Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (689.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

vom 9. September 1998 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes¹,
verordnet:
¹ SR 680
Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung
¹ Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
² Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlich­keit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.
³ Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.
⁴ Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig fest­stel­len lassen.
Art. 2 Haushaltgliederung
¹ Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:
a. Erfolgsrechnung;
b. Bilanz;
c. Investitionsrechnung;
d. Vorschlag zur Gewinnverteilung.
² Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung.² Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die be­triebli­chen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.
³ Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert aus­zuweisen.
⁴ Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigen­kapital oder den Bilanzfehlbetrag.
⁵ Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlage­ver­mögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für In­vestitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
Art. 3 ³ Bewertungsgrundsätze
¹ Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
² Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
Art. 3 a ⁴ Reserven
¹ Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
² Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.
³ Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
Art. 4 Objektkredite
Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.
Art. 5 Nachträge
¹ Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Inves­titionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.⁵
² Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig.⁶
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
Art. 6 Revision
Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Mai 1990⁷ über das Finanz- und Rechnungswesen der Eid­ge­nössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1990 898 , 1991 2368 ]
Art. 8 ⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2001
Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.

Anhang 1 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).

Anhang ¹⁰

¹⁰ Ursprünglich Anhang 2. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 10 ).
(Art. 3 Abs. 2)
Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen

Bemerkung

Prozent

von

bis

a. Grundstücke

werden nicht abgeschrieben

b. Beteiligungen

werden nicht abgeschrieben

c. Bauten

Aushub, Mauerwerk, Umgebungs-
ar­beiten, Originalpläne


  2


 10

Bewilligungen, Gebühren, Plankopien

100

100

d. Anlagen und
Einrichtungen

Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs-
an­lagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor





  5





 20

Informatikanlagen und chemische
Apparate


 15


 30

e. Fahrzeuge und
Alkoholtransport­behälter

Kesselwagen, Tragwagen,
Lokomotiven

Motorfahrzeuge, Container,
Box-Palet­ten


  4

 10


 10

 30

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