Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (922.11)
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Gesetz über Jagd und Wildtierschutz

1 922.11 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) vom 25.03.2002 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 31 und 52 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Arti kel 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Wirkungsziele
1 Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.
2 Es verfolgt die Ziele, a durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern, b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen, c auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind, d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu be grenzen, e eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenver antwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern, f die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.

Art. 2

Funktionen der Jagd
1 Die Jagd a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig, b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,
1) BSG 101.1
2) SR 922.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-68
922.11 2 c bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher In teressen, d nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.
2 Jagd
2.1 Jagdplanung

Art. 3

1 Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtier bestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wild schäden zu vermeiden.
2 Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest. Bei zu hohen oder zu tiefen Wildbeständen werden regional differenzierte Kontingente festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt die erforderlichen Grundlagen bereit, hört die betroffenen Kreise an und plant die Jagd. Sie informiert die betroffenen Kreise in geeigneter Weise über die Jagd planung und ihre Umsetzung. *
2.2 Jagdberechtigung

Art. 4

Jagdsystem
1 Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt (Patentjagd).

Art. 5

Jagdberechtigung
1 Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung.
2 Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat durch Verordnung zugelassenen Selbsthilfemassnahmen.

Art. 6

Persönliche Voraussetzungen
1 Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die a handlungsfähig sind, b auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinba ren Verhaltens bekannt sind,
3 922.11 c eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und d die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.
2 Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist be rechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. *
2.3 Jagdbewilligungen

Art. 7

Jagdbewilligungen 1. Patente
1 An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgen de Arten von Patenten erteilt: a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothir schen, Wildschweinen und Wasservögeln, b Patent A für bis zu zwei Gämsen, c Patent B für bis zu zwei Rehen, d Patent C für Rothirsche, e Patent D für Wildschweine, f Patent E für Wasservögel, g Zusatzpatente zu Patent A, h Zusatzpatente zu Patent B.
2 Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3 Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.
4 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Wildtierarten, die mit dem Basispatent allein bzw. nur in Verbindung mit einem anderen Patent erlegt wer den dürfen.
5 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion teilt die jagdbaren Tierarten in Kategorien ein und legt nach Massgabe der Jagdpla nung fest, welche Kategorien mit den Patenten bejagt werden dürfen. *
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Art. 8

2. Zusatzpatente für Gämse und Reh
1 Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest. *
3 Sie kann den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Zusatzpatente ab weichend von Patent A oder B festlegen.

Art. 9

3. Gästekarten
1 Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
2 Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 erfüllen.
3 Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.

Art. 10

4. Spezialbewilligungen
1 Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können inner halb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligun gen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für ein zelne Gebiete.
2.4 Regalabgaben und Gebühren

Art. 11

Regalabgaben sowie Gebühren für Spezialbewilligungen und Ab schüsse
1 Für die Jagdbewilligungen werden folgende Regalabgaben erhoben: a * Basispatent: CHF 263 b * Basispatent in Verbindung mit anderem Patent: CHF 105 c * Patent A bei einem freigegebenen Tier: CHF 210 d * Patent B bei einem freigegebenen Tier: CHF 210 e * Patent A bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420 f * Patent B bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420 g * Patent C, D oder E: CHF 420 h * Patent C, D oder E in Verbindung mit weiteren Patenten ausser dem Ba sispatent: CHF 53 i * Zusatzpatent zu Patent A: CHF 210 k * Zusatzpatent zu Patent B: CHF 210
5 922.11 l * Gästekarte: CHF 42
2 Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken.
3 Für Wildtiere, die mit einer Spezialbewilligung abgeschossen worden sind, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion je nach dem Wert des erlegten Wildtieres zusätzlich besondere Abschussgebüh ren von 100 bis 1000 Franken erheben. *
4 Die Regalabgaben für Personen ohne Wohnsitz im Kanton betragen das Drei fache der Ansätze gemäss Absatz 1. *

Art. 12

Anpassung der Regalabgaben
1 Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.
2 Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen.

Art. 13

Zuschläge
1 Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und De ckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.
2 Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.
2.5 Ausübung der Jagd

Art. 14

Weidgerechtigkeit
1 Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. *
2 Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.
3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.

Art. 15

Beschränkungen der Jagd
1 Die Jagd kann zeitlich durch die Festsetzung von Jagd- und Schusszeiten so wie Schontagen eingeschränkt werden.
2 Die Jagd kann zudem örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Kulturen oder andere wichtige Interessen dies erfordern.
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Art. 16

Einsatz von Hunden
1 Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt wer den.

Art. 17

Gebrauch von Transportmitteln
1 Der Gebrauch von Motorfahrzeugen kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden mit dem Zweck, den Jagdbetrieb zu beruhigen oder unnötige Störun gen der Wildtiere zu vermeiden.
2 Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden.

Art. 18

Hilfe bei Jagdhandlungen
1 Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteili gen.
2 Ausnahmen regelt die Verordnung.

Art. 19

Kontrollpflichten
1 Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Abschusskontrolle. *
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und Wildtier schutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.
3 Schutz

Art. 20

Schutz und Vernetzung der Lebensräume
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume nach den Bestimmungen der kantonalen Naturschutzgesetzge bung.

Art. 21

Schutz vor Störung, Information
1 Die Wildtiere sind vor Störungen angemessen zu schützen.
2 Der Regierungsrat legt die Schutzmassnahmen in Abstimmung insbesondere mit der regionalen Waldplanung und nach Anhörung der interessierten Organi sationen und Behörden wo nötig gebietsbezogen durch Verordnung fest.
3 Die Behörden informieren die Bevölkerung über die Auswirkungen von stören den Einflüssen auf Wildtiere.
7 922.11
4 Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung

Art. 22

Beiträge
1 Der Kanton leistet angemessene Abgeltungen für Schäden, die die im Bun desrecht verzeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sowie für Massnahmen zur Vorbeugung gegen Wildschä den.
2 Er kann an Massnahmen im Interesse des Jagdwesens oder des Wildtier schutzes Finanzhilfen leisten.

Art. 23

Abgeltungen
1 Leistungen Dritter nach Artikel 28 werden grundsätzlich nach im Voraus fest gelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfül lung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

Art. 24

Wildschadenfonds
1 Der Kanton führt im Sinne einer Spezialfinanzierung einen Wildschadenfonds, der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwaltet wird. *
2 Der Wildschadenfonds wird geäufnet durch a die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1, b Beiträge des Bundes an Vergütungen, c Beiträge des Kantons bei ausserordentlichen Situationen.
3 Er dient der Finanzierung von Beiträgen gemäss Artikel 22 Absatz 1.
4 Die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1 dürfen nur für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, die durch jagdbare Wildtiere verursacht wor den sind.

Art. 25

Hegekasse
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beauf tragt eine geeignete Stelle ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Errich tung und Verwaltung einer Hegekasse. *
2 Sie legt die jährlichen Einnahmen aus dem Hegezuschlag in die Hegekasse ein.
3 Die Hegekasse dient der Finanzierung von hegerischen Massnahmen, ande ren Auslagen für die Hege und von jagdbedingten Aufwendungen für die Nach suchehilfe.
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4 Die beauftragte Stelle entscheidet über Beitragsgesuche mit Verfügung, legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel aus der Hegekasse ab und lässt ihre Geschäftsführung von der kantonalen Finanzkontrolle periodisch überprüfen.
5 Der Aufwand für die jagdbedingte Nachsuchehilfe ist entsprechend den tat sächlichen Kosten abzugelten.
6 Mit Beendigung des Auftrags geht das Vermögen der Hegekasse an den Kanton über. Er verwendet dieses weiterhin im Sinne dieses Artikels.
5 Vollzug und Rechtspflege

Art. 26

Aufgaben der kantonalen Verwaltung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz sowie die Wahrung der öffentlichen Interessen sicher. *
2 Die nicht jagdbedingte Nachsuche obliegt den Wildhüterinnen und Wildhü tern.

Art. 27

Aufsicht
1 Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die a Wildhüterinnen und Wildhüter, b freiwilligen Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
2 Die Aufsichtsorgane sind Teil der Strafverfolgungsbehörden.
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
4 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu ver hängen und einzuziehen.

Art. 28

Delegation von kantonalen Aufgaben
1 Der Regierungsrat kann zur Kostenreduktion geeigneten Dritten durch Ver ordnung Vollzugsaufgaben aus dieser Gesetzgebung und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertragen.
2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufga benerfüllung abschliessen.
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3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzuges dieser Gesetzgebung durch Leistungsverträge geeig nete Dritte beiziehen. *

Art. 29

Kommission für Jagd und Wildtierschutz
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für Jagd und Wildtierschutz, bestehend aus höchstens elf Personen. *

Art. 30

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder ermächtigter Dritter, die gestützt auf die Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver waltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
6 Sanktionen

Art. 31

Übertretungen
1 Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, a * wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regie rungsrates oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst, b wer durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen die Er teilung einer Jagdbewilligung erwirkt, c wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missach tet, d wer vorsätzlich für Wildforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
3 Die Strafjustizbehörden geben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Jagdgesetzgebung erlasse nen, rechtskräftig gewordenen Urteilen unverzüglich Kenntnis. *
1) BSG 155.21
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Art. 32

Fehlabschüsse
1 Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.

Art. 33

Administrative Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die folgenden administrativen Massnahmen ergreifen: * a schriftliche Ermahnung, b Wertersatz, c Sicherstellung und Einzug von Tieren, Waffen, Fanggeräten und Hilfsmit teln.
2 Sie kann eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich ermahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen.
7 Ergänzendes Recht und Ausführungsvorschriften

Art. 34

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Er kann ergänzendes Recht erlassen betreffend a die Liste der jagdbaren und geschützten Tierarten, b die Verlängerung der bundesrechtlichen Schonzeiten, c den Gebrauch von Waffen, Munition, Jagdgeräten und Hilfsmitteln sowie die Falknerei, d die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden sowie Veranstaltungen mit Hunden, e die Kontroll- und Meldepflichten, f den Umgang mit Fallwild, g das Laufenlassen von Hunden und den Abschuss wildernder Hunde, h das Prüfungswesen, i die Rückerstattung von Gebühren, k Jagdgruppen, l Wildtierhaltung, m schutz.
3 Umweltdirektion übertragen. *
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8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35

Auflösung von Spezialfinanzierungen
1 Die Mittel des Jagdfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung für Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 aufgebraucht.
2 Nach Verzehr der Mittel gilt der Jagdfonds als aufgehoben und die Aufwen dungen der zuständigen Stelle der Volkwirtschaftsdirektion sind in der Laufen den Rechnung zu budgetieren.
3 Der Hegefonds wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Vermögen der Spezialfinanzierung in die Hegekas se nach Artikel 25 überführt.

Art. 36

Änderung von Erlassen
1
1. Gesetz vom 12. September 1971 betreffend die Einführung des Bundes gesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen 1 ) :
2. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 2 ) :
3. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG) 3 ) :

Art. 37

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 6. September 1972 über die Ordnungsbussen (BSG 324.11).
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz (BSG 922.11).

Art. 38

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 25. März 2002 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1) BSG 324.1
2) BSG 426.11
3) BSG 923.11
922.11 12 RRB Nr. 3451 vom 18. September 2002: Das Gesetz wird wie folgt in Kraft gesetzt:
1. Per 1. Januar 2003: Artikel 36 Ziffer 1 und Artikel 37 Ziffer 1.
2. Die übrigen Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Re gierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt. RRB Nr. 547 vom 26. Februar 2003 Inkraftsetzung per 1. Mai 2003: Artikel 1 bis 35, Artikel 36 Ziffern 2 und 3, Artikel 37 Ziffer 2 Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation genehmigt am 17. September 2002.
13 922.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.03.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-68 13.04.2011 01.06.2011

Art. 11 Abs. 1, k

geändert 11-41 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, b

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, c

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, d

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, e

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, f

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, g

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, h

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, i

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, k

geändert 17-066 06.12.2017 01.05.2018

Art. 11 Abs. 1, l

geändert 17-066 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 5

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 4

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 19 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 28 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 29 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 1, a

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 33 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 3

geändert 21-017
922.11 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.03.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-68

Art. 3 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 6 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 7 Abs. 5

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 8 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 11 Abs. 1, a

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, b

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, c

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, d

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, e

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, f

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, g

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, h

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, i

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, k

13.04.2011 01.06.2011 geändert 11-41

Art. 11 Abs. 1, k

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 1, l

06.12.2017 01.05.2018 geändert 17-066

Art. 11 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 11 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 19 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 24 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 25 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 26 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 28 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 29 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 30 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 30 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 31 Abs. 1, a

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 31 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 33 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 34 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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