Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            Beitritt zur revidierten Interkantonalen  Vereinbarung über die Hochschule für  Heilpädagogik Zürich  Vom 13. Dezember 2000 (Stand 7. Februar 2001)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Beteiligung an der interkantonalen  Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich vom 22. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. November 2000
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kanton Solothurn tritt der revidierten interkantonalen Vereinbarung  über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung namens des Kan  -  tons Solothurn zu unterzeichnen.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 26. März 2001 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten 7. Februar 2001.  Publiziert im Amtsblatt vom 30. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.961  .  GS 95, 328
                        
                        
                    
                    
                    
                
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