Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis (IV G/5/8)
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Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis

IV G/5/8 Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis Vom 29. Juni 2010 (Stand 14. August 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Rieterwald und seine Umgebung wird zum Schutzgebiet erklärt.
2 Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
a. Zone I: Wald
b. Zone II: Artenschutz
c. Zone III: Natürliche Entwicklung
3 Die Grenzen des Schutzgebietes sind auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Schutzgebietsplan dargestellt.

Art. 2 Schutzziele

1 Die im Gebiet vorkommenden, wildlebenden schützenswerten oder ge - schützten Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
2 Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Vor - aussetzungen weiterentwickeln und verändern. Es sollen nur zwingend standortgebundene oder für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebie - tes notwendige Bauten und Anlagen errichtet und unterhalten werden.
3 Der Bevölkerung soll das Gebiet, soweit es sich mit den Zielen nach Ab - satz 1 und 2 vereinbaren lässt und die jeweiligen Grundeigentümer zustim - men, als natürlicher Erholungsraum zur Verfügung stehen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das Departement Bau und Umwelt kann zur Erreichung der Ziele eine Lei - nenpflicht für Hunde festlegen.
2 Zuständige Behörde für den Vollzug dieses Beschlusses ist die Abteilung Umweltschutz und Energie, vorbehältlich anderer Zuständigkeiten gemäss übergeordneter Gesetzgebung oder diesem Beschluss.
3 Sofern jagdliche oder fischereiliche Interessen oder Interessen des Waldes betroffen sind, stimmt die Abteilung Umweltschutz und Energie ihre Vollzugsmassnahmen mit den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehör - den ab.
4 Die Kontrollen und allfällige Verzeigungen erfolgen durch die Polizeiorgane, die Wildhüter und vom Departement beauftragte Dritte. SBE XII/5 1
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Art. 4 Allgemeine Schutzbestimmungen

1 Im Schutzgebiet sind untersagt:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen, Aufschüttungen, Abgrabungen u. dgl.), die nicht für die bestimmungsgemässe Nut - zung des Gebietes notwendig sind;
b. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplät - zen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
c. Ablagerungen aller Art;
d. das Ausbringen von Düngern jeglicher Art;
e. die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln;
f. die Beweidung mit Nutztieren;
g. das Betreten von im Gelände als besonders schützenswert be - zeichneten Lebensräumen abseits der markierten Wege;
h. das Aussetzen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
i. die Jagd auf Wasservögel.

Art. 5 Zone I

1 Die Zone I umfasst den Wald im Schutzgebiet.
2 Der Wald soll sich ohne menschliche Einflüsse weiterentwickeln können.
3 Das Fällen von Bäumen, das Schneiden von Büschen, Pflanzungen, Ro - dungen, die Nutzung oder Entfernung von Totholz usw. sind verboten.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Ziele, die in Verträ - gen über Waldreservate oder anderen Abgeltungsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Grundeigentümer und der zuständigen Behörde des Kantons vereinbart wurden.

Art. 6 Zone II

1 Die Zone II hat zum Ziel, die im Gebiet vorkommenden seltenen Tier-, Pflanzen- und Pilzarten zu erhalten und zu fördern.
2 Die Fischerei ist in der Zone II nicht gestattet.

Art. 7 Zone III

1 Die Zone III umfasst das Gebiet, in dem schützenswerte Lebensräume durch natürliche Prozesse (Hochwasser, Murgänge etc.) geschaffen und ge - staltet werden sollen.
2 Wiesenflächen können geschnitten werden, soweit dies die natürlichen Prozesse gemäss Absatz 1 zulassen.
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Art. 8 Ausnahmen

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Be - stimmungen bewilligen, wenn:
a. besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen und übergeordnetes Recht dies zulässt oder
b. eine ökologische Aufwertung bezweckt und zu erwarten ist und
c. keine erheblichen und dauernden negativen Auswirkungen bezüg - lich der ökologischen und landschaftlichen Ziele für das Schutzge - biet zu erwarten sind.
2 Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 1 sind auf maximal 5 Jahre zu be - fristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten und Anlagen handelt.
3 Initialisierungsmassnahmen für natürliche Prozesse, die Erstellung sowie der Unterhalt von Einrichtungen für die Erholungsnutzung können mit Zu - stimmung des Grundeigentümers und der Abteilung Umweltschutz und Energie realisiert werden, sofern sie mit den Zielen dieses Beschlusses ver - einbar sind.
4 Die im Rahmen des Projektes Linth 2000 beschlossenen Massnahmen kön - nen uneingeschränkt realisiert und die entsprechenden Anlagen unterhalten werden.

Art. 9 Pflegeplan

1 Der Pflegeplan legt insbesondere die Pflegemassnahmen, die besonders schützenswerten Lebensräume gemäss Artikel 4 Buchstabe g und die Besu - cherinfrastruktur fest.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord und den inter - essierten Organisationen.
3 Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.

Art. 10 Pflege- und Aufwertungsmassnahmen

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unter - halt der Flächen in der Zone II in Verträgen mit den Grundeigentümern auf - grund des Pflegeplanes. In den Zonen I und III können solche Vereinbarun - gen zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen und zur Förderung seltener Arten abgeschlossen werden.
2 Pflege- und Aufwertungsmassnahmen können durch die Abteilung Um - weltschutz und Energie angeordnet werden, wenn innert 6 Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
3 Für die Finanzierung der Massnahmen gelten die einschlägigen Bestim - mungen der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung. 3
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Art. 11 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei - ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona - len Rechtes.

Art. 12 Wiederherstellung

1 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Ge - setzes über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 13 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Dieser Beschluss wird gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutz - würdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Glarus schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der Erledigung allfälliger Einsprachen auf den 1. September 2010 in Kraft. 1 ) 1) Nach Erledigung der Einsprachen am 14. August 2012 in Kraft getreten.
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IV G/5/8 1 Anhang: Schutzzonenplan
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