Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisisch... (0.974.247.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 23. Oktober 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. August 2003 (Stand am 5. August 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,
vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,
in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit dazu beitragen wird, in der Kirgisischen Republik Reformen zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung durchzuführen,
im Bewusstsein, dass die kirgisische Vertragspartei sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Basis der Zusammenarbeit
Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.
Art. 2 Zweck
Zweck des vorliegenden Abkommens ist die Bestimmung der allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien. Es soll einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung aller Zusammenarbeitsprojekte oder -programme schaffen.
Die Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit.
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Projekten oder Programmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit in der Kirgisischen Republik. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von der Kirgisischen Republik unternommenen Entwicklungsanstrengungen.
Die kirgisische Vertragspartei wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammen­arbeitsprojekten oder -programmen, die von der schweizerischen Vertragspartei mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der schweizerischen Vertragspartei über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht.
Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.
Art. 3 Definitionen
Konkrete nationale und regionale Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organisationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der schweizerischen Vertragspartei mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1 beauftragt sind.
Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der schweizerischen Vertragspartei oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Familienangehörige» Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der schweizerischen Vertragspartei oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an die Kirgisische Republik geliefert werden, sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1 erwähnten Projekte an die Kirgisische Republik gelieferten Güter.
«DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
«SECO» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
Das «Schweizerische Büro für Zusammenarbeit» in Bischkek ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungsprojekten der schweizerischen Vertragspartei in der Kirgisischen Republik und in anderen Ländern Zentral­asiens. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist gleichzeitig auch Konsu­laragentur und untersteht in dieser Funktion der Schweizerischen Botschaft in Taschkent.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
Formen
4.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Zusammenarbeit, welche auch wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit einschliesst, sowie von finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.
4.2 Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendungen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel), von Krediten mit oder ohne Vorzugsbedingungen oder von Garantien, sowie, wo dies angebracht ist, durch Kapitalbeteiligung oder andere Instrumente.
4.3 Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.
4.4 Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, inter­nationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet werden.
Technische Zusammenarbeit
4.5 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-Übertragung durch Ausbildung und Beratung und in Form der zur Verfügung Stellung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Gütern, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.
4.6 Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) Gewährung von Zuwendungen;
b) Zur Verfügung Stellung von Gütern und Dienstleistungen;
c) Zur Verfügung Stellung von örtlichem oder ausländischem Personal;
d) Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in der Kirgisischen Republik, in der Schweiz oder in einem Drittland;
e) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
4.7 Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemeinen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.8 Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt vorwiegend in Form der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft zugunsten vorrangiger Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte und der entsprechenden technischen Zusammenarbeit. Sie kann auch in Form von Unterstützung an Finanzvermittler erfolgen. Weitere alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.
4.9 Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Gewährung von Garantien, oder einer Kombination dieser Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung der Vertragsparteien.
4.10 Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des entstehenden privaten Sektors der Wirtschaft, eine Verbesserung der Basis-Infrastruktur und den Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt begünstigen.
Humanitäre Hilfe
4.11 Humanitäre Hilfe an die Bevölkerung der Kirgisischen Republik wird von der schweizerischen Vertragspartei in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.
4.12 Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwund­barsten Segmente der kirgisischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Organisationen bei.
Andere Bereiche der Zusammenarbeit
4.13 Jeder andere Bereich der Zusammenarbeit von gemeinsamem Interesse zwischen den Vertragsparteien, der nicht explizit Gegenstand dieses Abkommens ist, wird entweder in einem Nachtrag zum vorliegenden Abkommen oder in einem speziellen Abkommen, das die Form einer Grundsatzvereinbarung oder eine beliebige andere als geeignet angesehene Form annehmen kann, vereinbart.
Art. 5 Anwendungsbereich
5.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf beliebige Projekte der Zusammenarbeit gemäss Artikel 4, die das beidseitige Einverständnis der zwei Vertragsparteien erhalten haben;
b) auf Projekte, die von der schweizerischen Vertragspartei und internatio­nalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Institutionen in der Kirgisischen Republik vereinbart wurden und für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gemeinsam mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 vereinbart haben;
c) auf Projekte mit öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Institutionen beider Länder, für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 vereinbart haben.
5.2 Es steht der schweizerischen Vertragspartei offen, die Durchführung ihrer Verpflichtungen einer ausführenden Organisation zu übertragen.
5.3 Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf schweizerische Einsätze der humanitären Hilfe sowie der Katastrophen- und Nothilfe in der Kirgisischen Republik, welche im Falle menschlicher Not geleistet werden.
Art. 6 Vorrechte und Befreiungen
Bezüglich Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:
6.1 Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält den Status einer diplo­matischen Vertretung gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen.
6.2 Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Fami­lienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.
6.3 Die schweizerische Vertragspartei erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Einreisevisa für kirgisische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besuchen.
6.4 Die kirgisische Vertragspartei gewährt den Experten in der Regel dieselben Vorrechte wie den Mitarbeitern anderer in der Zusammenarbeit tätigen Missionen, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhindern. In Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der nationalen Gesetzgebung wird die kirgisische Vertragspartei zudem:
a) die Aufenthaltserlaubnis und die dazugehörigen Ein- und Ausreisevisa für die Experten und ihre Familienangehörigen gemäss den Be­stimmungen des jeweiligen Projektabkommens unentgeltlich und ohne Aufschub erteilen. Ausserdem gewährt sie den Experten und ihren Fami­lien­angehörigen auch alle anderen Aufenthalts- und Arbeits­bewilligungen, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gesetzlich erforderlich sein könnten;
b) den Experten und ihren Familienangehörigen, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik handelt, die Erlaubnis erteilen, ihre persön­liche Habe (Hausrat, Personenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und wieder auszuführen. Diese persönliche Habe wird bei der Einfuhr in die Kirgisische Republik und/oder bei der Ausfuhr durch die Experten am Ende ihres Arbeitsverhältnisses von Zollgebühren und sonstigen Abgaben befreit. Personenwagen und berufliche Ausrüstung, welche auf dem Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik an eine Person verkauft werden, die nicht die gleichen Vorrechte und Befreiungen geniesst wie die Experten, sind zoll- und steuerpflichtig gemäss der Gesetzgebung der Kirgisischen Republik;
c) die Experten, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik handelt, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses von jeglicher Einkommens- und Vermögenssteuer und/oder -abgabe befreien.
6.5 Im Falle der Verhaftung oder Gefangenhaltung eines Experten oder eines Familienangehörigen eines Experten oder im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine dieser Personen ist die Schweizerische Botschaft in Taschkent unverzüglich zu benachrichtigen und hat das Recht, alle betroffenen Personen jederzeit zu besuchen. Die betroffenen Personen haben das Recht, sich an einen von der Botschaft oder von ihnen selbst beauftragten Rechtsanwalt zu wenden und sich von ihm vertreten zu lassen.
6.6 Die kirgisische Vertragspartei unternimmt ihr Möglichstes um die Sicherheit der Experten und ihrer Familienangehörigen zu gewährleisten. Im Falle einer Krise, welche die Sicherheit von ausländischen Staatsangehörigen in der Kirgisischen Republik gefährdet, gewährt die kirgisische Vertragspartei den Experten und ihren Familienangehörigen die gleichen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr, wie sie den diplomatischen Vertretern in der Kirgisischen Republik gewährt werden.
Sollten die oben genannten Situationen oder Bedingungen eintreten, so beraten sich die beiden Vertragsparteien und handeln in enger Zusammenarbeit, um Gefahren und Schäden für Experten und ihre Familienangehörigen möglichst klein zu halten.
6.7 Die kirgisische Vertragspartei macht die Experten für allfällige bei der Ausübung ihres Auftrages entstandene Schäden nicht haftbar.
6.8 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen und die Projekte von der Mehrwertsteuer, von Konzessionsabgaben, Zollgebühren, Abgaben und allen anderen Steuern auf allen Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zur Durchführung von Projekten, die über nicht rückzahlbare, von der schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Mittel finanziert werden.
6.9 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen, welche mit der Durchführung von Projekten betraut sind, die von der schweizerischen Vertragspartei in Form von Zuwendungen finanziert werden, von sämtlichen Steuern und Abgaben auf Einkommen und Vermögen aus Entschädigungen und Erwerbungen, die aus der Durchführung der Projekte erwachsen.
6.10 Die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf die Umsetzung des Projektziels kirgisische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen.
6.11 Die kirgisische Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung über Devisentransaktionen Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden.
6.12 Die kirgisische Vertragspartei stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden kirgisischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (kirgisische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der kirgisischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden in den einzelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel.
² SR 0.191.01
Art. 7 Anti-Korruptionsklausel
Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, unterbreitet zu haben noch in Zukunft zu unterbreiten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.
Art. 8 Verfahren und Koordination
8.1 Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.
8.2 Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.
8.3 Auf kirgisischer Seite garantiert das Finanzministerium der Kirgisischen Republik im Namen der Regierung der Kirgisischen Republik die allgemeine Koordination.
8.4 Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die schweizerische Vertragspartei vertreten durch
a) die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
b) das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements;
c) das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit.
8.5 Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit in Bischkek unterhält die Verbindung zu den Behörden der Kirgisischen Republik im Hinblick auf die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens erwachsen könnten, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gütlich geregelt.
9.2 Die beiden Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen im gegenseitigen Einverständnis abändern oder ergänzen. Änderungen und Ergänzungen werden in separaten Protokollen festgehalten, welche sodann als integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens gelten.
9.3 Im Falle einer Verletzung der in Artikel 1 erwähnten wesentlichen Bestandteile des Abkommens kann jede der beiden Vertragsparteien angemessene Massnahmen ergreifen. Sofern es sich nicht um einen Fall von ausserordentlicher Dringlichkeit handelt, hat die Vertragspartei, welche Massnahmen ergreift, die andere Vertragspartei zuvor mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist.
Bei der Wahl der Massnahmen sind jene Massnahmen vorzuziehen, welche das Funktionieren des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Vertragspartei ist jeweils unverzüglich über solche Massnahmen zu notifizieren.
Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Artikel 9.3 Absatz 1 besteht, falls eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Artikel 1 beschrieben sind, begangen hat.
9.4 Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 14. November 1994³.
9.5 Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.
Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft.
Dieses Abkommen findet rückwirkend Anwendung auf von den Vertragsparteien unterzeichnete Abkommen über Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.
Geschehen in Bischkek, am 23. Oktober 2002, in je zwei Originalen in russischer und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten bei Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gilt der englische Text.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Wilhelm Meier

Für die
Regierung der Kirgisischen Republik:

Bolot Abildaev

³ Dieses Abkommen ist nicht in der AS veröffentlicht.
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