Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises
                            924.211  Reglement über den Kontrolldienst im Bereich  des ökologischen Leistungsnachweises  (Reglement KD SNZ)  v  om 9. Juli 2002  1)  Das Leitungsgremium des KD SNZ,  gestützt auf Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Juli 2002,  erlässt folgendes Reglement:  Allgemeines  Art. 1  Das  Reglement  konkretisiert  die  Verwaltungsvereinbarung  der  Kantone  Schwyz, Nidwalden und Zug über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle im  Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label.  Organisation  Art. 2  Gremien  Die Gremien des Kontrolldienstes sind:  a)   das Leitungsgremium;  b)  die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer;  c)   die oder der QS-Verantwortliche;  d)  die Kantonsverantwortlichen.  1)  GS 27, 587
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.211  Leitungsgremium  Art. 3  Zusammensetzung  Die Leiter der kantonalen Ämter für Landwirtschaft bilden das Leitungs-  gremium. Es konstituiert sich selber und wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr  die Vorsitzende/den Vorsitzenden.  Art. 4  Zuständigkeit  Dem  Leitungsgremium  obliegt  die  strategische  Führung.  Es  dient  als  Schnittstelle zwischen dem KD SNZ und den zuständigen kantonalen Amts-  stellen.  Sämtliche  Geschäfte  unterliegen  seiner  Zuständigkeit,  soweit  das  Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht.  In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:  a)   Einsetzen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der oder des  QS-Verantwortlichen und der Kantonsverantwortlichen;  b)  Erlass  der  Pflichtenhefte  für  die  Geschäftsführerin  oder  den  Geschäfts-  führer und die QS-Verantwortliche oder den QS-Verantwortlichen;  c)   Erweiterung  der  Kontrollaufgaben  und  Durchführung  besonderer  Mass-  nahmen;  d)  Aufsicht und Prüfung der Geschäftstätigkeit;  e)   Budget und Festlegung der Rechnungsgrundsätze;  f)   Abnahme der Jahresrechnung.  Das Leitungsgremium kann Aufgaben an die Geschäftsführerin oder den  Geschäftsführer delegieren.  Art. 5  Arbeitsweise  Das  Leitungsgremium  versammelt  sich  einmal  pro  Quartal.  Es  ist  be-  schlussfähig  bei  Anwesenheit  von  zwei  Mitgliedern.  Die  Geschäftsführerin  oder der Geschäftsführer nimmt als Sekretärin bzw. Sekretär an den Sitzun-  gen teil. Sie bzw. er hat ein Antrags-, jedoch kein Stimmrecht. Über die Sit-  zungen ist ein Protokoll zu führen.  Geschäftsführung  Art. 6  Zuständigkeit  Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist direkt dem Leitungs-  gremium unterstellt. Ihr bzw. ihm obliegt die operative Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.211  In ihre bzw. seine Zuständigkeit fallen insbesondere:  a)   Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Leitungsgremiums;  b)  Einsatzplanung für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sowie die Kan-  tonsverantwortlichen;  c)   Organisation  der  Aus-  und  Weiterbildung  für  die  Kontrolleurinnen  oder  K  ontrolleure sowie die Kantonsverantwortlichen;  d)  Veranlassung der Kontrolle und Weiterleitung der Ergebnisse an das zu-  ständige kantonale Landwirtschaftsamt;  nissen;  f)   Vereinheitlichung  und  Aktualisierung  der  Kontrollformulare  und  -hand-  bücher;  g)  Führung der Kosten- und Jahresrechnung;  h)  Aufbau und Umsetzung der Akkreditierung.  Die  Geschäftsführerin  bzw.  der  Geschäftsführer  kann  Aufgaben  an  die  Kantonsverantwortlichen delegieren.  Art. 7  V  erfahren  Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann eine Nachkontrolle  v  on Kontrollergebnissen durchführen oder veranlassen.  Bei Beanstandungen und Beschwerden gegen Kontrolleurinnen und Kont-  rolleure  informiert  die  Geschäftsführerin  oder  der  Geschäftsführer  das  Lei-  tungsgremium.  QS-Verantwortliche  Art. 8  Zuständigkeit  Die  oder  der  QS-Verantwortliche  überprüft  die  Einhaltung  der  vorge-  schriebenen  Kontrollweise  und  Standards.  Sie  bzw.  er  nimmt  die  Überprü-  fung  stichprobenweise  vor  und  setzt  die  Geschäftsführerin  bzw.  den  Ge-  schäftsführer über die Ergebnisse in Kenntnis.  Sie bzw. er ist verantwortlich für das Einhalten des Vorgehens der Akkre-  ditierung des KD SNZ.  Kantonsverantwortliche  Art. 9  Zuständigkeit  Die  Kantonsverantwortlichen  unterstützen  die  Geschäftsführerin  bzw.  den Geschäftsführer in der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben in bestimm-  ten Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:  a)   Vollzug  der  Ausbildungs-  und  Einsatzprogramme  für  die  Kontrolleurin-  nen und Kontrolleure;  b)  Überwachung der Kontrolldossiers;  c)   Regelmässige Rapporte mit den Kontrolleurinnen und Kontrolleuren über  die Kontrolltätigkeit;  d)  Mitteilung  der  aktuellen  Kontrollergebnisse  an  die  Geschäftsführerin  bzw. den Geschäftsführer.  K  ontrolle  Art. 10  Grundsatz  Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure werden durch die jeweiligen Kan-  tone ernannt und entschädigt.  Art. 11  A  ufgaben  Die Kontrolle erfolgt auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unter-  lagen, wie z.B. Kontrollhandbücher, gemäss den Weisungen der Geschäfts-  führerin oder des Geschäftsführers.  Art. 12  Au  s- und Weiterbildung  Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind zur Teilnahme an Aus- und  W  eiterbildungsveranstaltungen verpflichtet.  Art. 13  Unvereinbarkeit  Die  Kontrolleurinnen  und  Kontrolleure  haben  vor  der  Übernahme  des  K  ontrollauftrags ihre Interessenbindungen offenzulegen.  Arbeitsverhältnis  Art. 14  Gremien  Die  Mitglieder  des  Leitungsgremiums,  die  Geschäftsführerin  oder  der  Geschäftsführer,  die  oder  der  QS-Verantwortliche  und  die  Kantonsverant-  wo  rtlichen sind Angestellte des jeweiligen Kantons.  924.211