Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (822.31)
CH - SO

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit Vom 17. Mai 1983 (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom

20. März 1981

1 ) beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 (HArG)
2 ) und der dazugehörigen Verordnung vom 20. Dezember 1982 (HArGV)
3 ) obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 )
.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere zuständig für a) Entscheide über die Anwendbarkeit des HArG in Zweifelsfällen (Art. 2 HArG); b) Ausnahmebewilligungen bei der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG); c) die Führung der Arbeitgeberregister (Art. 15 Abs. 3 HArG); d) die Berichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15 Abs. 4 HArG).

§ 2 Zuzug weiterer Fachstellen

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Kantonspolizei, allenfalls weitere vom Regierungsrat zu bezeichnende Fachstellen und die Gemein - den zur Mitarbeit beiziehen.

§ 3 Orientierung

1 Die Gerichtskanzleien melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit rechts - kräftige Urteile und Einstellungsbeschlüsse nach der Heimarbeitsgesetzge - bung.

§ 4 Feiertage Art. 7 Abs. 1 HArG

1 Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr; Karfrei - tag; 1. Mai nachmittags; Auffahrt; Fronleichnam (ausgenommen Bezirke Bucheggberg); 1. August nachmittags, Mariä Himmelfahrt (ausgenommen Bezirk Bucheggberg); Allerheiligen (ausgenommen Bezirk Bucheggberg); Weihnachten.
1) SR 822.31 .
2) SR 822.31 .
3) SR 822.311 .
4) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78. GS 90, 494
1

§ 5 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht wer - den.
2 Gegen Entscheide des Volkswirtschafts-Departementes kann innert 10 Ta - gen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes kann innert 30 Tagen Ver - waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

§ 6 * Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Heimarbeitsverträgen werden durch die Zivilgerichte behandelt.

§ 7 Kompetenz-Delegation

1 Die Kompetenz-Delegationen an das Arbeitsinspektorat sind gestützt auf

Artikel 37 Absatz 2 Kantonsverfassung dem Kantonsrat zur Genehmigung

vorzulegen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenz-Delegation durch den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. April 1983 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren
1 )
.
2 Die Ausführungs-Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit vom 31. März 1942
2 ) wird aufgehoben. Kompetenz-Delegation in § 1 vom Kantonsrat am 29. Juni 1983 geneh - migt.
1) Publiziert im ABl vom 7. Juli 1983.
2) GS 75, 454.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.11.2010 01.02.2011 § 6 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

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