Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (122.91.1)
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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom 02.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM); gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB); nach Einsicht in die Botschaft 2021-DAEC-199/200 des Staatsrates vom 14. September 2021; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz enthält:
a) die Ausführungsbestimmungen zur IVöB;
b) zusätzliche Beschaffungsvorschriften in Bereichen, in denen die IVöB nicht erschöpfend ist.

Art. 2 Geltungsbereich (Art. 10 IVöB)

1 Die Freiburger Kantonalbank unterliegt nicht der Gesetzgebung über das öf - fentliche Beschaffungswesen.
2 Allgemeine Grundsätze

Art. 3 Sprache (Art. 48 IVöB)

1 Die Ausschreibung öffentlicher Aufträge im Staatsvertragsbereich erfolgt in französischer und deutscher Sprache.
2 Die Ausschreibung sonstiger Aufträge erfolgt zumindest in der Amtsspra - che des Ortes, an dem die Leistung zu erbringen ist.
3 Ausschreibungen des Staates erfolgen in deutscher und französischer Spra - che.

Art. 4 Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 12 und 31

IVöB)
1 Die Anbieterin oder der Anbieter muss in ihrem oder seinem Angebot ange - ben:
a) den Gegenstand und den Anteil der Leistungen, die an Subunternehme - rinnen und Subunternehmer vergeben werden sollen;
b) die Firmenbezeichnung und den Sitz bzw. den Namen und den Wohn - sitz der Subunternehmerinnen und Subunternehmer.
2 Jeder Wechsel der Subunternehmerinnen und Subunternehmer während der Ausführung des Auftrags muss der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor der Ausführung der untervergebenen Leistungen schriftlich zur Prüfung und Genehmigung mitgeteilt werden.
3 Die weitere Untervergabe ist nicht erlaubt. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 In Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine weitere Untervergabe genehmigen, wenn dies aus technischen Gründen ge - rechtfertigt ist, insbesondere bei Bauaufträgen mit einem General- oder To - talunternehmen. In diesen Fällen ist die weitere Untervergabe nur in zweiter Ebene erlaubt.
5 Die Nichteinhaltung einer der in den vorstehenden Absätzen genannten An - forderungen ist Grund für den Ausschluss der Anbieterin oder des Anbieters oder für den Entzug des erteilten Auftrags.

Art. 5 Konventionalstrafen (Art. 12 IVöB)

1 Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieterin oder des Anbieters und ihrer oder seiner Subunternehmerinnen und Subunternehmer im Sinne von Artikel 12 IVöB zu gewährleisten, nimmt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber grundsätzlich Konventionalstrafen in den mit der erfolgreichen Anbieterin oder dem erfolgreichen Anbieter geschlossenen Vertrag auf.

Art. 6 Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 IVöB)

1 Die Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVöB sind diejenigen, die im Schweizerischen Obligationenrecht, in den Gesamtarbeitsverträgen und in den Normalarbeitsverträgen festgelegt werden; im Übrigen gelten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
2 Für Anbieterinnen und Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz sind die im Kanton geltenden Arbeitsbedingungen anwendbar, wenn:
a) die Bedingungen eines im Kanton für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags am Sitz oder an der Niederlassung der Anbiete - rin oder des Anbieters in der Schweiz keine Entsprechung haben; und
b) dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, z. B. zum Schutz vor Lohndumping.
3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber konsultiert spätestens vor der Vergabe die paritätischen Organe, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet wurden, um sich zu vergewissern, dass die oder der für die Vergabe ausgewählte Anbieterin oder Anbieter und deren oder dessen Subunterneh - merinnen und Subunternehmer diese Vereinbarungen einhalten.
4 Die paritätischen Organe, die aufgrund der Gesamtarbeitsverträge gebildet wurden, und die kantonale tripartite Kommission überwachen die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch die Anbieterin oder den Anbieter und ihre oder seine Subunternehmerinnen und Subuntrenehmer. Sie können die Auf - traggeberin oder den Auftraggeber über die Einleitung von Kontrollverfah - ren, deren Ergebnis und die getroffenen Massnahmen unterrichten. Ausser - dem informieren sie die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über diese Sachverhalte, wenn sie oder er darum ersucht.

Art. 7 Kontrollsystem (Art. 12 IVöB)

1 Bei Bauaufträgen gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in der Aus - schreibung an, dass die erfolgreiche Anbieterin oder der erfolgreiche Anbie - ter und ihre oder seine Subunternehmerinnen und Subunternehmer verpflich - tet sind, sich mit einem Kartenkontrollsystem paritätischer Organe − oder ei - nem gleichwertigen Nachweis − auszustatten, das es ermöglicht, das auf der Baustelle tätige Betriebspersonal nach bestimmten, in der Verordnung näher bezeichneten Kriterien zu prüfen.

Art. 8 Labels und Umweltlabels

1 Der Staat verlangt bei seinen eigenen Aufträgen und bei Aufträgen, an de - nen er sich finanziell beteiligt, die Einhaltung der Kriterien von Umwelt- oder Ökolabels.
2 Für allgemeine Bauaufträge wird das SNBS-Label oder ein gleichwertiges Label anerkannt.
3 Für Holzbauverträge wird das Label Schweizer Holz oder ein gleichwerti - ges Label anerkannt.
4 Für Aufträge für Informatikausrüstungen und -produkte werden dabei der Blaue Engel oder ein gleichwertiges Label anerkannt.

Art. 9 Überwachung der Nachhaltigkeit

1 Die für nachhaltige Entwicklung zuständige Direktion überwacht die Nach - haltigkeit und den innovativen Charakter der Beschaffungen staatlicher Stel - len.
2 Der Staatsrat wird alle zwei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung informiert, und der entsprechende Bericht wird veröffentlicht.

Art. 10 Beschaffungsstellen

1 Im Hinblick auf Qualität, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit ist der Staatsrat befugt, von Fall zu Fall Beschaffungsstellen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen für den Staat einzurichten.

Art. 11 Wettbewerbe und parallele Studienaufträge

1 Bei der Errichtung, der Renovation oder dem Umbau eines Gebäudes oder eines Kunstbaus sowie im Bereich Raumplanung und Städtebau erstellt jede Auftraggeberin oder jeder Auftraggeber nach Art. 4 Abs. 1 IVöB eine Vor - studie, sobald der Gesamtwert des von ihr oder ihm zu übernehmenden Projekts 10 Millionen Franken übersteigt.
2 Diese Vorstudie soll Aufschluss darüber geben, ob ein Wettbewerb durch - geführt oder Studienaufträge erteilt werden sollen. Für die Organisation der Vorstudie ist allein die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zuständig. Ge - gen die Beurteilung dieser Frage nach der Vorstudie durch die Auftraggebe - rin oder den Auftraggeber kann keine Beschwerde geführt werden. Ausser - dem wird der Inhalt der Vorstudie auf dem Verordnungsweg festgelegt.
3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist zur Durchführung eines Wett - bewerbs oder zur Erteilung von Studienaufträgen verpflichtet, sofern die Vor - studie zum Schluss kommt, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Lösungsvorschläge für das Projekt erhalten will.
3 Zuständige Behörden

Art. 12 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Erlass der ergänzenden Durchführungsbestimmungen zum IVöB und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
b) Genehmigung des Beitritts des Kantons zu Vereinbarungen mit Grenz - regionen und Nachbarstaaten nach Artikel 6 Absatz 4 IVöB, soweit die - se Vereinbarungen von geringer Bedeutung sind;
c) Genehmigung des Beitritts zu den Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese Änderungen von geringer Bedeutung sind.

Art. 13 Aufsichtsbehörde (Art. 45 und 62 IVöB)

1 Die für das öffentliche Beschaffungswesen zuständige Direktion 1 ) (die Di - rektion) ist die kantonale Aufsichtsbehörde für das öffentliche Beschaffungs - wesens. Als solche:
a) stellt sie sicher, dass die IVöB und die kantonale Gesetzgebung von den Vertragsparteien, den Anbieterinnen und Anbietern und ihren Subunter - nehmerinnen und Subunternehmern eingehalten werden;
b) spricht sie Sanktionen aus und erlässt sie die in Artikel 45 IVöB vorge - sehenen Weisungen.
2 Sie wird von sich aus oder auf Anzeige hin tätig. Insbesondere kann sie:
a) auf die Daten aller öffentlichen Vergabeverfahren zugreifen und von öf - fentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Anbieterinnen und Anbietern und deren Subunternehmerinnen und Subunternehmern alle Informationen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
b) Anhörungen durchführen;
c) externe Spezialisten hinzuziehen.
3 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die Anbieterinnen und Anbieter und deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer müssen mit der kanto - nalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Gegenüber der kantonalen Auf - sichtsbehörde können weder das Amtsgeheimnis noch Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden.
4 Die Direktion nimmt ausserdem alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 14 Schwarzarbeit

1 Die für die Beschäftigung zuständige Direktion 2 ) ist die zuständige Behörde für die Erklärung des Ausschlusses von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Mass - nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA, SR
822.41).
1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
2) Heute: Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 15 Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen

1 Es wird ein Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen er - richtet, das dem Generalsekretariat der Direktion angegliedert ist.
2 Neben Mitgliedern der kantonalen Verwaltung, die aufgrund Ihres Fachwis - sens ausgewählt werden, gehören diesem Kompetenzzentrum insbesondere Vertreterinnen und Vertreter des Vorstandes des Gemeindeverbandes an.
3 Der Vorsitz des Kompetenzzentrums kann externe Personen zu den Sitzun - gen einladen, insbesondere Personen, welche die Sozialpartner und/oder Berufsverbände vertreten, deren Fachwissen erforderlich ist.
4 Die eingeladenen Personen haben nur eine beratende Stimme.
5 Die nähere Zusammensetzung des Kompetenzzentrums, seine detaillierte Ausgestaltung sowie auch seine Aufgaben werden in einer Verordnung fest - gelegt.
6 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen übernimmt eine Beratungs- und Informationsfunktion für Auftraggeberinnen und Auf - traggeber und Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 16 Auftraggeberinnen und Auftraggeber

1 Jede Auftraggeberin und jeder Auftraggeber führt eine Selbstkontrolle ihrer oder seiner eigenen Vergabeverfahren durch.
4 Fristen und Rechtsmittelbelehrung

Art. 17 Verkürzung der Fristen (Art. 46 Abs. 4 IVöB)

1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggebe - rin oder der Auftraggeber in nachgewiesenen dringenden Fällen die Frist für die Einreichung der Angebote auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

Art. 18 Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 IVöB)

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch indi - viduelle Zustellung an die Anbieterinnen und Anbieter. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen und Aufträge im freihändigen Verfahren gemäss Art.
21 Abs. 2 IVöB, die sie oder er durch Veröffentlichung bekannt gibt.

Art. 19 Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 IVöB)

1 Gegen Verfügungen in Anwendung der IVöB, dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege Beschwerde erhoben werden. Abweichende Bestimmungen des IVöB bleiben vorbehalten.
2 Entscheidungen zur ordentlichen freihändigen Vergabe sind nicht anfecht - bar (Art. 21 Abs. 1 IVöB).

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, un - terliegen weiterhin bisherigem Recht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_012
14.12.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2023_007
14.12.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2023_007 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.2022 01.01.2023 2022_012

Art. 11 Abs. 2 geändert 14.12.2022 01.01.2023 2023_007

Art. 11 Abs. 3 geändert 14.12.2022 01.01.2023 2023_007

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