Übergangsrechtliche Weitergeltung von Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen (826.111)
Übergangsrechtliche Weitergeltung von Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen (826.111)
Übergangsrechtliche Weitergeltung von Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen
826.111 Übergangsrechtliche Weitergeltung v on Bestimmungen des Gesetzes über das Spitalwesen v om 20. Februar 1975 1) § 5 Allgemeine Subventionsbedingungen 1 Eine Subventionierung erfolgt nur, sofern und soweit die Bauprojekte, die medizinische und betriebliche Organisation und die entsprechende Aus- rüstung dieser Krankenanstalten vom Regierungsrat genehmigt sind. 2 Projektierung und Ausführung der Bauvorhaben müssen im Rahmen der v om Regierungsrat festgelegten Richtlinien erfolgen. 1) 3 Der Regierungsrat kann Beiträge sistieren, herabsetzen oder verweigern, wenn Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden. 1) 4 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit der zugerischen Kran- k enanstalten und macht entsprechende Auflagen. 2) 5 Die Krankenanstalten haben Stellenplan, Gehaltsordnung, Voranschlag, Betriebsrechnung und Bilanz sowie das Reglement über die Zulassung und die Tätigkeit der Belegärzte dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzule- gen. 2) § 11 Grundsatz 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten für die Erstellung von Bauten und Räumlichkeiten einschliesslich Bauzinsen sowie für die Anschaffung von Mobiliar, Apparaten und Einrichtungen, die zum Krankenhausbetrieb ge- hören. Der Landerwerb wird subventioniert, soweit der Spitalträger zur Er- füllung der Spitalplanung Land von einem Dritten kaufen muss. 2 Die Beiträge betragen 60 Prozent. 3) 1) F assung gemäss Änderung vom 29. Sept. 1994 (GS 24, 579); in Kraft am 1. April 1995. 2) F assung (a.F. Abs. 2 und 3) gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453). 3) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453).
826.111 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Abschreibungsverfahren und setzt die jährlichen Abschreibungsquoten fest. 4 Die Auszahlung der Bau- und Anschaffungsbeiträge erfolgt nach Mass- gabe der vorhandenen Mittel. 5 Der Regierungsrat vereinbart mit den einzelnen Trägerschaften die Pflicht zur Rückzahlung von Investitionsbeiträgen im Hinblick auf allfällige Änderungen oder den Wegfall der Subventionsgrundlagen. 1) 1) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 1989 (GS 23, 453).