen).
1) SR 916.140.1
2) SR 916.140
3) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-50
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Art. 3

Ursprungsbezeichnung
1 Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Ursprungsbezeichnungen durch Verordnung.

Art. 4

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Die Berufsorganisationen können durch Reglement Vorschriften über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung erlassen.
2 Die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 5

Beratung
1 Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen. *
3 Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden vertraglich festgelegt.

Art. 6

Kantonales Rebsorten Richtsortiment *
1 Soweit das Bundesrecht die Kantone zum Erlass eines Rebsorten-Richtsorti mentes (Sortenverzeichnis) verpflichtet, gilt das eidgenössische Richtsorti ment. *
2 Die Berufsorganisationen können in diesem Fall * a im Einvernehmen mit den zuständigen Forschungsanstalten weitere Sor ten und Veredelungsunterlagen ins Sortenverzeichnis aufnehmen, b das erweiterte Sortenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen für sämtliche Produktionsregionen gültig erklären und c zu Versuchszwecken durch Verfügung die Pflanzung von Rebsorten oder Veredelungsunterlagen bewilligen, die nicht im Sortenverzeichnis enthal ten sind.

Art. 7

Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht
1 Die innerhalb der Rebbauzone gelegenen Grundstücke müssen bepflanzt und bewirtschaftet werden.
2 Die Gemeinden können bei Missachtung dieser Pflicht nach vorgängiger Mahnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder, falls ein Pachtvertrag besteht, gegenüber der Pächterin oder dem Pächter die kosten fällige Ersatzvornahme verfügen.
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3 Sie können diese Pflicht ganz oder für zusammenhängende Teile der Reb bauzone durch Reglement aufheben sowie einzelfallweise Ausnahmen verfü gen.

Art. 8

Flächeninventar
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt ein Inventar der rebbestockten Flächen. *
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern, insbesondere auch über Änderungen der Sorten und des Ausmasses der bewirtschafteten Fläche.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist be rechtigt, bei den Grundbuchämtern Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse gen Stelle der Finanzdirektion zu verwenden. *

Art. 9

Mindestzuckergehalt *
1 Die Berufsorganisationen bestimmen die Mindestzuckergehalte im Rahmen der bundesrechtlichen Grundsätze. *

Art. 10

Ertragsbegrenzung *
1 Die Berufsorganisationen legen den zulässigen Höchstertrag pro Quadratme ter für Traubengut fest, welches der Herstellung von Weinen der Kategorie 1 dient. *
2 Sie können eine Höchstgrenze für die übrigen Kategorien festlegen. *
3 Bei der Berechnung der Erntemenge ist auf die gesamte rebbestockte Fläche abzustellen, die der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter je Sorte zur Ver fügung steht.

Art. 11

* Qualitätsbezahlung *
1 Die Berufsorganisationen können für die Bezahlung des Traubengutes nach Qualität eine Preisskala erlassen.
2 Die Verbindlichkeit der Preisskala richtet sich nach den Bundesvorschriften.
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2 Kontrolle und Weinlesedeklaration

Art. 12

Selbstkontrolle
1 Die Weinproduzentinnen und Weinproduzenten sind verpflichtet, den natürli chen Zuckergehalt des von ihnen verarbeiteten Traubengutes zu messen und auf dem Kontrollblatt festzuhalten.
2 Das Kontrollblatt enthält zudem Angaben namentlich über a die Menge oder das Volumen, b die Gemeinde und die Lage der Herkunftsparzelle, c die Sorte, d die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter und e die Traubenkäuferin oder den Traubenkäufer.

Art. 13

Amtliche Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der Einhaltung der Kontrollvorschriften durch. *
2 Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung, im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.
3 Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornah me der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht, haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.

Art. 14

Deklassierung
1 Traubengut, Traubensaft, Sauser oder Wein wird deklassiert, wenn Kontroll vorschriften erheblich verletzt werden oder die Entnahme von Mustern vereitelt wird.

Art. 15

Weinlesedeklaration
1 Die Weinlesedeklaration wird von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgrund der Kontrollblätter erstellt. *
3 Beiträge

Art. 16

Abgeltungen
1 Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.
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2 Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 20'000 Franken nicht überschreiten.

Art. 17

Finanzhilfen
1 Der Kanton kann den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Interesse des Landschaftschutzes für die Bewirtschaftung von namentlich in Waldesnähe gelegenen, schlecht erschlossenen und rationell nicht bewirtschaftbaren Par zellen Finanzhilfen bis zum Höchstbetrag von jährlich insgesamt 200'000 Fran ken gewähren.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Franken pro Are.

Art. 18

Beiträge der Bewirtschafter
1 Die Berufsorganisationen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirt schaftern jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von fünf Franken je Are er heben.
2 Der Regierungsrat kann die Berufsorganisationen durch Verordnung ermäch tigen, zusätzlich jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von einem Franken je Hektoliter verwerteten Traubengutes zu erheben.
3 Die Berufsorganisationen verwenden die Beiträge für Informations- und Pro pagandazwecke.

Art. 19

Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Höchstsätze für die Beiträge nach Artikel 16, 17 und 18 periodisch der Teuerung an.
4 Aufsicht

Art. 20

Bezeichnung der Organisationen *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweili ge Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem Gesetz Aufgaben zukommen. *
2 Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle. *

Art. 21

Mitteilungspflicht
1 Die Berufsorganisationen teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion die Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts (Art. 4 Abs. 1,
6 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11) mit, welche sie ge stützt auf dieses Gesetz erlassen. *
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2 Die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung erfolgt in der Form eines Verweises.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung bezüglich Publikationsorgan und Zeitpunkt des Inkrafttretens eine von der Publikationsgesetzgebung abwei chende Regelung treffen.

Art. 22

Einschreiten der Behörde
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schreitet als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein, wenn die rechtsetzenden Be schlüsse der Berufsorganisationen offensichtlich rechtswidrig oder auf eine ge gen die Statuten oder zwingende privatrechtliche Vorschriften über die Körper schaften verstossende Weise zustande gekommen sind. *
2 erforderlichen Anordnungen.
5 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 23

Vollzug
1 Soweit der Vollzug nicht den Berufsorganisationen oder den Gemeinden übertragen ist, obliegt er der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 24

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertra gen. *
3 Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.

Art. 25

* Beschwerde
1 Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlassene Verfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ) angefochten werden.
1) BSG 155.21
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Art. 26

Widerhandlungen
1 Mit Busse von 100 bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer a ohne Bewilligung eine Pflanzung oder Erneuerung mit im Sortenverzeich nis nicht enthaltenen Rebsorten vornimmt, b falsche Angaben über die rebbestockte Fläche liefert, c sich trotz Mahnung weigert, die für die Führung des Flächeninventars not wendigen Angaben zu machen, d die Kontrollvorschriften missachtet, e den Kontrollorganen das Recht zur Entnahme von Mustern verwehrt oder f die Kontrollblätter nicht fristgerecht einreicht.
2 In besonders leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von Strafe Umgang nehmen.

Art. 27

Strafverfahren
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Partei *

Art. 28

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Hängige Verfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erledigt.
2 Für die Beurteilung gilt dieses Gesetz, falls es für die betroffene Person güns tiger ist.

Art. 30

Bisherige Regelung
1 Bis zum Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeich nungen durch die Berufsorganisationen gilt die bisherige Regelung.
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Art. 31

Auflösung des Fonds
1 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Mittel des aufgelösten Reb fonds durch Beschluss.

Art. 32

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 9. November 1983 über den Rebbau,
2. Dekret vom 11. Dezember 1985 über den kantonalen Rebfonds.

Art. 33

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 13. September 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1445 vom 29. Mai 1996: Inkraftsetzung auf den 1. August 1996
9 916.141.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.09.1995 01.08.1996 Erlass Erstfassung 96-50 16.06.1997 01.01.1998

Art. 6

Titel geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 6 Abs. 1

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 6 Abs. 2

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 9

Titel geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 9 Abs. 1

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 10

Titel geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 10 Abs. 1

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 10 Abs. 2

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 11

Titel geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 11

geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 20

Titel geändert 97-126 16.06.1997 01.01.1998

Art. 20 Abs. 2

eingefügt 97-126 10.04.2008 01.01.2009

Art. 1 Abs. 2

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 25

geändert 08-109 17.02.2021 01.04.2021

Art. 5 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 21 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 27 Abs. 2

geändert 21-017
916.141.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.09.1995 01.08.1996 Erstfassung 96-50

Art. 1 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 5 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 6

16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126

Art. 6 Abs. 1

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 6 Abs. 2

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 8 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 8 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 9

16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126

Art. 9 Abs. 1

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 10

16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126

Art. 10 Abs. 1

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 10 Abs. 2

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 11

16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126

Art. 11

16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126

Art. 13 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 15 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 20

16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126

Art. 20 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 20 Abs. 2

16.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-126

Art. 21 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 22 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 23 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 24 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 25

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 27 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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