Verordnung über die Notorganisation (541.11)
CH - ZG

Verordnung über die Notorganisation

Verordnung über die Notorganisation Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlagen vom 22. Dezember 1983 1 ) beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben

§ 1 Regierungsrat

1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah - men liegen beim Regierungsrat.
2 Er kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzel - nen Regierungsrat übertragen.

§ 2 Kantonaler Führungsstab

1 Dem kantonalen Führungsstab (KFS) gehören an:
a) der Stabschef;
b) die Chefs der Abteilungen Polizeiwesen, Versorgung und Transporte, Schutz/Rettung und Betreuung, Sanitäts- und Gesundheitswesen, tech - nische Dienste sowie Feuerwehrwesen;
c) der Chef Nachrichten;
d) der Chef Information;
e) der Chef Rechtsdienst/Kanzlei;
f) der Chef Logistik/Betrieb.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes. * 1) BGS 541.1
3 Der Führungsstab ist in der Vorbereitungsphase der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat unterstellt. *

§ 3 Aufgaben des Führungsstabes

1 Der Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) In der Vorbereitungsphase: 1. Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates für das Funktionieren der Regierungstätigkeit und der lebens - wichtigen Dienste in Notlagen; 2. Organisation und Betrieb des Verwaltungsschutzraumes; 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde - stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge - nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen.
b) In der Einsatzphase: 1. Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat; 2. Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen; 3. Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, ins - besondere der Armee.

§ 4 Aufgaben des Stabschefs

1 Der Stabschef leitet und koordiniert die Arbeit des Stabes.
2 Er erlässt die für die Stabsarbeit erforderlichen Weisungen.
3 Er überprüft in jährlichen Rapporten die getroffenen Vorbereitungen und sorgt für deren Anpassung an veränderte Verhältnisse.
4 Er kann für die Behandlung besonderer Probleme je nach Bedürfnis weite - re Berater beiziehen.

§ 5 Stabsstelle der Notorganisation

1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unter - stellt. *
2 Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit die - se nicht in den Aufgabenbereich des Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt.

§ 6 Gemeindebehörden

1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli - chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen des Regierungs - rates bleiben vorbehalten.
2 Der Gemeinderat kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzelnen Mitglied übertragen.

§ 7 Gemeindeführungsstäbe

1 Der Gemeinderat bildet für die Bewältigung von Notlagen Gemeindefüh - rungsstäbe (GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorberei - tung und Einsatz. 2. Einsatz

§ 8 Grundsatz

1 Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spont - anhilfemittel gemäss Katastrophenplan.
2 Sofern diese Mittel nicht ausreichen, wird der Einsatz der Notorganisation angeordnet.

§ 9 Spontanhilfe

1 Die Spontanhilfe umfasst den Einsatz von Polizei, Feuerwehren und Sa - mariter sowie weiterer vertraglich geregelter Hilfsorgane und Mittel.
2 Der Einsatz erfordert keinen Behördeentscheid.
3 Falls die Lage es erfordert, hat der Leiter des Katastrophenstabes frühzei - tig mit den zuständigen Behörden sowie mit dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes Kontakt aufzunehmen.

§ 10 Notorganisation

1 Der Regierungsrat bestimmt den Einsatz der Notorganisation. Der Füh - rungsstab kann in Zeitnot vom Polizeikommandanten oder Stabschef aufge - boten werden. Der Regierungsrat ist in diesem Falle baldmöglichst zu orien - tieren.
2 Der Führungsstab übernimmt die Einsatzleitung. Chef der Einsatzleitung ist der Stabschef, in besonderen Fällen ein anderes Mitglied des Führungs - stabes.
3 Der Gemeinderat kann den Einsatz der ganzen oder eines Teils der gemeindlichen Notorganisation bestimmen.

§ 11 Unterstellung der Mittel

1 Der Einsatzleitung sind für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:
a) * die Zuger Polizei,
b) * ...
c) die Feuerwehren,
d) die wirtschaftliche Landesversorgung,
e) der Zivilschutz,
f) die Krankenanstalten und die übrigen sanitätsdienstlichen Einrichtun - gen,
g) die Mittel der Kantonalen Verwaltung,
h) die Mittel der Gemeinden,
i) die weiteren Mittel. 3. Ausbildung

§ 12 Verantwortung

1 Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Dienststellen fällt. *
2 Die Stabsstelle der Notorganisation ist für die Planung und Koordination der Ausbildung verantwortlich.

§ 13 Ausbildungskurse und Übungen des Bundes

1 Zu den Kursen und Übungen des Bundes werden die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen delegiert.

§ 14 Ausbildungskurse und Übungen des Kantons

1 Die kantonalen Organe und teilweise auch die Gemeindeorgane werden mit kantonalen Einführungs- und Fachkursen sowie mit Übungen ausgebil -

§ 15 Ausbildungskurse und Übungen der Gemeinden

1 Die Gemeinden führen für die in der Notorganisation vorgesehenen Perso - nen die erforderlichen Kurse und Übungen durch.
2 Die Stabsstelle der Notorganisation ist über die Ausbildungstätigkeit zu orientieren.

§ 16 Aufgebot

1 Zu Kursen und Übungen können alle für die Notorganisation inkl. Spont - anhilfe vorgesehenen Personen aufgeboten werden.

§ 17 Entschädigungen während der Ausbildung

1 Personen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, sind gemäss den geltenden Bestimmungen über die Besoldung der nebenamtlichen Funktionäre zu entschädigen. 4. Schlussbestimmungen

§ 18 Aufgehobene Erlasse

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über den Aufbau einer Notorganisation vom 5. Febr. 1974 1 ) und der Regierungsrats - beschluss über die Organisation der Katastrophenhilfe vom 17. Juni 1968 2 ) aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 1) 2) GS 19, 445
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.01.1985 01.01.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 609 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 26, 191 04.12.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 27, 289 04.12.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 27, 289 07.07.2009 01.07.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 30, 225
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.01.1985 01.01.1985 Erstfassung GS 22, 609

§ 2 Abs. 2 07.07.2009

01.07.2009 geändert GS 30, 225

§ 2 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 11 Abs. 1, a) 04.12.2001

01.01.2002 geändert GS 27, 289

§ 11 Abs. 1, b) 04.12.2001

01.01.2002 aufgehoben GS 27, 289

§ 12 Abs. 1 22.12.1998

01.01.2009 geändert GS 26, 191
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