Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmater... (531.911)
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall

Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall Vom 2. Mai 1963 (Stand 2. Mai 1963) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 23. Oktober 1962, beschliesst:
§ 1
1 Für die Anschaffung von Verbandmaterial zum Schutze der Zivilbevölke - rung im Kriegs- und Katastrophenfall wird ein Kredit von Fr. 250 000.– be - willigt.
2 Das Material wird vom Kanton dezentralisiert gelagert und den Gemein - den bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
§ 2
1 An die Anschaffungskosten haben die Gemeinden einen Anteil von fünf - zig Prozent zu übernehmen.
2 Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich pro Kopf der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden Raten während der Jahre 1963–1966 angefordert.
3 Bei einer allfälligen Liquidation des Verbandmaterials ist den Einwohner - gemeinden ihr Anteil am Liquidationserlös zurückzuerstatten.
§ 3
1 Die Kosten der Einlagerung und der Kontrolle des Verbandmaterials trägt der Kanton.
2 Er übernimmt auch die Auslagen einer allfällig notwendig werdenden Auswechslung der Vorräte.
§ 4
1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich § 34 der Kantonsverfassung 1 ) sofort in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) BGS 111.1
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