Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
1 854.171 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 09.12.1992 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets vom 10. September 1992 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 1
Allgemeine Grundsätze
1 Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet, welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) 2 ) und dessen Ausführungserlasse erfüllen.
2 Dabei ist insbesondere zu beachten, dass a die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben, b die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und c die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürf nissen entsprechen.
Art. 2
Kosten für Bauvorhaben
1 Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausma chen und b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert «gut» nicht übersteigen.
1) BSG 854.17
2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 494 | f 515
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Art. 3
Erwerbskosten
1 Die Erwerbskosten für Mietwohnungen dürfen nicht höher liegen als die kapi talisierte Jahresmiete gemäss WEG.
2 Der Kapitalisierungssatz liegt ein Prozent über jenem für die grundverbilligte Miete.
3 Für genossenschaftlich gebildete Hausgemeinschaften kann das Amt für Wirtschaft (AWI) Ausnahmen machen. *
Art. 4
Einkommen, Vermögen
1 Für Ein- und Zweizimmerwohnungen liegen die Einkommens- und Vermö gensgrenzen zehn Prozent unter jenen des WEG.
Art. 5
Belegung von Wohnungen
1 Die Wohnungen dürfen höchstens ein Zimmer mehr aufweisen als Bewohner darin wohnen.
2 Bei Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben kann auf bestehende Wohnverhält nisse Rücksicht genommen werden.
2 Kantonale Leistungen
Art. 6
Höhe der kantonalen Zusatzverbilligungen
1 Bei den Eigentümer- und Mietwohnungen für Betagte und Invalide betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum 25. Jahr 0,6 Prozent der Anlage kosten.
2 Für alle andern Eigentümerwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten. Sie müssen zur Hälfte für die zusätzliche Amortisation der Darlehen eingesetzt werden.
3 Für alle andern Mietwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ers ten bis zum zehnten Jahr 0,3 Prozent und vom 11. bis zum 15. Jahr 0,6 Pro zent der Anlagekosten.
Art. 7
Anpassung der kantonalen Zusatzverbilligungen
1 Hat der Kanton mit seiner Zusatzverbilligung gemäss Artikel 6 Absatz 3 nicht die gleich hohe Leistung erbracht wie der Bund mit der erhöhten Zusatzverbilli gung, verlängert sich die kantonale Beitragsdauer um höchstens fünf Jahre. Verbleibt im 20. Jahr noch eine Differenz, wird damit ein Teil der Grundverbilli gungsvorschüsse übernommen.
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2 Ändert der Bund während der Beitragszeit das WEG-Modell, können zur Ver meidung unerwünschter Mietzinsverläufe die Zusatzverbilligungen gemäss Arti kel 6 teilweise in andern Jahren erbracht werden.
Art. 8
Prioritäten
1 Reicht der für die Massnahmen vorgesehene Kreditrahmen nicht aus, werden Gesuche für den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen bzw. den Er werb von Mietwohnungen durch Gemeinden bevorzugt.
2 Zusicherungen erster Priorität können im Einzelfall auf vorerst 80 Prozent be schränkt werden.
3 Verfahren
Art. 9
Gesuche
1 Gesuche, Abrechnungen und weitere für die Beurteilung notwendige Unterla gen sind beim AWI einzureichen. *
2 Dieses prüft soweit nötig die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.
Art. 10
Zusicherung
1 Nach der Zusicherung der Bundesleistungen sichert das zuständige Organ die Leistungen des Kantons für Mietwohnungen zu.
2 Zusicherungen für Eigentümerwohnungen werden bei der definitiven Festset zung der Bundeshilfe abgegeben.
Art. 11
Mietzinsfestsetzung
1 Das AWI setzt die Mietzinse für die mit kantonaler Hilfe geförderten Wohnun gen fest. *
2 Es kann von jedem Mietvertrag eine Kopie verlangen.
Art. 12
Annahmeerklärung
1 Die Gesuchsteller haben dem AWI innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zusi cherung die vorbehaltlose Annahme der Leistungen des Kantons und der damit verbundenen Auflagen schriftlich zu erklären. *
2 Erfolgt die Annahme nicht fristgerecht, wird die Zusicherung aufgehoben.
Art. 13
Zweckerhaltung
1 Die Überprüfung der Zuschussberechtigung erfolgt alle zwei Jahre sowie bei Vorliegen neuer Verhältnisse.
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2 Sind die Voraussetzungen für jährlich zu leistende Zusatzverbilligungen nicht mehr erfüllt oder werden die für die Beurteilung nötigen Unterlagen vom Ge suchsteller nicht eingereicht, werden die Zahlungen eingestellt. Sind die Vor aussetzungen wieder erfüllt, werden die Zusatzverbilligungen wieder ausge richtet.
Art. 14
Anspruchsbeginn
1 Der Anspruch auf zugesicherte Leistungen beginnt bei Neubau- und Erneue rungsvorhaben ab Datum des mittleren Bezugs der Wohnungen, bei Erwerbs vorhaben ab Übergang von Nutzen und Gefahr.
Art. 15
Auszahlung
1 Die Auszahlungen werden mit den Zahlungen des Bundes abgestimmt und erfolgen in der Regel jeweils im Juni und Dezember.
4 Inkrafttreten
Art. 16
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Bern, 9. Dezember 1992 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 854.171 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 494 | f 515 26.02.2003 01.05.2003
Art. 3 Abs. 3
geändert 03-31 26.02.2003 01.05.2003
Art. 9 Abs. 1
geändert 03-31 26.02.2003 01.05.2003
Art. 11 Abs. 1
geändert 03-31 26.02.2003 01.05.2003
Art. 12 Abs. 1
geändert 03-31 17.02.2021 01.04.2021
Art. 3 Abs. 3
geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021
Art. 9 Abs. 1
geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021
Art. 11 Abs. 1
geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021
Art. 12 Abs. 1
geändert 21-016
854.171 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.12.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 494 | f 515
Art. 3 Abs. 3
26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 3 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 Abs. 1
26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 9 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 11 Abs. 1
26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 11 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1
26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 12 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
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