Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unter - nehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Art. 2 Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Art. 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Ge - biet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei - zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220 ).
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen
Art. 4 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen dele - giert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisati - onsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.
Art. 5 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwal - tungsrates. 3. Errichtung der Unternehmung
Art. 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinba - rungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beige - treten ist, sind nicht stimmberechtigt.
Art. 7 Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sachein - lage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskanto - ne vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1 Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisi - onsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungs - grundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.
Art. 8 Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapi - tals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Art. 7 als liberiert.
Art. 9 Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müs - sen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Die - sen steht ein Vorkaufsrecht zu. Art. 17 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbin - dungsvertrag ab.
Art. 10 Gründungskosten
1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
4. Leistungsauftrag
Art. 11 Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienst - leistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungs - kantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Be - völkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffent - lich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bis - herigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Bei - träge zu leisten.
Art. 12 Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirt - schaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge ab - schliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5. Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
Art. 13 Aufteilung der Steuereinnahmen
1 Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.
Art. 14 Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann die - se Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Ge - schäftsleitung delegieren. 6. Beitritt, Dauer und Austritt
Art. 15 Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungs - kantone. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 16 Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
Art. 17 Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver - kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Verein - barungskantons.
7. Schlussbestimmungen
Art. 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Ver - einbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berück - sichtigen.
Art. 19 Übergangsbestimmung zu Art. 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Ba - sisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiter - hin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungs - auftrag erteilen wollen.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zuge - stimmt haben.
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung 1 ) zur Kenntnis. Verabschiedet von der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konferenz auf dem Zirkulationsweg im Juni 2003. 1) SR 101
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.06.2003 07.07.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 147
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.06.2003 07.07.2004 Erstfassung GS 28, 147
Feedback