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Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher (626.133)

CH - SO

Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher (626.133)

Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher

Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher Vom 13. Juli 1990 (Stand 25. Oktober 1990) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 25. Septem - ber 1988
1 ) und § 10 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Jagdgesetz vom 24. April 1989
2 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Organisation und Zweck

1 Die Jagdaufsicht wird durch die Jagdverwaltung, die Revierpächter und die vereidigten Jagdaufseher ausgeübt.
2 Die Jagdaufsicht sorgt dafür, dass a) die Jagd nach den gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton sowie nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt wird; b) dem Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel nach den Vor - schriften von Bund und Kanton Nachachtung verschafft wird.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Jagdaufseher der Reviere in den Funktionen, in denen sie in staatlichem Auftrag jagdpolizeilich tätig sind.

§ 3 Oberaufsicht

1 Die Jagdverwaltung führt die Oberaufsicht über die Jagdaufseher.
2 Sie kann den Jagdaufsehern Weisungen erteilen. Die Präsidenten der zu - ständigen Jagdgesellschaften werden darüber orientiert.

§ 4 Stellung der Jagdaufseher

1 Die Jagdaufseher werden von den Jagdgesellschaften zivilrechtlich ange - stellt und entschädigt; in den nichthoheitlichen Funktionen unterstehen sie den Weisungen der Beauftragten der Gesellschaften.
2 In der Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen unterstehen sie dem aus - schliesslichen Weisungsrecht der Jagdverwaltung. Der Kanton schuldet den Jagdgesellschaften dafür keine Entschädigung. Vorbehalten bleiben § 13 Absatz 2 und § 16 Absatz 2.
1) BGS 626.11 .
2) BGS 626.12 . GS 91, 700
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§ 5 Verantwortlichkeit

1 Jagdaufseher, die diese Verordnung missachten oder strafbare Handlun - gen nicht zur Anzeige bringen, machen sich selbst strafbar und können vom Forst-Departement jederzeit durch Jagdpassentzug von ihren Pflich - ten als Jagdaufseher ausgeschlossen werden.

§ 6 Schutz der Jagdaufseher

1 Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Pächter strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

2. Besondere Bestimmungen

§ 7 Allgemeiner Auftrag

1 Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesonde - re: a) Überwachung der Befolgung der Jagdvorschriften; b) Aufsicht über den Jagdbetrieb und die weidgerechte Jagdausübung; c) Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle); d) Anzeigepflicht von Jagdvergehen; e) Überwachen der Einhaltung der Schonzeiten, der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; f) Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der Fahrverbote.

§ 8 Überwachung der Wildbestände

1 Die Jagdaufseher beobachten durch Kontrollgänge und auf Ansitz die wildlebenden Tiere in ihren Revieren. Sie melden besondere Vorkommnis - se wie die Verbreitung und Bestandesentwicklung den Pächtern und wo nötig der Jagdverwaltung.

§ 9 Jagdpolizei

1 Die Jagdaufseher überwachen den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren, er - mitteln bei Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung und sichern vorhandene Beweismittel. Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung bringen die Jagdaufseher zur Anzeige.

§ 10 Abschuss von Haarraubwild

1 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der Wildscha - denverhütung sind die Jagdaufseher berechtigt, Haarraubwild, Rabenkrä - hen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben zu erlegen. Vorbe - halten bleiben besondere Weisungen der Jagdverwaltung.

§ 11 Abschuss von Katzen und Hunden

1 Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
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2 Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen, sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.

§ 12 Wildschaden

1 Die Jagdaufseher beraten Landwirte, Waldbesitzer und übrige Grundei - gentümer in Fragen der Wildschadenverhügung und der Selbsthilfemass - nahmen.
2 Sie beteiligen sich nach Möglichkeit an Wildschadenverhütungsaktionen, die von den Hegeringen und Revieren durchgeführt werden.

§ 13 Naturschutz

1 Die Jagdaufseher unterstützen die Organe des Naturschutzes und tragen zur Einhaltung der Naturschutzgesetzgebung bei. Im Auftrag der Jagdver - waltung nehmen sie an Begehungen teil.
2 Für Angaben, die ihnen im besonderen Interesse des Naturschutzes im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung übertragen werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung.

§ 14 Tierseuchen

1 Die Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen tierseuchen - polizeiliche Vorschriften der Polizei zu melden.

§ 15 Haltung von Wildtieren und Vögeln

1 Die Jagdaufseher melden der Jagdverwaltung die Haltung von wildleben - den Tieren und Vögeln.

§ 16 Besondere Dienstleistungen

1 Die Jagdaufseher können durch die Jagdverwaltung bei Bedarf für beson - dere Dienstleistungen beigezogen werden.
2 Die Jagdverwaltung kann in ausserordentlichen Fällen die Jagdaufseher für zusätzlich übertragene Aufgaben entschädigen.

3. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehal - ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 1990. Inkrafttreten am 25. Oktober 1990.
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