Briefwechsel vom 5. Februar 1981 (0.632.290.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 5. Februar 1981

zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den gegenseitigen Handel mit gewissen Landwirtschaftsprodukten und Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Agrarverhandlungen 1980) Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1980² ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1981 366

Anhang 1

Zugeständnisse für die Käse «Vacherin fribourgeois» und «Tête de Moine»

Einfügung in die Unterposition 0404 A des GZT der «Vacherin fribourgeois» und «Tête de Moine» genannten Käse, deren Merkmale nachstehend aufgeführt sind:

I. Vacherin fribourgeois

a. Ursprungsbezeichnung
Vacherin fribourgeois.
b. Herstellungsgebiet
Kanton Freiburg.
c. Herstellung und Behandlung
Vacherin fribourgeois wird aus roher oder aus pasteurisierter Käsereimilch mit Milchsäurebakterlen‑Kulturen und Labstoffen hergestellt. Zur Bildung der Rindenschmiere während der Reifung wird der Käse regelmässig mit Brevibacterium linens und Salzwasser behandelt.
d. Zusatzstoffe
Calciumchlorid bei der Verwendung von pasteurisierter Milch.
e. Reifung
Vacherin fribourgeois ist frühestens im Alter von 60 Tagen konsumreif.
f. Beschreibung

Form und Aussehen:

Laib mit gelber bis grau‑brauner, geschmierter Rinde

Höhe:

6–9 cm

Durchmesser:

30–40 cm

Gewicht:

6–10 kg

Lochung:

in der Regel spärlich, unregelmässig geformt

Teig:

schnittfähig, elfenbeinfarbig bis hellgelb

Geschmack:

mild, mit fortschreitender Reifung aromatisch.

g. Zusammensetzung

Fettgehalt:

mindestens 45 % Fett in der Trockenmasse (Fett i. T.)

mindestens 23 % Fett im Käse

Festigkeit:

halbhart: Wasser im fettfreien Käse 63–66 % (wff)

höchstens 48 % Wasser, d. h. mindestens 52 % Trockenmasse im Käse.

II. Tête de Moine

a. Ursprungsbezeichnung
Tête de Moine (Bellelay).
b. Herstellungsgebiet
Amtsbezirke Franches Montagnes, Moutier, Courtelary und Porrentruy.
c. Herstellung und Behandlung
Tête de Moine wird aus roher Käsereimilch mit Milchsäurebakterien‑Kulturen und Labstoffen hergestellt. Der Käsebruch wird auf mindestens 43 °C erhitzt und gepresst. Zur Bildung der Rindenschmiere während der Reifung wird der Käse regelmässig mit Brevibacterium linens und Wasser bzw. Salzwasser behandelt.
d. Zusatzstoffe
Keine.
e. Reifung
Der Tête de Moine ist frühestens im Alter von 90 Tagen konsumreif.
f. Beschreibung

Form und Aussehen:

Zylinderförmiger Laib mit trockener und braun­rötlicher Rinde

Höhe:

65–100 % des Durchmessers

Durchmesser:

8–20 cm

Gewicht:

0,7–4 kg

Lochung:

1–8 mm gross, eher spärlich, vereinzelt kleine Spalten

Teig:

fein, schab‑ und schnittfähig, elfenbeinfarbig bis hellgelb

Geschmack:

rein und würzig, mit fortschreitender Reifung aus­geprägter.

g. Zusammensetzung

Fettgehalt:

mindestens 51 % Fett in der Trockenmasse Fett i. T.)

mindestens 30 % Fett im Käse

Festigkeit:

halbhart: Wasser im fettfreien Käse 55–62 % (wff)

höchstens 40 % Wasser, d. h. mindestens 60 % Trockenmasse im Käse.

Änderung des EWG‑Zugeständnisses für Emmentaler usw., in Stücken

Anhang 2

Gegenwärtiger Stand der Zollbindung

Text der neuen Zollbindung

Unterschied zwischen der gegenwärtigen und der neuen Zollbindung

Gewicht
der Stücke

gegen-
wärtiger
Preis ECU

neuer
Preis ECU

Veränderung

04.04 Käse und Quark

ex A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Appenzeller:

I. mit einem Fettgehalt von mindestens
45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse,
mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten:

b) in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:
b) in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:

1. mit Rinde an mindestens einer Seite,
mit einem Eigengewicht von:
1. mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von:

bb) 450 g oder mehr und mit einem Frei‑
Grenze‑Wert für 100 kg Eigengewicht
von 342,81 ECU oder mehr
bb) 1 kg oder mehr und mit
einem Frei‑Grenze‑Wert
für 100 kg Eigengewicht von 333,14 ECU
oder mehr

450–999 g

342,81

333,14

Ausschluss von der
Konzession

Preisanpassung infolge
der Änderung
des Gewichts (Reduktion um 9,67 ECU)

2. andere, mit einem Eigengewicht von 75 g
bis 250 g und mit einem Frei‑Grenze‑Wert
für 100 kg Eigengewicht von 366,99 ECU
oder mehr
2. andere, mit einem Eigen-
gewicht von 450 g oder
weniger und mit einem Frei‑Grenze‑Wert für 100 kg
Eigengewicht von 366,99 ECU oder mehr

0–75 g

250–450 g

366,99

366,99

Einschluss in die Konzession

Einschluss in die Konzession

Schweizerische Mission

Brüssel, den 5. Februar 1981

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission
der Europäischen Gemeinschaften

Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:
«Ich beziehe mich auf die verschiedenen Gespräche, die wir bezüglich des Handels mit Milcherzeugnissen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geführt haben und insbesondere auf den heutigen Briefwechsel betreffend den Emmentaler usw., in Stücken, den Vacherin fribourgeois und den Tête de Moine.
Die Gemeinschaft erwartet, dass die Exporte der obenerwähnten Käse aus der Schweiz nach der Gemeinschaft sich mengenmässig in vernünftigen Grössenordnungen bewegen. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, die nötigen Massnahmen nach Konsultationen mit der Schweiz zu treffen.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen.»
Ich bin in der Lage, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse, insbesondere Futtermittel der Zolltarifnummern ex 1907.10, ex 3505.01 und ex 3906.10 anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich bestätige Ihnen, dass die bei der Einfuhr von Stärkefuttermitteln erhobenen Preiszuschläge nicht zum Ziele haben, künftig derartige Importe zu unterbinden, sondern dazu dienen, eine Lücke im allgemeinen schweizerischen System der Einfuhrbewirtschaftung von Futtermitteln zu schliessen. Jede Möglichkeit einer Umgehung dieses Systems, das auf der Belastung aller eingeführten Futtermittel mit Preiszuschlägen und auf der Kontingentierung der Einfuhr der Hauptfuttermittel beruht, würde die Erfüllung seiner Hauptaufgabe, nämlich die Einschränkung des Angebotes an Futtermitteln zwecks Steuerung der tierischen Produktion (Milch und Fleisch), in Frage stellen.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Schweiz, die Preiszuschläge auf eingeführten Stärkefuttermitteln so festzusetzen, dass deren Verkaufspreis auf dem Schweizer Markt, bezogen auf den Nährwert, nicht höher zu liegen kommt als derjenige anderer vergleichbarer Importfuttermittel. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf ein jährliches Volumen an Stärkefuttermitteln, das 5 % der Einfuhren an kontingentierten Futtermitteln erreicht.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen».
Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

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