Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China (0.632.314.161.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Abgeschlossen am 21. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2012² In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012 (Stand am 1. Oktober 2012) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 16. März 2012 ( AS 2012 5189 )
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet),
einerseits,
und die Besondere Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
(nachfolgend als «Hongkong, China» bezeichnet),
andererseits,
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertrags­parteien» bezeichnet:
mit dem Wunsch, die Handels- und Wirtschaftsbeziehung zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China zu stärken;
in Erwägung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China³;
entschlossen, unter Berücksichtigung der Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Wirtschaftsverhältnisse der Vertragsparteien eine nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, und beachtend, dass diese für langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand wesentlich ist;
in Erwägung der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), welche die Vertragsparteien mit Nachdruck unterstützen; und
in Anerkennung der von den Vertragsparteien in diesem Abkommen über Arbeit zwischen Hongkong, China, und den EFTA-Staaten eingegangenen Verpflichtungen, wobei jede Vertragspartei die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Arbeitergrundrechte in ihrem Hoheitsgebiet zu schützen und zu vergrössern sucht, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen innerstaatlichen Verhältnisse, einschliesslich der Entwicklung und der sozialen, kulturellen und geschichtlichen Hinter­gründe;
vereinbaren:
³ SR 0.632.314.161
Art. 1 Ziele
Die Ziele der Vertragsparteien bestehen darin:
(a) durch Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien die Beziehung insgesamt zu festigen und Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse oder gemeinsamer Betroffenheit im Bereich der Arbeit anzugehen; und
(b) das Wohlergehen der Arbeitskräfte der jeweiligen Vertragsparteien durch die Förderung guter Arbeitspolitiken und -praktiken und ein besseres Verständnis des Arbeitssystems jeder Vertragspartei schrittweise zu verbessern.
Art. 2 Internationale Arbeitsnormen
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bindung an die Prinzipien der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipen und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998.
2.  Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die für sie gültigen IAO-Übereinkommen⁴ umzusetzen sowie sich unter Berücksichtigung ihrer innerstaat­lichen Verhältnisse beständig und nachhaltig um die Ratifikation oder Anwendung der als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen der IAO zu bemühen.
3.  Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken werden nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet.
⁴ SR 0.82
Art. 3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei, die Arbeitsschutzniveaus durch ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und Praktiken unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und Prioritäten und im Einklang mit den Normen und Prinzipien nach Artikel 2 zu verbessern.
Art.  4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von innerstaatlichem Recht
1.  Die Vertragsparteien setzen ihr jeweiliges innerstaatliches Arbeitsrecht gewissenhaft um.
2.  Vorbehältlich Artikel 3 darf keine Vertragspartei:
(a) das in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungsunternehmern abschwächen oder senken; oder
(b) auf solches innerstaatliches Recht allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungsunternehmern verzichten oder sonst davon abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.
Art. 5 Dialog zu Fragen der Arbeitsstandards
Die Vertragsparteien vereinbaren, einen Dialog zu Arbeitsfragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln, der jeweiligen Prioritäten der Vertragsparteien und ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Art. 6 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen
1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke dieses Abkommens als Kontaktstellen dienen.
2.  Tritt ein Problem bei Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens auf, kann eine Vertragspartei bei einer anderen Vertragspartei über deren Kontaktstelle um Konsultationen ersuchen. Die Kontaktstelle ermittelt die für die Angelegenheit zuständige Behörde oder den zuständigen Behördenvertreter und hilft nach Bedarf, die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien unter diesem Abkommen werden gütlich durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt. Keine Vertragspartei unterbreitet eine Meinungsverschiedenheit unter diesem Abkommen einer Drittpartei oder einem internationalen Gericht zur Beilegung.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen wird gesondert vom Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, aber parallel dazu, abgeschlossen.
2.  Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft, an dem das Freihandelsabkommen zwischen den jeweiligen EFTA-Staaten und Hongkong, China, in Kraft tritt.
3.  Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam.
4.  Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt, an dem der Rücktritt nach Absatz 3 wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Schaan, am 21. Juni 2011, in fünf Originalausfertigungen in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. Oktober 2012

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Hongkong

22. Juni

2012

  1. Oktober

2012

Island

  3. Juli

2012

  1. Oktober

2012

Liechtenstein

24. Juli

2012

  1. Oktober

2012

Norwegen

24. August

2012

  1. November

2012

Schweiz

17. Juli

2012

  1. Oktober

2012

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