Konsolidierungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Abgeschlossen am 1. April 1980 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Juni 1980 (Stand am 28. Juni 1980)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,
gestützt auf die zwischen Vertretern der sudanesischen Regierung und Regierungsvertretern der europäischen Gläubigerländer, der Vereinigten Staaten von Amerika und Japan am 12. und 13. November 1979 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf sudanesische Schulden von Kapital und Zinsen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem 30. Juni 1981 fällig waren und nicht bezahlt sind oder noch fällig werden, resultierend aus Exportkrediten, die durch die Schweiz garantiert sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen und vor dem 1. Januar 1979 vertraglich vereinbart wurden.
2. Die Anwendung dieses Abkommens gilt für die zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 fälligen Schulden nur unter der Bedingung, wie sie in Artikel 4 Paragraph D des am 13. November 1979 in Paris unterzeichneten genehmigten Protokolls betreffend Konsolidierung von Schulden der Demokratischen Republik Sudan erwähnt wird.
Das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich der zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 fälligen Schulden wird von einem Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen abhängig gemacht, der vor dem 1. August 1980 zu erfolgen hat, um festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt und das Abkommen in diesem Fall anwendbar ist.
Art. 2
Die Schweizerische Regierung gewährt der sudanesischen Regierung für die in Artikel 1 Absatz 1 umschriebenen Schulden einen Kredit, der sich auf 85 Prozent der an schweizerische Gläubiger zu leistenden Zahlungen beläuft.
Dieser Kredit darf den Betrag von 16 Millionen Schweizerfranken nicht überschreiten.
Art. 3
Die in Artikel 2 festgelegten Schulden von Sudan werden unter folgenden Bedingungen refinanziert:
1. Bezüglich Fälligkeiten zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 1.1 Die Bank von Sudan, die für Rechnung der Regierung der Demokratischen Republik Sudan handelt (nachstehend Bank von Sudan), lässt einer zu bestimmenden Bank vor dem 30. Juni 1980 einen Auszug der entsprechenden fälligen Verbindlichkeiten zugehen samt einer Zahlung von 15 Prozent des Totalbetrages. Gleichzeitig stellt sie ihr die entsprechenden Zahlungsaufträge in Schweizerfranken sowie die Liste der Begünstigten und ihrer Banken zu.
1.2 Die Bank von Sudan lässt eine Kopie des Auszuges dem Bundesamt für Aussenwirtschaft in Bern sowie der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie in Zürich zugehen.
1.3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft stellt durch Vermittlung des Kassen- und Rechnungswesens der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Bank von Sudan zur Abfindung der Gläubiger einen Betrag in Schweizerfranken entsprechend 85 Prozent der Zahlungsaufträge zur Verfügung. Das Kassen- und Rechnungswesen schreibt die Beträge der zu bezeichnenden Bank gut, zugunsten der betreffenden Banken oder Schweizer Firmen, und belastet den entsprechenden Betrag der Bank von Sudan.
2. Bezüglich der Fälligkeiten vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis und mit 30. Juni 1981 (unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 oben): 2.1 Die Bank von Sudan lässt zu Beginn jeden Monats der zu bezeichnenden Bank einen Auszug mit den in diesem Monat fälligen Verbindlichkeiten zugehen, samt einer Zahlung von 15 Prozent des Totalbetrages der betreffenden Verbindlichkeiten. Gleichzeitig stellt sie ihr die entsprechenden Zahlungsaufträge in Schweizerfranken sowie die Liste der Begünstigten und ihrer Banken zu.
2.2 Die Bank von Sudan lässt eine Kopie des Auszuges dem Bundesamt für Aussenwirtschaft in Bern sowie der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie in Zürich zugehen.
2.3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft stellt durch Vermittlung des Kassen- und Rechnungswesens der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Bank von Sudan zur Abfindung der Gläubiger einen Betrag in Schweizerfranken entsprechend 85 Prozent der Zahlungsaufträge zur Verfügung. Das Kassen- und Rechnungswesen schreibt die Beträge der zu bezeichnenden Bank gut, zugunsten der betreffenden Banken oder Schweizer Firmen, und belastet den entsprechenden Betrag der Bank von Sudan.
Art. 4
Die sudanesische Regierung verpflichtet sich, für den auf dem Konto der Bank von Sudan beim Kassen‑ und Rechnungswesen in Bern stehenden Kapitalbetrag ab Datum der vertraglichen Fälligkeiten einen Zins von 6,4 Prozent zu entrichten. Die Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen, erstmals am 31. Dezember 1980.
Art. 5
Die sudanesische Regierung verpflichtet sich, den von der Schweizerischen Regierung nach Artikel 2 dieses Abkommens gewährten Kredit wie folgt zurückzuzahlen:
1. Kredit für die vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1980 fälligen Zahlungen: in 14 gleichen, aufeinanderfolgenden Semesterraten, erstmals am 30. Juni 1983;
2. Kredit für die vom 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 fälligen Zahlungen: in 14 gleichen, aufeinanderfolgenden Semesterraten, erstmals am 30. Juni 1984.
Art. 6
Die Zinsen und Amortisationen werden in Schweizerfranken auf das Konto des Kassen‑ und Rechnungswesens der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern bezahlt.
Art. 7
Die sudanesische Regierung verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie irgendeinem andern Gläubigerstaat für die Konsolidierung gleichartiger Schulden zugesteht, Zinssatz ausgenommen;
b) die Schweizerische Regierung deshalb über die Bestimmungen aller Schuldenkonsolidierungsabkommen zu informieren, welche sie nach Buchstabe a) dieses Artikels abschliesst.
Art. 8
Schweizerische Guthaben, die bis heute fällig waren und nicht unter die Bestimmungen der vorstehenden Artikel fallen, insbesondere Zahlungsrückstände von kleineren Beträgen, die vor dem 1. Oktober 1979 fällig waren, sollen vor dem 31. Dezember 1980 überwiesen werden.
Art. 9
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer innern Gesetzgebung bekanntgegeben haben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 1. April 1980 in zwei Ausfertigungen, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Moser | Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan: Ibrahim Wasfi |
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