Gesetz für den Zivilschutz (531.1)
CH - ZG

Gesetz für den Zivilschutz

Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz; BZG) vom 4. Oktober 2002 1 ) , die Verordnung über den Zivilschutz (Zivil - schutzverordnung; ZSV) 2 ) , die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS) 3 ) sowie auf § 41 Bst. b) der Kantonsverfassung 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz in den Belangen des Zivilschutzes.

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung, den Einsatz, das Material und die Einrichtungen sowie die vom Zivilschutz ständig genutzten Anlagen in den Gemeinden.
2 Für die Ausbildung des Zivilschutzes führt der Kanton das Ausbildungs - zentrum Schönau in Cham. 1) SR 520.1 2) SR 520.11 3) SR 520.15 4) BGS 111.1
2. Schutzdienst

§ 3 Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär bezeichnet Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte gemäss Verordnung über die ärztliche Beurteilung von Schutzdienstpflichtigen 1 ) .
2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den An - sätzen der Militärversicherung.

§ 4 Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen

1 Zur Abklärung ihrer Befähigung können Schutzdienstpflichtige, die für Kader oder Spezialistenfunktionen vorgesehen sind, Eignungstests unterzo - gen werden. Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkomman - dant weist die Schutzdienstpflichtigen den entsprechenden Organisationen zur Abklärung zu.
2 Diese Schutzdienstpflichtigen sind verpflichtet, Auskünfte über ihre Per - son (Straf- und evtl. Betreibungsregisterauszüge) sowie Referenzen beizu - bringen.
3 Sie können die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkomman - danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen - bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons.

§ 5 Massnahme bei Störung von Diensten

1 Angehörige des Zivilschutzes oder Dritte, die in schwerwiegender Weise Ausbildungsdienste oder Einsätze stören, können von der Einheitskomman - dantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden.
2 Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weg - geführt und ferngehalten werden.
3 Weggewiesene Dienstpflichtige können zur Nachholung des ganzen Kurses oder eines Teiles davon aufgeboten werden.

§ 6 Strafverfolgung

1 Die Kader aller Stufen melden die Verletzung von Strafbestimmungen des BZG unverzüglich auf dem Dienstweg dem Amt für Zivilschutz und Militär. 1) SR 520.15
2 In leichten Fällen kann das Amt für Zivilschutz und Militär auf die Einlei - tung eines Strafverfahrens verzichten; es kann die betroffene Person verwar - nen. 3. Organisation des Zivilschutzes

§ 7 Verordnungskompetenzen des Regierungsrats

1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und Mi - litär;
b) die Gliederung und den Betrieb der Zivilschutzorganisation;
c) die Ausbildung;
d) das Verfahren zur Übernahme von Kaderfunktionen;
e) die Alarmorganisation in Friedenszeiten;
f) die Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums;
g) die Bearbeitung von zivilschutzrelevanten Daten gemäss § 14 Abs. 1;
h) das elektronische Abrufverfahren gemäss § 14 Abs. 2;
i) die Bearbeitung der Daten für die Zuweisungsplanung gemäss § 16 Abs. 1;
k) die Bekanntgabe der für die Zuweisungsplanung erforderlichen Daten in einem elektronischen Abrufverfahren gemäss § 16 Abs. 2.

§ 8 Zuständigkeiten der Sicherheitsdirektion

1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Zivilschutz - gesetzgebung aus.
2 Für die Zivilschutzorganisation
a) ernennt sie die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkom - mandanten;
b) ernennt und befördert sie weitere Offizierspersonen;
c) entscheidet sie über die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und legt dafür die Rahmenbedingungen fest.
3 Im baulichen Zivilschutz
a) beschliesst sie über die Steuerung des Schutzraumbaues;
b) legt sie die Höhe der Ersatzabgaben für nicht gebaute Schutzräume nach den Vorgaben des Bundes generell fest.
4 Sie kann mit dem Bund und den Kantonen Vereinbarungen treffen über die Ausbildung von Angehörigen des Zivilschutzes, über interkantonale Hilfe - leistungen sowie über die Beschaffung und Verwendung von Material.

§ 9 Aufgaben des Amtes für Zivilschutz und Militär

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär vollzieht den baulichen Zivilschutz.
2 Es plant die Steuerung des Schutzraumbaus sowie die Zuweisung der Be - völkerung an die Schutzräume für den Ereignisfall.
3 Es betreibt das Ausbildungszentrum, das zugerischen Partnerorganisatio - nen des Bevölkerungsschutzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt und an Dritte vermietet werden kann.
4 Es entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutz - dienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden. Für den Entscheid über die Wiederzulassung kann es einen polizeilichen In - formationsbericht einholen.

§ 10 Aufgaben der Zivilschutzkommandantin oder des

Zivilschutzkommandanten
1 Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant ist verant - wortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes.
2 Sie oder er entscheidet über
a) den freiwilligen Schutzdienst;
b) die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder de - ren Übernahme von andern Kantonen;
c) Gesuche um Dienstverschiebungen und Urlaube.
3 Sie oder er erlässt die Aufgebote zu den Aus-, Weiterbildungs- und Wie - derholungskursen. 4. Dienstleistungen

§ 11 Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen

*
1 Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation wäh - rend längstens sieben Einsatztagen;
b) * ...
c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
d) die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maxi - mal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatz - tagen;
e) die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivil - schutzes während längstens drei Einsatztagen;
f) die Stabschefin oder der Stabschef des Gemeindeführungsstabes (GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für die Dauer des Einsatzes.
2 Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion; längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
3 Aufgebote gemäss Abs. 1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivil - schutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der dienst - habenden Pikettoffiziersperson. *

§ 12 Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten

1 Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten werden mit Ausnahme von Einsätzen bei Katastrophen und Notlagen als Ausbildungs- oder Wie - derholungskurse geplant.

§ 13 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers - ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für Zivilschutz und Militär einzureichen.
2 Es legt in Fällen von Einsätzen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Zug die Koordination und die Leitung des Einsatzes fest.
3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht.
4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. 5. Kontrolle der Dienstpflichtigen; Beschaffung, Unterhalt und Wartung von Fahrzeugen, Material und Alarmierungsanlagen

§ 14 Kontrollführung

1 Die zur Kontrollführung zuständigen Stellen des Zivilschutzes können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten von Zivil - schutzdienstpflichtigen bearbeiten.
2 Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die Kontrollführung erforderlichen Daten von Schutzdienstpflichtigen in einem elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.
3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden.
4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen andern Kanton werden die Kontrollakten der neu zuständigen Zivilschutzorganisation übermittelt.

§ 15 Beschaffung, Unterhalt und Wartung von Fahrzeugen, Material

und Alarmierungsanlagen
1 Material kann zusammen mit andern Kantonen oder mit Partnerorganisa - tionen des Bevölkerungsschutzes beschafft werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Beschaffung, den Unterhalt und die Wartung der Fahrzeuge und des Materials sowie für den Unterhalt und die Wartung der Alarmierungsanlagen.
3 Dafür können Beiträge aus den Ersatzabgaben für den Schutzraumbau ver - wendet werden. 6. Schutzbauten

§ 16 Zuweisungsplanung

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär bearbeitet die für die Zuweisungspla - nung notwendigen Daten.
2 Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die Daten für die Zuweisungsplanung in einem elektronischen Abrufverfahren unentgelt - lich bekannt.

§ 17 Prüfung der Schutzraumbaupflicht; Ersatzabgabe

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär verfügt im Einzelfall den Bau eines Schutzraumes oder legt die Ersatzabgabe fest.

§ 18 Bauausführung

1 Die zuständigen Gemeindebehörden koordinieren das Baubewilligungs - verfahren mit dem Amt für Zivilschutz und Militär in Bezug auf die Schutz - raumbauten.
2 Das Amt für Zivilschutz und Militär bewilligt den Bau der Schutzräume, allenfalls unter Auflagen, und kann die Bauherrschaft zur Leistung von Si - cherheiten verpflichten.

§ 19 Unterhaltspflicht

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Vertretungen haben bei der periodischen Kontrolle der Schutzräume mitzuwirken.
2 Von der Schutzraumkontrolle festgestellte Mängel haben sie innerhalb der angesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben und fehlende oder beschä - digte Teile zu ersetzen.
3 Das Amt für Zivilschutz und Militär setzt die Ersatzvornahme an.

§ 20 Schutzanlagen

1 Die Sicherheitsdirektion legt in Absprache mit der Gesundheitsdirektion und gemäss Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereit - stellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sani - tätsstellen und geschützten Spitälern fest.
2 Das Amt für Zivilschutz und Militär sorgt für die Erstellung, die Ausrüs - tung, den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen und stellt ihre Betriebsbereitschaft sicher.

§ 21 Nicht ständig genutzte Anlagen

1 Anlagen wie Kommandoposten, geschützte Sanitätsstellen, Bereitstel - lungsanlagen usw., die vom Zivilschutz nicht dauernd genutzt werden, sind von den Einwohnergemeinden zu unterhalten und zu warten. 7. Gebühren und Materialersatz

§ 22 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen

1 Gebührenpflichtig sind:
a) Verwarnungen bei unterlassenem Einrücken;
b) Verwarnungen bei Wegweisungen aus Ausbildungskursen und Einsät - zen;
c) Mahnung wegen verspäteter Abgabe von persönlichem Material;
d) Aufwand der Schutzraumkontrolle, wenn Pflichtige nicht anwesend waren und sie nicht zehn Tage vor dem Kontrolltermin um eine Ver - schiebung ersucht hatten;
e) Nachkontrollen am Schutzraum, wenn die Mängel nicht ordnungsge - mäss behoben wurden.
2 Der Ersatz von Gegenständen, wie der Verlust des Dienstbüchleins oder von persönlichem Material, erfolgt zu den Gestehungskosten. Dazu kom - men die Bearbeitungsgebühren.

§ 23 Ersatz von Material

1 Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet.
2 Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 8. Rechtspflege

§ 24 Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht

1 Gegen Entscheide betreffend
a) freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus,
b) die Einteilung in eine Formation oder die Zuteilung in die Reserve,
c) die vorzeitige Entlassung zugunsten einer Partnerorganisation,
d) den Ausschluss aus dem Schutzdienst, kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide können innert 20 Tagen nach Mitteilung mit Verwal - tungsbeschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden.
3 Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion können innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch - ten werden.

§ 25 Entscheide im Baubewilligungsverfahren

1 Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraum - bauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Pla - nungs- und Baugesetzes.

§ 26 Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von

Schutzräumen
1 Gegen Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von Schutzräumen kann Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regie - rungsrat angefochten werden.

§ 27 Rechtsmittel gegen Entscheide des Regierungsrats

1 Beschwerdeentscheide des Regierungsrats im Baubewilligungsverfahren, soweit diese Schutzraumbauten betreffen, sowie Beschwerdeentscheide ge - mäss § 26 Abs. 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer - den.

§ 28 Entscheide über Schadenersatzansprüche und Rückforderungen

1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen Dienstleistun - gen entstanden sind.
2 Ihr Entscheid kann bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bun - des angefochten werden. 9. Schlussbestimmungen

§ 29 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind aufgehoben
a) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 25. März 1965 2 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölke - rung mit Verbandsmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 1963 3 ) .

§ 31 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 Kantonsverfassung.
2 Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annah - me durch das Volk am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft 4 ) . 1) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 2) GS 19, 452 3) GS 18, 465 4) In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 755 26.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert GS 2019/088 26.09.2019 01.01.2020 § 11 Titel geändert GS 2019/088 26.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2019/088 26.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 3 geändert GS 2019/088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.09.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 755 Erlasstitel 26.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/088

§ 11 26.09.2019

01.01.2020 Titel geändert GS 2019/088

§ 11 Abs. 1, b) 26.09.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088

§ 11 Abs. 3 26.09.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/088
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