Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachri... (550.12)
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Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachrichtendienst

Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachrichtendienst vom 20.08.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnah - men zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrich - tendienst (NDG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 16. August 2017 über den Nachrich - tendienst (NDV); gestützt auf die Bundesverordnung vom 16. August 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND); gestützt auf die Bundesverordnung vom 4. März 2011 über die Personensi - cherheitsprüfungen (PSPV); gestützt auf Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist zuständig für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichten - dienst.

Art. 2 Innere Sicherheit

1 Die Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht dem kantonalen Sicherheitsorgan überträgt.
3 Sie ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung, der Beschlagnahme und der Einziehung von Propagandamaterial.

Art. 3 Nachrichtendienst

1 Die Kantonspolizei ist im Bereich des Nachrichtendienstes die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht der kantonalen Vollzugsbehörde überträgt.

Art. 3a Präventiv-polizeiliche Massnahmen

1 Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde für die Beantra - gung, die Koordination, den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach den Artikeln 23e und folgende BWIS.
2 Die sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen nach Artikel
23f Abs. 2 BWIS werden auf Empfehlung der Kantonspolizei von den zu - ständigen Ämtern des Kantons und der Gemeinden angeordnet.
3 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) ist die zuständi - ge kantonale Behörde für den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachung im Sinne von Artikel 23q Abs. 2 BWIS.

Art. 4 Sicherheitsprüfung

1 Die Direktion kann die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, die bei Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit mitwirken, einer Sicher - heitsprüfung unterziehen.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei ist im Be - reich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes für die Aufsicht zu - ständig.

Art. 6 Oberaufsicht

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion übt im Bereich der inne - ren Sicherheit und des Nachrichtendienstes die Oberaufsicht aus.
2 Der Tätigkeitsbericht der Oberaufsichtsbehörde wird dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates jährlich zur Information vorgelegt.

Art. 7 Vorbehaltenes Recht

1 Die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen werden in einer Spezialverordnung geregelt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.08.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_065
11.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
31.01.2023 Art. 3a eingefügt 01.02.2023 2023_009 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.08.2019 01.01.2020 2019_065

Art. 1 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030

Art. 3a eingefügt 31.01.2023 01.02.2023 2023_009

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