Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.518.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

zur Durchführung des Abkommens vom 3. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 17. Februar 1970 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Mai 1969 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vom 3. Juni 1967² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nachstehenden Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens vereinbart.
² SR 0.831.109.518.2

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, die Schweizerische Unfallversiche­rungsanstalt in Luzern sowie das Amt für Sozialversicherung in Luxemburg, die nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens als Verbindungsstellen dienen, werden nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse», «SUVA» und «Sozialversiche-rungs­amt» bezeichnet.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 2
1.  In den Fällen nach Artikel 6 Ziffern 1 und 2 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Versicherungsträger und Behörden derjenigen Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt.
2.  Die Bescheinigung wird ausgestellt
– in der Schweiz:
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der SUVA,
– in Luxemburg:
vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit.
3.  Die Bescheinigung gemäss Absatz 2 ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher Vertreter fehlt, durch die betreffende Person selbst beizubringen.
4.  Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 6 Ziffer 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so haben die betreffenden Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Vereinbarung nach dem genannten Absatz einzurei­chen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen³, in Luxem­burg beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit.
Die vorstehend bezeichneten Behörden verständigen sich auf schriftlichem Wege und teilen ihren Entscheid den beteiligten Versicherungsträgern ihres Landes mit.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 3
1.  Zur Ausübung des in Artikel 6 Ziffer 3 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts reichen die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihre Erklärung
– beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit und die in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern ein.
2.  Für die im vorstehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im öffentlichen Dienst stehen, beginnt die in Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe b des Abkommens festgesetzte Frist vom Zeitpunkt der Veröf­fentlichung dieser Vereinbarung an zu laufen, und die gewählte Gesetzgebung wird mit dem Ablauf dieser Frist anwendbar.
3.  Wählen die in Artikel 6 Ziffer 3 Buchstaben b und c des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des vertretenen Staates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger oder die zuständige Behörde dieses Staates eine Be­scheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.

Abschnitt III Bestimmungen über die Leistungen

1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

I. Luxemburgische Staatsangehörige in Luxemburg mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung
A.  Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 4
1.  Luxemburgische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beim Sozial­versicherungsamt ein oder, wenn sie gleichzeitig eine luxemburgische Pension beanspruchen, beim zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger.
2.  Für die Rentenanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem Sozialversicherungsamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforder­lichen Ausweisen zu belegen.
3.  Anträge, die bei einer anderen luxemburgischen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an die gemäss Absatz 1 zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Art. 5
1.  Das Sozialversicherungsamt oder der zuständige luxemburgische Pensionsversi­cherungsträger vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.
2.  Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags ersucht der zuständige Pensions­versicherungsträger die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung der Anga­ben, die er zur Feststellung der luxemburgischen Pension benötigt.
3.  Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr das Sozial­versicherungsamt oder der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger weitere von den luxemburgischen Behörden ausgestellte oder gegebenenfalls beglaubigte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 6
1.  Wird ein Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente eingereicht, so teilt der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger der Schweizerischen Aus­gleichskasse das Ergebnis von ärztlichen Untersuchungen und administrative Erhe­bungen mit, die im Hinblick auf die Gewährung einer luxemburgischen Invaliden­leistung nach der luxemburgischen Gesetzgebung vorgenommen worden sind. Lie­gen diese Abklärungen weniger als zwei Jahre zurück, so sieht der genannte Träger in der Regel von neuen Untersuchungen und Erhebungen ab. Wurden diese ärzt­lichen Untersuchungen oder administrativen Erhebungen gar nicht oder vor mehr als zwei Jahren durchgeführt, so nimmt der genannte Träger diese auf Ersuchen und gemäss den Anweisungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vor.
2.  Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es indessen freigestellt, durch einen Arzt ihrer Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen.
Art. 7
Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt ihre Rentenverfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt den Berechtigten zu; eine Durchschrift übermittelt sie dem Sozialversicherungsamt oder dem zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger.
Art. 8
Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder Ver­waltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Behörden sind bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden entweder direkt oder durch Vermittlung des Sozialversicherungsamtes oder des zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträgers einzureichen. Im letzten Fall ver­merkt das Sozialversicherungsamt oder der Versicherungsträger das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde.
B.  Auszahlung der Renten
Art. 9
Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlt die geschuldeten Leistungen zu den in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeitsdaten direkt an die Berechtigten.
II. Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der luxemburgischen Versicherung
A.  Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 10
1.  Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf Pension der luxemburgischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
2.  Für die Pensionsanträge sind die vom Sozialversicherungsamt der Schweizeri­schen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforder­lichen Ausweisen zu belegen.
3.  Anträge, die bei einer anderen schweizerischen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Art. 11
1.  Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Pensions­antrags auf dem Formular, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt, soweit möglich, die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben. Sie legt dem Antrag ferner, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, eine Aufstellung über die schweizerischen Versicherungszeiten bei.
2.  Auf Ersuchen des zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträgers übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse ihm weitere von den schweizeri­schen Behörden ausgestellte oder gegebenenfalls beglaubigte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 12
1.  Wird ein Antrag auf Gewährung einer Invalidenpension eingereicht, so teilt die Schweizerische Ausgleichskasse dem zuständigen luxemburgischen Pensionsversi­cherungsträger das Ergebnis von ärztlichen Untersuchungen und administrativen Erhebungen mit, die sie im Hinblick auf die Gewährung einer schweizerischen Invalidenleistung nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgenommen hat. Liegen diese Abklärungen weniger als zwei Jahre zurück, so sieht die Schweizerische Ausgleichskasse in der Regel von neuen Untersuchungen und Erhebungen ab. Wur­den diese ärztlichen Untersuchungen oder administrativen Erhebungen gar nicht oder vor mehr als zwei Jahren durchgeführt, so nimmt die Schweizerische Aus­gleichskasse diese auf Ersuchen und gemäss den Anweisungen des genannten Trä­gers vor.
2.  Dem zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger bleibt es indes­sen freigestellt, durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu las­sen.
Art. 13
Hat der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger in Anwendung von Artikel 11 und 12 des Abkommens in der schweizerischen Versicherung zurückge­legte Zeiten oder gleichgestellte Zeiten zu berücksichtigen, so zählt er je nach Fall jedes nach schweizerischer Gesetzgebung gültige Versicherungsjahr als 312 Tage oder l2 Monate luxemburgischer Versicherung. Unvollständige Jahre werden antei­lig berücksichtigt.
Art. 14
Der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger stellt seine Pensions­verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt den Berechtigten zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Art. 15
Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in der Schweiz wohnen, ihre Beschwerden über Leistungen der Pensionsversicherung beim «Conseil arbitral des assurances sociales» in Luxem­burg und ihre Berufungen gegen Urteile dieses Gerichts beim «Conseil supérieur des assurances sociales» in Luxemburg ein, und zwar direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Im letzten Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
B.  Auszahlung der Pensionen
Art. 16
Der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger zahlt die geschuldeten Leistungen zu den in der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeits­daten direkt an die Berechtigten.
C.  Freiwillige Weiterführung der luxemburgischen Versicherung
Art. 17
In der Schweiz wohnhafte schweizerische oder luxemburgische Staatsangehörige, welche die luxemburgische Versicherung in Anwendung von Ziffer 6 des Schluss­protokolls zum Abkommen freiwillig weiterführen möchten, reichen ihren Aufnah­meantrag beim zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger ein.
III. In Drittländern wohnhafte luxemburgische oder schweizerische Staatsangehörige mit Anspruch auf eine schweizerische Rente oder eine Pension der luxemburgischen Versicherung
Art. 18
1.  Luxemburgische Staatsangehörige, die nur eine schweizerische Rente beanspru­chen können, reichen ihren Antrag mit den von der schweizerischen Gesetzgebung verlangten Ausweisen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese ent­scheidet über den Antrag und lässt ihren Entscheid sowie die Rentenzahlungen direkt den Berechtigten zukommen, gegebenenfalls nach den zwischen der Schweiz und dem Wohnortstaat bestehenden Zahlungsabkommen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.
2.  Schweizer Bürger, die nur eine luxemburgische Pension beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den von der luxemburgischen Gesetzgebung verlangten Ausweisen beim zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger ein. Dieser entscheidet über den Antrag und lässt seinen Entscheid sowie die Pensions­zahlungen direkt den Berechtigten zukommen, gegebenenfalls nach den zwischen Luxemburg und dem Wohnortstaat bestehenden Zahlungsabkommen. Die Bestim­mungen dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.
3.  Luxemburgische Staatsangehörige, die eine luxemburgische Pension und eine schweizerische Rente beanspruchen können, reichen ihre Pensions- bzw. Renten­anträge mit den von den beiden Gesetzgebungen verlangten Ausweisen beim zustän­digen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger ein. Die Artikel 5 bis 7 und 9 gelten sinngemäss.
4.  Schweizer Bürger, die eine schweizerische Rente und eine luxemburgische Pen­sion beanspruchen können, reichen ihre Anträge auf luxemburgische Pension mit den von der luxemburgischen Gesetzgebung verlangten Ausweisen und unter Hin­weis darauf, dass sie in der Schweiz versichert waren, beim zuständigen luxembur­gischen Pensionsversicherungsträger ein. Der genannte Träger gelangt sodann an die Schweizerische Ausgleichskasse, um die Angaben über die schweizerischen Versicherungszeiten zu erhalten. Die Artikel 12 bis 14 und 16 gelten sinngemäss.

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 19
1.  Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in Luxemburg wohnen, ihre Anträge auf Gewährung von Leistun­gen nach der schweizerischen Gesetzgebung entweder direkt oder durch Vermitt­lung des Sozialversicherungsamtes bei der SUVA ein.
2.  Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in der Schweiz wohnen, ihre Anträge auf Gewährung von Lei­s­tungen nach der luxemburgischen Gesetzgebung entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim Sozialversicherungsamt ein.
3.  In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und luxemburgische Staatsange­hörige, die Leistungen der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung oder der luxemburgischen Unfallversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Versicherungsträger.
Art. 20
1.  Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in Luxemburg wohnen, ihre Klagen über Leistungen der schwei­zerischen Unfallversicherung beim Kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile dieses Gerichts beim Eid­genössischen Versicherungsgericht in Luzern ein, und zwar direkt oder durch Vermitt­lung des Sozialversicherungsamtes. Im letzten Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
2.  Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in der Schweiz wohnen, ihre Klagen über Leistungen der luxem­burgischen Unfallversicherung beim «Conseil arbitral des assurances sociales» in Luxemburg und ihre Berufungen gegen Urteile dieses Gerichts beim «Conseil supérieur des assurances sociales» in Luxemburg entweder direkt oder durch Ver­mittlung der SUVA ein. Im letzten Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 21
1.  Wenn der Versicherte im Gebiet derjenigen Vertragspartei, deren Gesetzgebung nicht anwendbar ist, den Arbeitsunfall erleidet oder sich die Berufskrankheit zu­zieht, so ist die Unfall- oder Krankheitsanzeige nach den für die genannte Partei gültigen Rechtsvorschriften in zwei Exemplaren auszustellen. Ein Exemplar wird dem zuständigen Versicherungsträger, das andere dem Versicherungsträger des Ar­beits­ortes übermittelt.
2.  Die gleichen Bestimmungen gelten für die nach der schweizerischen Gesetz­gebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.
Art. 22
Sind Leistungen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens zu gewähren, so unter­richtet der leistungspflichtige Versicherungsträger den Versicherungsträger des Wohnortes hierüber.
Art. 23
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens unterrichten die Versiche­rungsträger der Vertragsparteien einander über die Dauer der in ihrem Gebiet aus­geübten Beschäftigung, die die Krankheit verursacht haben könnte, und übermitteln einander die zur Abklärung des Falles erforderlichen Unterlagen und Bescheinigun­gen. Ausserdem übersenden sie einander eine Durchschrift ihrer Entscheide betref­fend die Gewährung von Renten oder Pensionen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss, wenn sich die Berufskrankheit verschlim­mert.

3. Kapitel Familienzulagen

Art. 24
Für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens stellt die in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens bezeichnete zuständige Verbindungsstelle des Arbeitsortes des Vaters auf Ersuchen des Versicherungsträgers des Wohnortes der Kinder eine Bescheinigung über die Höhe der Familienzulagen aus, die für die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnhaften Kinder ausgerichtet werden.

4. Kapitel Krankenversicherung

Art. 25
1.  Um in den Genuss der Erleichterungen für die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung zu gelangen, legen die in Ziffer 10 Buchstabe a des Schluss­protokolls zum Abkommen erwähnten Personen einer der bei der Durchführung von Ziffer 10 des genannten Protokolls mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in der luxemburgischen Krankenversicherung sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs aufeinanderfolgenden Monate vor. Die schweizerische Kranken­kasse kann die luxemburgische Krankenversicherung nötigenfalls um die Bestäti­gung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
2.  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige luxem­burgische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Kran­kenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die genannte luxem­burgische Kasse, um diese Bescheinigung zu erhalten.
3.  Die Liste der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken, ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthalten. Die zuständige schweizerische Behörde wird der zuständi­gen luxemburgischen Behörde die Namen derjenigen schweizerischen Krankenkas­sen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung von Ziffer 10 des genannten Protokolls mitwirken zu wollen.
Art. 26
1.  Um in den Genuss der Erleichterungen für die Aufnahme in die luxemburgische freiwillige Weiterversicherung zu gelangen, legen die in Ziffer 11 des Schlussproto­kolls zum Abkommen erwähnten Personen der luxemburgischen Krankenversiche­rung innerhalb von drei Wochen nach ihrer Ankunft in Luxemburg eine Bescheini­gung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten zwölf Monate vor.
2.  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schwei­zerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die luxemburgische Kran­kenkasse, die sich mit dem Gesuch um Aufnahme in die freiwillige Weiterversiche­rung befasst, direkt an die zuständige schweizerische Krankenkasse, um diese Bescheinigung zu erhalten.
3.  Für die Anwendung von Ziffer 11 des Schlussprotokolls sind je nach der in der Schweiz zuletzt ausgeübten Beschäftigung folgende luxemburgische Krankenkassen zuständig:
– die «Caisse nationale d’assurance maladie des ouvriers»;
– die «Caisse de maladie des employés privés»;
– die «Caisse de maladie des professions indépendantes»;
– die «Caisse de maladie agricole».
4.  In den Fällen nach Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sinngemäss.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 27
1.  Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der Vertragsparteien leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkom­mens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
2.  Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der einen Vertragspartei übersenden dem Träger oder der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Durchschrift der Entscheidungen in Verfahren, an denen letztere in Anwendung von Artikel 22 des Abkommens beteiligt waren.
3.  Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens zieht der Ver­sicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der verantwortliche Dritte wohnt, die von diesem geschuldete Gesamtforderung ein, sofern der Versicherungsträger der anderen Vertragspartei es beantragt.
Art. 28
Der Versicherungsträger der einen Vertragspartei leistet dem Versicherungsträger der anderen Vertragspartei Hilfe bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen.
Art. 29
1.  Wer Leistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei empfängt und im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, teilt dem leistungspflichtigen Träger entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle der anderen Ver­tragspartei alle Änderungen mit, die seine persönliche und familiäre Lage oder sei­nen Gesundheitszustand betreffen und seine Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen und aufgrund der Bestim­mungen dieses Abkommens beeinflussen können.
2.  Die zuständigen Versicherungsträger der Vertragsparteien unterrichten einander über die in Absatz 1 erwähnten Änderungen, die ihnen anderweitig bekannt werden.
3.  Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens veranlasst der zuständige Träger der anderen Vertragspartei auf Ersuchen des leistungspflichtigen Versiche­rungsträgers die für die Feststellung, Aufrechterhaltung oder Neufeststellung des Leistungsanspruches erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und administrativen Erhebungen. Die Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen und diese Erhebungen zur Feststellung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten wer­den vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger rück­erstattet.
Art. 30
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare und anderen Unterlagen fest.
Art. 31
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 3. Juni 1967 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxem­burg über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt für die gleiche Dauer wie das genann­te Abkommen.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Februar 1970, in zweifacher Ausfertigung.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Der Minister
für Arbeit und Soziale Sicherheit:

C. Motta

J. Dupong

Anlage

Liste

der anerkannten schweizerischen Krankenkassen, die luxemburgische und schweizerische Staatsangehörige zu den in Ziffer 10 des Schluss­pro­tokolls zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Luxemburg vom 3. Juni 1967 vorgesehenen Bedingungen aufnehmen und versichern

(Artikel 25 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung)

A. Offene Krankenkassen

Das Tätigkeitsgebiet dieser Kassen umfasst entweder die ganze Schweiz oder eine bestimmte Gegend; die Kassen selbst sind für alle im betreffenden Tätigkeitsgebiet wohnenden Personen offen.
1.  Zentralisierte Kassen, deren Tätigkeitsgebiet die ganze Schweiz umfasst
Krankenkasse Argovia
Gönhardweg 15
5000 Aarau
Krankenkasse für den Kanton Bern Laubeggstrasse 68 3006 Bern
Schweizerische Grütli-Krankenversicherung Effingerstrasse 64 3008 Bern
INTRAS, caisse-maladie Avenue Vibert 41 1227 Carouge
Die Eidgenössische Kranken- und Unfallkasse Brislachstrasse 2 4242 Laufen
Christlichsoziale Kranken- und Unfallkasse der Schweiz Zentralstrasse 18 6003 Luzern
Konkordia, Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Bundesplatz 15 6003 Luzern
Caisse-maladie Fraternelle de Prévoyance Rue Louis-Favre 12 2000 Neuchâtel
Zürcherische Krankenkasse ZKK Bankstrasse 27 8610 Uster
Krankenfürsorge Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Neuwiesenstrasse 20 8400 Winterthur
SANITAS, Schweizerische Krankenkasse, Geschäftsstelle Zürich Lagerstrasse 107 8021 Zürich
Schweizerische Krankenkasse Helvetia Stadelhoferstrasse 25 8001 Zürich
Schweizerische Gewerbekrankenkasse Kornhausbrücke 3 8005 Zürich
Schweizerische Krankenkasse Union Stauffacherstrasse 45 8004 Zürich
2.  Regionale oder lokale Kassen
Einwohnerkrankenkasse Frauenfeld Rheinstrasse 11 8500 Frauenfeld
L’Avenir, Société romande d’assurance-maladie et accidents Rue de Locarno 17 1701 Fribourg
Öffentliche Krankenkasse Luzern Obergrundstrasse 1 6003 Luzern
Freiwillige Kranken- und Unfallkasse Metzgergasse 2 9000 St. Gallen
OSKA-Krankenversicherung Vadianstrasse 26 9001 St. Gallen
Sämtliche Gemeindekrankenkassen des Kantons St. Gallen
Allgemeine Krankenkasse Thalwil-Horgen und Umgebung Tödistrasse 71 9103 Schwellbrunn
Allgemeine Krankenkasse Wallisellen und Umgebung AKWU Frohheimstrasse 2 8304 Wallisellen
Öffentliche Krankenkasse Winterthur Palmstrasse 16 8400 Winterthur
Allgemeine Krankenkasse Zürich Birmensdorferstrasse 94 8003 Zürich

B. Geschlossene Krankenkassen

Diese Kassen versichern nur Personen, die einem bestimmten Beruf, Betrieb oder Glaubensbekenntnis angehören.
1.  Berufskrankenkassen
SVOK-Krankenkasse des Schweizerischen Verbandes öffentlicher Krankenkassen Therwilerstrasse 9 4054 Basel
Krankenversicherung ARTISANA Effingerstrasse 59 3008 Bern
Krankenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes Monbijoustrasse 61 3007 Bern
Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe Strassburgstrasse 11 8004 Zürich
Krankenkasse des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins Löwenstrasse 17 8023 Zürich
2.  Betriebskrankenkassen
Da die Betriebskrankenkassen frei sind, nur Arbeitnehmer des betreffenden Betrie­bes aufzunehmen, ist die Versicherung von Familienangehörigen bei einer solchen Kasse nur möglich, wenn das massgebende Statut dies ausdrücklich vorsieht. Es empfiehlt sich, vor dem Beitritt hierüber Erkundigungen bei der in Frage kommen­den Kasse einzuholen.
Betriebskrankenkasse Sprecher & Schuh AG 5001 Aarau
Betriebskrankenkasse des Personals der Aktiengesellschaft Brown Boveri & Cie und der Micafil AG 5401 Baden
Caisse-maladie de la maison Reuge S.A. 1450 Sainte-Croix
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