Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (322.12)
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (322.12)
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege Vom 24. März 1992 (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Ein - führung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
1 ) sowie auf § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März
1977
2 ) beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1
1 Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendan - waltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsi - denten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechts pflege. *
3 Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.
4 Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizde - partement. *
5 Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.
2. Aufgaben
§ 2 * 1. Untersuchung
1 Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977
3 )
.
2 Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85 bis Absatz 2 GO zuständig.
3 In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Am - tes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmi - gung durch den leitenden Jugendanwalt.
1) BGS 311.1 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 125.12 . GS 92, 441
1
§ 3 * ...
§ 4 * ...
§ 5 2. Vollzug von Strafen
a) Arbeitsleistung aa) Grundsatz *
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenar - beit mit geeigneten Institutionen und Personen.
2 Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier Stunden Arbeit.
§ 6 * bb) Entgelt und Kosten
1 Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.
2 Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.
§ 7 * ...
§ 8 * b) Verkehrsschulung
1 Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrs - schulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).
§ 9 * c) Einschliessung
aa) Räume und Institutionen
1 Inhaftierungen im Jugendstrafverfahren werden im kantonalen Untersu - chungsgefängnis in Ol ten durchgeführt.
2 Der Jugendanwalt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 10 * bb) Strafvollzug
1 Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendli - chen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in beson - deren Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentli che Sicherheit den Strafvollzug diesem Amt übertragen.
2 Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21 ff. der Strafvollzugs verordnung vom 5. November 1991
1 ) nötigen Anord - nungen.
§ 11 * 3. Versicherung
1 Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Fol - gen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von Arbeitsleistungen und von stationären Mass nahmen entstehen.
2 Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatori - schen Krankenversiche rung abgeschlossen.
1) BGS 331.12 .
2
3. Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 12 * Stellenplan
1 Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem Sozialdienst und einer Kanzlei.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes aus dem Kreis der Ju gendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugend - anwaltes.
§ 13 * Leitung und Stellvertretung
1 Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.
2 Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Ju - gendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.
§ 14 * Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte
1 Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Ju - gendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.
§ 15 * Kanzlei
1 Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Der leiten de Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zutei - len.
§ 16 * Sozialdienst
1 Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.
2 Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.
4. Akten und Registratur
§ 17 * Akteneinsicht und Aktenherausgabe
1 Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweize - rischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009
1 ) sowie nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
2 )
. *
2 Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991
3 ) bildet keine gesetzliche Grundlage für ein Akten einsichtsrecht des Opfers.
1) SR 312.1 .
2) SR 312.0 .
3) SR 312.5 .
3
3 Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetra - gene Rechtsanwälte und an Institutionen herausgegeben, welche Mass - nahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art.
102 Abs. 1 StPO). *
§ 18 Aufbewahrung
1 Wenn die beschuldigte Person das 25. Altersjahr erreicht hat, sind die Ak - ten und die Registratur zu vernichten, wenn sie nicht nach den archiv- rechtlichen Bestimmungen dem Staatsarchiv abzuliefern sind.
5. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten;
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 1942
1 ) sowie der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 1946
2 ) sind aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992.
1) GS 75, 411.
2) GS 77, 21.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 2 geändert -
27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 4 geändert -
27.06.2005 01.08.2005 § 3 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 4 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 5 Sachüberschrift
geändert -
27.06.2005 01.08.2005 § 6 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 7 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 8 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 9 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 10 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 13 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 14 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 15 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 16 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 17 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 2 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 3 geändert -
5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 27.06.2005 01.08.2005 geändert -
§ 1 Abs. 4 27.06.2005 01.08.2005 geändert -
§ 2 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 3 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 4 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 5 27.06.2005 01.08.2005 Sachüberschrift
geändert -
§ 6 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 7 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 8 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 9 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 10 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 11 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 12 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 13 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 14 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 15 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 16 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 17 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 17 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
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