Übergangsrechtliche Weitergeltung von Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen (826.111)
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Übergangsrechtliche Weitergeltung von Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen

826.111 Übergangsrechtliche Weitergeltung v on Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen v om 20. Februar 1975 1) § 5 Allgemeine Subventionsbedingungen 1 Eine Subventionierung erfolgt nur, sofern und soweit die Bauprojekte, die medizinische und betriebliche Organisation und die entsprechende Aus- rüstung dieser Krankenanstalten vom Regierungsrat genehmigt sind. 2 Projektierung und Ausführung der Bauvorhaben müssen im Rahmen der v om Regierungsrat festgelegten Richtlinien erfolgen. 1) 3 Der Regierungsrat kann Beiträge sistieren, herabsetzen oder verweigern, wenn Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden. 1) 4 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit der zugerischen Kran- k enanstalten und macht entsprechende Auflagen. 2) 5 Die Krankenanstalten haben Stellenplan, Gehaltsordnung, Voranschlag, Betriebsrechnung und Bilanz sowie das Reglement über die Zulassung und die Tätigkeit der Belegärzte dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzule- gen. 2) § 11 Grundsatz 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten für die Erstellung von Bauten und Räumlichkeiten einschliesslich Bauzinsen sowie für die Anschaffung von Mobiliar, Apparaten und Einrichtungen, die zum Krankenhausbetrieb ge- hören. Der Landerwerb wird subventioniert, soweit der Spitalträger zur Er- füllung der Spitalplanung Land von einem Dritten kaufen muss. 2 Die Beiträge betragen 60 Prozent. 3) 1) F assung gemäss Änderung vom 29. Sept. 1994 (GS 24, 579); in Kraft am 1. April 1995. 2) F assung (a.F. Abs. 2 und 3) gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453). 3) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453).
826.111 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Abschreibungsverfahren und setzt die jährlichen Abschreibungsquoten fest. 4 Die Auszahlung der Bau- und Anschaffungsbeiträge erfolgt nach Mass- gabe der vorhandenen Mittel. 5 Der Regierungsrat vereinbart mit den einzelnen Trägerschaften die Pflicht zur Rückzahlung von Investitionsbeiträgen im Hinblick auf allfällige Änderungen oder den Wegfall der Subventionsgrundlagen. 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453).
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