Vereinbarung (0.748.131.916.313)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich zur Durchführung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze Abgeschlossen in Wien am 19. März 1992 (Stand am 9. April 2010)
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich,
unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrags vom 23. Juli 1991¹ zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze,
haben folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.131.916.31

1 Kontrollzone

1.1 In Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet.
1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt:
a) zwei Kreisbogen verbunden durch die Tangenten: –²
Radius 3300 m um 47 30 31 N 09 26 48 E und    j  d
– Radius 3300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E.
b)³
Obergrenze: 1700 m/M
1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden,
a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder
b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat.
1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter grossen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.
² Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 1993, in Kraft seit 3. Dez. 1993 ( AS 2014 3771 ).
³ Fassung gemäss Änd. vom 25. März 2010, in Kraft seit 9. April 2010 ( AS 2014 3771 ).

2 Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein

Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett:
Grenzwerte
2.1 Jahres-Lärmbegrenzung
Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees.
Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch:
2.1.1 die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986⁴, wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988;
2.1.2 die Berechnung der Summe der nach Ziffer 2.2.1 ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres.
2.2 Tages-Lärmbegrenzung
Am Referenzpunkt darf der Beurteilungspegel eines Tages (Tagespegel) den Wert von 50 dB nicht überschreiten.
Wird bei der letzten täglichen Flugbewegung der Linienverbindung Wien-Altenrhein-Wien der österreichische Luftraum benützt, so darf der Tagespegel um höchstens jenen Wert überschritten werden, der für die genannte Flugbewegung nach Punkt 2.2.1 letzter Satz festgelegt ist. Dabei hat ein Ausgleich innerhalb von 30 auf die jeweilige Überschreitung folgenden, zusammenhängenden Tagen zu geschehen (floating).⁵
2.2.1 Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschall­pegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schall­ereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag, zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 dB, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10 dB-downtime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 dB ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten 9.35221162 östlicher Länge und 47.28580728 nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen.
2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt.
2.3 Spitzenpegelbegrenzung
Die Benützung des Flugplatzes Altenrhein mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb ist grundsätzlich nur gestattet, wenn sie hinsichtlich der Lärmentwicklung den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrages⁶ entsprechen. Mit Ausnahmebewilligung des Flugplatzhalters sind jedoch höchstens 20 Flugbewegungen pro Jahr mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung lediglich den Lärmgrenzwerten des Kapitels 2 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entspricht, erlaubt.
Unter der Voraussetzung, dass österreichischer Luftraum nicht benützt wird, dürfen jährlich 20 Flugbewegungen von ehemaligen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht und die zu Wartungszwecken den Flugplatz Altenrhein benützen, stattfinden.⁷
2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer 3.3.9 von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden.
⁴ SR 814.41
⁵ Sätze eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 1993, in Kraft seit 3. Dez. 1993 ( AS 2014 3771 ).
⁶ SR 0.748.0
⁷ Satz eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 1993, in Kraft seit 3. Dez. 1993 ( AS 2014 3771 ).

3 Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein

3.1 Kunstflüge – ausgenommen bei von den österreichischen Behörden ge­nehmigten Luftfahrtsveranstaltungen – dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden.
3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Such- und Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen.
3.3 Zeitliche Beschränkungen
3.3.1 Generelle Öffnungszeiten
Montag–Freitag 07.00–12.00 + 13.30–20.00 LT
Samstag 08.00–12.00 + 13.30–20.00 LT
Sonntag 10.00–12.00 + 13.30–20.00 LT
Für Reiseflüge nach Instrumentenflugregeln (einschliesslich Linienflüge) dauert die Betriebszeit von Montag bis Freitag von 06.30–12.00 und von 13.30–21.00, an Samstagen von 07.30–12.00 und 13.30–20.00 (LT).⁸
3.3.2 In begründeten Fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen Ausnahmen bewilligen:
– von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 07.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT);
– an Samstagen zwischen 06.30 und 08.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT);
– an Sonntagen zwischen 07.30 und 10.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 21.00 (LT).
Über die Erteilung solcher Ausnahmen ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung monatlich zu berichten.⁹
Such-, Rettungs- und Polizeiflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.
3.3.3 Am Neujahrstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Weihnachtstag (25.12.) sowie – vorbehältlich Punkt 3.3.2 – jeweils über Mittag von 12.00–13.30 (LT) bleibt der Flugplatz geschlossen.¹⁰
3.3.4 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14t MTOW ist wie folgt begrenzt:
Montag–Freitag zwischen18.30–21.00 LT: maximal sechs Bewegungen
Samstag ab13.30–17.00 LT: maximal sechs Bewegungen
Sonntag ab10.00–12.00 LT: maximal sechs Bewegungen
und ab13.30–17.00 LT: maximal sechs Anflüge (keine Abflüge)
Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerlässlich.
3.3.5 Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet:
Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.30 LT
Samstag 08.00–12.00 LT
Solche Flüge sind an schweizerischen oder österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.6 Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingswecken darf zusammen 3500 Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10 Prozent während der Monate April bis Oktober zulässig ist.
3.3.7 An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken bei Nacht bis längstens 22.00 LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren.
3.3.8 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet:
Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.30 LT
Samstag 08.00–12.00 LT
Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.9 Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50 mal im Jahr und nur von Montag–Freitag von 08.00–12.00 LT und von 13.30–18.30 benützt werden. Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.10 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug-Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet:
Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–19.00 LT
Samstag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.00 LT
Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
⁸ Eingefügt durch Änd. vom 26. Aug. 1997, in Kraft seit 19. Sept. 1997 ( AS 2014 3771 ).
⁹ Fassung des ersten Abs. durch Änd. vom 28. Sept. 1993, in Kraft seit 3. Dez. 1993 ( AS 2014 3771 ).
¹⁰ Fassung gemäss Änd. vom 26. Aug. 1997, in Kraft seit 19. Sept. 1997 ( AS 2014 3771 ).

4 Lärmschutzmassnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems

Die bestehenden Betriebszeiten für den Flugplatz Hohenems werden zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien werden eine Prüfung der störenden Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems auf die Bewohner der angrenzenden schweizerischen Gemeinden vornehmen. Im Lichte dieser Prüfung wird sich die österreichische Seite nötigenfalls dafür verwenden, dass die Fluglärmeinwirkungen während der lärmempfind­lichen Zeiten, wie an Abenden und Wochenenden, reduziert werden.
Einzelheiten sind ohne Verzug in der gemischten Kommission zu erörtern; dabei dienen insbesondere die Ziffern 3.1, 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.5 dieser Vereinbarung als Richtschnur.

5 Informationsrecht

Die Vertragsparteien gewähren bzw. Verschaffen sich gegenseitig auf Ersuchen Einblick in allen Unterlagen, die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft.
6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Ausserkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Ausserkrafttreten des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze.
6.3 Im Falle des Ausserkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf.
Geschehen zu Wien, am 19. März 1992, in zwei Urschriften.

Der Vorsteher des
Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements:

Der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich:

Ogi

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