Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (322.12)
CH - SO

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege Vom 24. März 1992 (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Ein - führung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
1 ) sowie auf § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März
1977
2 ) beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendan - waltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsi - denten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechts pflege. *
3 Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.
4 Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizde - partement. *
5 Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.

2. Aufgaben

§ 2 * 1. Untersuchung

1 Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977
3 )
.
2 Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85 bis Absatz 2 GO zuständig.
3 In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Am - tes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmi - gung durch den leitenden Jugendanwalt.
1) BGS 311.1 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 125.12 . GS 92, 441
1

§ 3 * ...

§ 4 * ...

§ 5 2. Vollzug von Strafen

a) Arbeitsleistung aa) Grundsatz *
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenar - beit mit geeigneten Institutionen und Personen.
2 Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier Stunden Arbeit.

§ 6 * bb) Entgelt und Kosten

1 Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.
2 Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.

§ 7 * ...

§ 8 * b) Verkehrsschulung

1 Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrs - schulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).

§ 9 * c) Einschliessung

aa) Räume und Institutionen
1 Inhaftierungen im Jugendstrafverfahren werden im kantonalen Untersu - chungsgefängnis in Ol ten durchgeführt.
2 Der Jugendanwalt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

§ 10 * bb) Strafvollzug

1 Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendli - chen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in beson - deren Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentli che Sicherheit den Strafvollzug diesem Amt übertragen.
2 Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21 ff. der Strafvollzugs verordnung vom 5. November 1991
1 ) nötigen Anord - nungen.

§ 11 * 3. Versicherung

1 Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Fol - gen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von Arbeitsleistungen und von stationären Mass nahmen entstehen.
2 Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatori - schen Krankenversiche rung abgeschlossen.
1) BGS 331.12 .
2

3. Organisation der Jugendanwaltschaft

§ 12 * Stellenplan

1 Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem Sozialdienst und einer Kanzlei.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes aus dem Kreis der Ju gendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugend - anwaltes.

§ 13 * Leitung und Stellvertretung

1 Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.
2 Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Ju - gendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.

§ 14 * Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte

1 Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Ju - gendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.

§ 15 * Kanzlei

1 Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Der leiten de Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zutei - len.

§ 16 * Sozialdienst

1 Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.
2 Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.

4. Akten und Registratur

§ 17 * Akteneinsicht und Aktenherausgabe

1 Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweize - rischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009
1 ) sowie nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
2 )
. *
2 Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991
3 ) bildet keine gesetzliche Grundlage für ein Akten einsichtsrecht des Opfers.
1) SR 312.1 .
2) SR 312.0 .
3) SR 312.5 .
3
3 Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetra - gene Rechtsanwälte und an Institutionen herausgegeben, welche Mass - nahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art.
102 Abs. 1 StPO). *

§ 18 Aufbewahrung

1 Wenn die beschuldigte Person das 25. Altersjahr erreicht hat, sind die Ak - ten und die Registratur zu vernichten, wenn sie nicht nach den archiv- rechtlichen Bestimmungen dem Staatsarchiv abzuliefern sind.

5. Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten;

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 1942
1 ) sowie der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 1946
2 ) sind aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992.
1) GS 75, 411.
2) GS 77, 21.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 2 geändert -

27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 4 geändert -

27.06.2005 01.08.2005 § 3 aufgehoben -

27.06.2005 01.08.2005 § 4 aufgehoben -

27.06.2005 01.08.2005 § 5 Sachüberschrift

geändert -

27.06.2005 01.08.2005 § 6 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 7 aufgehoben -

27.06.2005 01.08.2005 § 8 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 9 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 10 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 13 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 14 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 15 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 16 totalrevidiert -

27.06.2005 01.08.2005 § 17 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 § 2 totalrevidiert -

09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 1 geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 3 geändert -

5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 27.06.2005 01.08.2005 geändert -

§ 1 Abs. 4 27.06.2005 01.08.2005 geändert -

§ 2 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -

§ 3 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -

§ 4 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -

§ 5 27.06.2005 01.08.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 6 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 7 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -

§ 8 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 9 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 10 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 11 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 12 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 13 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 14 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 15 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 16 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 17 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 17 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 17 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

6
Markierungen
Leseansicht