Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol) vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Dezember 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
¹ Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13 e und Artikel 24 c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997² über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes³ vom 16. Dezember 2005⁴;
c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994⁵ über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
d. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993⁶ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
e.⁷
Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;
f.⁸
Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999⁹ für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
² Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004¹⁰;
b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011¹¹ über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002¹²;
d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008¹³;
e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000¹⁴.
² SR 120
³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁴ SR 142.20
⁵ SR 360
⁶ SR 235.11
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 245 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
⁹ SR 172.213.1
¹⁰ SR 152.3
¹¹ SR 312.2
¹² SR 143.11
¹³ SR 514.541
¹⁴ SR 941.411
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁵.
¹⁵ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen ¹⁶
¹ Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3 a nach Zeitaufwand festgelegt.¹⁷
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
Art. 3 a ¹⁸ Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen
¹ Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.
² Dieser Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.
³ Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
⁴ Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
⁵ Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
⁶ Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
¹ Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
² Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015¹⁹.
¹⁹ SR 191.11
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
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