Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der Verwaltung des Kantons Solothurn
Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der Verwaltung des Kantons Solothurn (GIS Verordnung) Vom 19. November 2002 (Stand 1. April 2005) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes RVOG vom 7. Februar 1999
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Die Verordnung regelt den Einsatz Geographischer Informationssysteme, die Bearbeitung raumbe zogener Daten und deren Nutzung durch Dritte.
2 Sie gilt für elektronisch gespeicherte Daten, deren Raumbezug auf Koor - dinaten, auf einem Rasterdatensatz, auf Karten oder auf einem andern geographischen Bezugssystem beruht, sowie für die Informatikmittel, wel - che diese Daten dem Benutzer zugänglich machen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die ganze kantonale Verwaltung einschliesslich der selbständigen Anstalten.
§ 3 Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den rationellen und kostensparenden Umgang mit raumbezogenen Daten, namentlich deren geordnete Beschaffung, Ak - tualisierung und Verwaltung auf der Grundlage der Schweizerischen Lan - desvermessung. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Geographisches In - forma tionssystem (nachfolgend GIS genannt) eingesetzt.
§ 4 Grundsätze
1 Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung, Nutzung und Weitergabe von raumbezogenen Daten, sowie die dafür benötigten Informatikmittel werden durch das Amt für Geoinformation (AGI) koordiniert. *
2 Die Dienststellen orientieren das AGI frühzeitig über geplante GIS Projek - te. Das AGI begutach tet die Projekte im Hinblick auf die kantonale GIS Strategie und auf ihre Integration in das GIS. *
1) BGS 122.111 . GS 97, 276
1
3 Die raumbezogenen Daten werden so erhoben, erfasst, verwaltet, doku - mentiert und nachgeführt, dass sie innerhalb des Geltungsbereichs (§ 2) kostengünstig verwendbar sind.
4 Der Raumbezug ist so auszugestalten, dass das GIS mit weiteren Informa - tionssystemen ver knüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. *
5 Der Datenaustausch erfolgt über das Format „INTERLIS“. *
6 Das AGI führt zusammen mit dem AIO ein Verzeichnis der raumbezoge - nen Daten, der GIS Projekte, der Benutzerschnittstellen und stellt es den Dienststellen zur Verfügung. *
7 Die raumbezogenen Daten stehen allen Berechtigten (§ 13 f.) zur Verfü - gung. *
2. Organisation und Zuständigkeit
§ 5 * GIS Organe
1 Der Betrieb des GIS wird durch die beteiligten Dienststellen, das Strategi - sche GIS Gremium und das AGI gewährleistet.
§ 6 Dienststellen
1 Die Dienststellen entscheiden im Rahmen ihrer Kompetenzen gestützt auf die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung über Sachmittel für die raumbe zogene Informationsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von GIS Projekten, die sie zur Erfül - lung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sorgen für die Einhaltung des In - formations- und Datenschutzgesetzes
1 )
. *
2 Sie stellen die zweckmässige und systemgerechte Bereitstellung der Da - ten sicher.
3 Die Dienststellen tragen die Kosten für den allgemeinen Betrieb des GIS, welche beim AGI an fallen (§ 8 f.). *
§ 7 * Strategisches GIS Gremium (SGG)
1 Die Mitglieder des Strategischen GIS Gremiums werden vom Regierungs - rat gewählt. Jedes De partement ist vertreten.
2 Das SGG a) wird durch das AGI geführt, b) berät den Regierungsrat in allen grundsätzlichen und strategischen Fragen, welche geogra phische Informationen und die damit verbun - denen Tätigkeiten betreffen, c) sorgt für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geographi - schen Informationssysteme, d) priorisiert die GIS Projekte in Bezug auf die dem AGI zur Verfügung stehenden Mittel, e) lässt sich durch die verantwortlichen Projektleiter laufend über den Stand der Projekte in formieren, f) erlässt die notwendigen Weisungen für den rationellen Umgang mit den raumbezogenen Daten im Rahmen des GIS,
1) BGS 114,1 .
2
g) entscheidet, welche raumbezogenen Basisdaten durch das AGI ver - waltet werden, h) regelt die Verteilung der Kosten für den Betrieb des GIS.
§ 8 * Aufgaben des AGI
1 Das AGI a) plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS, b) begutachtet die GIS Projekte und die GIS Anschaffungen der Dienst - stellen und sorgt für die Durchsetzung der Grundsätze gemäss § 4, c) berät, unterstützt und informiert die Dienststellen in GIS Belangen, d) unterstützt und koordiniert die GIS Ausbildung der Dienststellen, e) pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen und Her - stellerfirmen von Soft ware, f) verfolgt die Marktentwicklung und sorgt für den Erhalt der GIS Kompetenz in der Verwal tung, g) verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Strategischen GIS Gre - miums und stellt sie den Dienststellen zur Verfügung, h) kann von den Dienststellen raumbezogene Daten einfordern und sorgt nach Massgabe dieser Verordnung für deren Vertrieb, i) vergewissert sich, dass die Sicherung und der Schutz der zentral ge - speicherten geographi schen Daten gewährleistet ist, j) führt ein Verzeichnis (Metadatenbank) über alle von ihr verwalteten und bei den Dienststel len vorhandenen und geplanten GIS Projekte und Raumdatensätze, k) kann gegen Entgelt für Dienststellen und Dritte GIS Projekte bear - beiten und Auswertungen vornehmen.
§ 9 * ...
§ 10 * Vorgehen bei Konflikten
1 Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dienststellen und dem SGG, entscheidet das Bau- und Justizdepartement (BJD) in BJD-inter - nen und der Regierungsrat in departementsübergreifenden Angelegenhei - ten auf Antrag des SGG.
3. Projekt- und Datenverwaltung,
Datenverantwortung
§ 11 * Verwaltung der Projekte und Daten
1 Für die Verwaltung von GIS Projekten und Daten ist jene Dienststelle zu - ständig, für deren Auf gabenerfüllung die Projekte und Daten hauptsäch - lich bereitgestellt worden sind. Für die vom SGG als strategisch für den Kanton bezeichneten Projekte und digitalen Daten ist das AGI ver - antwortlich.
3
§ 12 Verantwortung für die Daten (Datenherrschaft) *
1 Die Verantwortung für Projekte und Daten gemäss § 11 umfasst alle da - mit verbundenen Ge sichtspunkte, namentlich Datenqualität, Nachführung, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit sowie Einhaltung der technischen und administrativen Weisungen. *
2 Für Schutz und Sicherheit der gespeicherten Daten ist das Amt für Infor - matik und Organisation verantwortlich.
3 Für die Datenabgabe sorgt das AGI. *
4. Datenabgabe
§ 13 Datenabgabe innerhalb der Verwaltung
1 Grundsätzlich haben alle Dienststellen innerhalb des Geltungsbereichs (§ 2) unbeschränkten Zugriff auf die Daten.
2 Die zuständige Dienststelle kann aus Datenschutzgründen den Zugriff auf gewisse Datensätze einschränken oder verweigern. Werden solche Daten von einer andern Dienststelle für eine Aufgabe benötigt, zu deren Erfül - lung sie aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines vom Regie - rungsrat erteilten Auftrags verpflichtet ist, so ist die Benützung durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Dienststellen zu regeln.
§ 14 Datenabgabe an Dritte
1 Die zuständige Dienststelle (§ 11) legt fest, welche raumbezogenen Daten nicht an Dritte abgegeben werden dürfen.
2 Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt für den bei der Aufbereitung der Daten anfallenden Aufwand. Für Forschungs- und Ausbildungszwecke kann auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden. *
3 Die vom AGI bezogenen Daten dürfen, unter Nennung der Quelle, wei - tergegeben, weiterver arbeitet und veröffentlicht werden. *
4 Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Aktualität der Daten wird wegbedungen. Dies ist bei Abgabe der Daten mitzuteilen. *
5 Abgegebene Daten haben keine Rechtswirkung. Massgebend bleibt der Originalplan oder der originale Datensatz der zuständigen Dienststelle. *
6 Für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung gilt der spezielle Ge - bührentarif
1 )
. *
7
... *
§ 15 * ...
1) BGS 212.473.92 .
4
5. Schlussbestimmungen
§ 16 * Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1879 vom 2. Juni 1992 (Koordination der Arbeiten mit raumbe zogenen Daten), Nr. 707 vom 1. März 1994 (Kaufpreis für digitalisierte Orthophotos des Kantons Solothurn), Nr. 1172 vom
25. April 1995 (Kaufpreis für den digitalen Übersichtsplan 1:10'000 des
Kantons Solothurn), Nr. 1767 vom 2. Juli 1996 (Management der Geo-Infor - mationssysteme [GIS] im Kanton Solothurn), Nr. 2159 vom 10. September
1996 (Externe Unterstützung im Bereich der Geo-Informationssysteme [GIS] im Kanton Solothurn) und Nr. 340 vom 16. Februar 1999 (Anpassung der GIS-Organisation im Kanton Solothurn) werden aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 30. Januar 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Februar 2003.
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 1 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 2 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 4 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 5 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 6 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 4 Abs. 7 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 5 totalrevidiert -
15.03.2005 01.04.2005 § 6 Abs. 1 geändert -
15.03.2005 01.04.2004 § 6 Abs. 3 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 7 totalrevidiert -
15.03.2005 01.04.2005 § 8 totalrevidiert -
15.03.2005 01.04.2005 § 9 aufgehoben -
15.03.2005 01.04.2005 § 10 totalrevidiert -
15.03.2005 01.04.2005 § 11 totalrevidiert -
15.03.2005 01.04.2005 § 12 Sachüberschrift
geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 12 Abs. 1 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 12 Abs. 3 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 2 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 3 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 4 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 5 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 6 geändert -
15.03.2005 01.04.2005 § 14 Abs. 7 aufgehoben -
15.03.2005 01.04.2005 § 15 aufgehoben -
15.03.2005 01.04.2005 § 16 totalrevidiert -
6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 4 Abs. 2 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 4 Abs. 4 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 4 Abs. 5 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 4 Abs. 6 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 4 Abs. 7 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 5 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 6 Abs. 3 15.03.2005 01.04.2004 geändert -
§ 7 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 8 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 9 15.03.2005 01.04.2005 aufgehoben -
§ 10 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 11 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 12 15.03.2005 01.04.2005 Sachüberschrift
geändert -
§ 12 Abs. 1 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 12 Abs. 3 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 2 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 3 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 4 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 5 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 6 15.03.2005 01.04.2005 geändert -
§ 14 Abs. 7 15.03.2005 01.04.2005 aufgehoben -
§ 15 15.03.2005 01.04.2005 aufgehoben -
§ 16 15.03.2005 01.04.2005 totalrevidiert -
7
Feedback