Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
                            Vertrag zwischen dem Kanton und der  Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der  Baarerstrasse  Vom 12. November 1954 (Stand 12. November 1954)  Zwischen der Staatsverwaltung des Kantons Zug, vertreten durch Herrn Re  -  gierungsrat   Klemenz   Meienberg   einerseits   und   der   Einwohnergemeinde  Zug, vertreten durch den Einwohnerrat Zug anderseits  ist unter heutigem Datum unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Re  -  gierungsrat  1  )    und   der   Zustimmung   des   Kantonsrates  2  )    nachfolgender   Ver  -  trag abgeschlossen worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und  Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden  Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol  -  gende Kanäle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bundesplatz–Gotthardstrasse  Ø  30–35  cm, ca. 111  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gotthardstrasse–Gubelstrasse  Ø  30–80  cm, ca. 268  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gubelstrasse–Mattenstrasse  Ø  30–50  cm, ca. 410  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mattenstrasse–Feldstrasse  Ø  60–50  cm, ca. 178  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Feldstrasse–Stadtgrenze  Ø  45–50  cm, ca. 353  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsverwaltung des Kantons Zug leistet an die Kanalisation gemäss  §  1a–  e einen einmaligen Beitrag von Fr.  90  000.– (Neunzigtausend).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinde Zug ist alleinige Eigentümerin der unter §  1 er  -  wähnten Kanäle. Ebenso obliegt ihr der Unterhalt der Kanäle.  1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 10.  Dez.  1954 (GS 17, 180).  2)  (GS 17, 180).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem   Kanton   Zug   wird   das   Recht   eingeräumt,   sämtliche   Strassenwasser  aus   jedem   zukünftigen  Ausbau   der   Kantonsstrasse   zwischen   Bundesplatz  und  bis  150  m nördlich  der  Stadtgrenze,  sowie  von  allfälligen  kantonalen  Anschluss- oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot  -  toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde  Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss §  1 einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern der Kanton an die Schwemmkanalisation eine kantonale Subventi  -  on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr.  90  000.– von den  Erstellungskosten in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   einer   zukünftigen   Neuerstellung   der   sub   Ziff.1   aufgeführten   Kanäle  wird eine Neuregelung der Kostenverteilung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehalten   bleiben   ebenso   die   baulichen   Massnahmen   seitens   des  Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen  der   Bewilligung   der   Baudirektion   für   die   Benützung   der   Kantonsstrassen  zur Einlage von Leitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag wird in je 2 Exemplaren zuhanden der Vertragsparteien, so  -  mit   vierfach   ausgefertigt.   Die   vom   Stadtbauamt   vorgelegten   Pläne   der  projektierten   Kanalisation   bilden   einen   integrierenden   Bestandteil   dieses  Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.11.1954  12.11.1954  Erlass  Erstfassung  GS 17, 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.11.1954  12.11.1954  Erstfassung  GS 17, 178