Konsolidierungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Togolesischen Republik
Abgeschlossen am 27. September 1979 In Kraft getreten am 1. November 1979 (Stand am 1. November 1979) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Togolesischen Republik
gestützt auf die zwischen Vertretern der togolesischen Regierung und Regierungsvertretern der europäischen Gläubigerländer und der Vereinigten Staaten von Amerika am 14. und 15. Juni 1979 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 6. April 1979 und dem 31. Dezember 1980 fälligen togolesischen Zahlungen von Kapital und Zinsen für Exportkredite, die der togolesischen Regierung oder mit deren Garantie gewährt wurden und die durch die Schweiz garantiert sind und vor dem 1. Januar 1979 in einem Vertrag beschlossen wurden, der Rückzahlungen über eine Frist von mehr als einem Jahr vorsieht.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. Dezember 1980 fälligen Zahlungen nur, wenn sich die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesischen Republik vorher darüber verständigen und die Anwendbarkeit des Abkommens für diese Zeitspanne in Übereinstimmung mit Punkt 4, C 2 des Protokolls des Pariser Klubs vom 15. Juni 1979 ausdrücklich bestätigen.
Das Inkrafttreten der Bestimmungen bezüglich dieser Fälligkeiten wird von einem Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen abhängig gemacht, der vor dem 20. März 1980 zu erfolgen hat, um festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt und das Abkommen in diesem Fall auf die in obigem Absatz erwähnten Fälligkeiten anwendbar ist.
Art. 2
Die Schweizerische Regierung gewährt der Regierung der Togolesischen Republik auf den in Artikel 1 Ziffer 1 dieses Abkommens umschriebenen fälligen Schuldverpflichtungen einen Kredit von 80 Prozent der an schweizerische Gläubiger geleisteten Zahlungen.
Dieser Kredit darf den Betrag von 27 Millionen nicht überschreiten.
Art. 3
Die in Artikel 2 festgelegten Schulden Togos werden unter folgenden Bedingungen refinanziert:
1. Bezüglich der zwischen dem 6. April 1979 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens fälligen Zahlungen: 1.1 Die «Société Nationale d’Investissement et fonds annexes» (nachstehend SNI) in Lomé (Togo) lässt am 1. November 1979 einer zu bestimmenden Bank einen Auszug der entsprechenden fälligen Verbindlichkeiten zugehen samt einer Zahlung von 20 Prozent des Totalbetrages. Gleichzeitig stellt sie ihr die entsprechenden Zahlungsaufträge in Schweizerfranken sowie die Liste der Begünstigten und ihrer Banken zu.
1.2 Die SNI lässt eine Kopie des Auszuges dem Bundesamt für Aussenwirtschaft in Bern sowie der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie in Zürich zugehen.
1.3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft stellt durch Vermittlung des Kassen‑ und Rechnungswesens der Schweizerischen Eidgenossenschaft der SNI zur Abfindung der Gläubiger einen Betrag in Schweizerfranken entsprechend 80 Prozent der Zahlungsaufträge zur Verfügung. Das Kassen und Rechnungswesen schreibt die Beträge der zu bezeichnenden Bank gut, zugunsten der betreffenden Banken oder Schweizer Firmen, und belastet den entsprechenden Betrag der SNI.
2. Bezüglich der vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 1980 (unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 1 Ziffer 2 oben) fälligen Zahlungen: 2.1 Die SNI lässt zu Beginn jeden Monats der zu bezeichnenden Bank einen Auszug mit den in diesem Monat fälligen Verbindlichkeiten zugehen samt einer Zahlung von 20 Prozent des Totalbetrages der betreffenden Verbindlichkeiten.
2.2 Die SNI lässt eine Kopie des Auszuges dem Bundesamt für Aussenwirtschaft in Bern sowie der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie in Zürich zugehen.
2.3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft stellt durch Vermittlung des Kassen‑ und Rechnungswesens der Schweizerischen Eidgenossenschaft der SNI zur Abfindung der Gläubiger einen Betrag in Schweizerfranken entsprechend 80 Prozent der Zahlungsaufträge zur Verfügung. Das Kassen und Rechnungswesen schreibt die Beträge der zu bezeichnenden Bank gut, zugunsten der betreffenden Banken oder Schweizer Firmen, und belastet den entsprechenden Betrag der SNI.
Art. 4
Die togolesische Regierung verpflichtet sich, für den auf dem Konto der SNI beim Kassen‑ und Rechnungswesen in Bern stehenden Kapitalbetrag vom Tag der Gutschrift an, einen Zins von 5,9 Prozent zu entrichten. Die Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen, erstmals am 31. Dezember 1979.
Art. 5
Die togolesische Regierung verpflichtet sich, für den von der Schweizerischen Regierung nach Artikel 2 dieses Abkommens gewährten Kredit wie folgt zurückzuzahlen:
– Kredit für die zwischen dem 6. April 1979 und dem 31. März 1980 fälligen Zahlungen: in 12 gleichen, aufeinanderfolgenden Semesterraten, erstmals am 31. Dezember 1982;
– Kredit für die zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. Dezember 1980 fälligen Zahlungen: in 12 gleichen, aufeinanderfolgenden Semesterraten, erstmals am 31. Dezember 1983.
Art. 6
Die Zinsen und Amortisationen werden in Schweizerfranken an das Kassen‑ und Rechnungswesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern bezahlt.
Art. 7
Die togolesische Regierung verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie irgendeinem andern Gläubigerstaat für die Konsolidierung gleichartiger Schulden zugesteht;
b) die Schweizerische Regierung deshalb über die Bestimmungen aller Konsolidierungsabkommen zu informieren, welche sie für in Absatz a) erwähnte Schulden abschliesst.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. November 1979 in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 27. September 1979, in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Moser | Für die Regierung der Togolesischen Republik: T. Tévi‑Bénissan |
Feedback