Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung
1 152.042 Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) vom 24.01.2018 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 20 Juni 1995 über die Orga nisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Ziel
1 Diese Verordnung regelt a die Führung und Steuerung der Informations- und Telekommunikations technik (ICT) in der Kantonsverwaltung, b die Aufgaben der damit befassten Verwaltungsstellen.
2 Sie hat zum Ziel, die Effektivität, Effizienz und Steuerung des Einsatzes der ICT sicherzustellen.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften der besonderen Gesetzgebung und über be sondere Aspekte wie Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS) oder Be schaffungen. *
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die zentrale und die dezentrale Kantonsverwaltung.
2 Sie gilt auch für weitere kantonale Behörden, soweit sie ICT-Leistungen der Verwaltung nutzen, namentlich für a den Grossen Rat, b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c Aufsichtsbehörden.
3 Sie gilt nicht für a andere organisatorisch selbstständige Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons,
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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152.042 2 b ICT-Systeme zur Steuerung technischer Prozesse, wie Gebäudetechnik oder Verkehrsleitung.
Art. 3
Begriffe und Abkürzungen
1 In dieser Verordnung bedeuten: a DIR/STA/JUS: die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizbehörden, b Fachamt: Das fachlich zuständige Amt oder die einem Amt gleichgestellte Organisationseinheit, c GSK: Generalsekretärenkonferenz, d KAIO: Amt für Informatik und Organisation, e OIA: Operativer ICT-Ausschuss, f Open Source: Software, die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Ur heberrechts als Quelltext öffentlich verfügbar gemacht wird und deren Li zenz allen Personen unterschiedslos, kostenlos und ohne Rücksicht auf den Zweck die Nutzung, Änderung und Weiterverbreitung der Software einschliesslich daraus abgeleiteter Werke erlaubt, g * SIA: Strategischer ICT-Ausschuss, h * WAN: Weitbereichsdatennetz der Kantonsverwaltung (wide area network).
2 Die ICT gliedert sich in folgende drei Schichten: a Fachapplikationen: Applikationen sowie dazugehörige Dienstleistungen und Hardware, die zur Unterstützung von spezialisierten Verwaltungspro zessen oder Anforderungen eingesetzt werden, b Konzernapplikationen: Applikationen sowie dazugehörige Dienstleistun gen und Hardware, die wesentliche Verwaltungsprozesse und breit abge stützte Anforderungen unterstützen, und grundsätzlich von allen DIR/STA/JUS genutzt werden müssen, c ICT-Grundversorgung: ICT-Systeme und -Dienstleistungen in den Berei chen Arbeitsplatz, Netzwerk und Kommunikation einschliesslich der dafür erforderlichen Applikationsplattformen (Server) sowie die Applikations plattformen für Fach- und Konzernapplikationen.
2 Aufbauorganisation und Aufgaben
2.1 Grundsätze
Art. 4
Behörden und Gremien
1 Die nachstehend genannten Behörden und Gremien führen und steuern die ICT.
3 152.042
Art. 5
Dreischichtenmodell
1 Verantwortlich sind a für die einzelnen Fachapplikationen: das Fachamt, b für die Konzernapplikationen: das KAIO oder das Fachamt gemäss der besonderen Gesetzgebung oder dem Entscheid des SIA, c für die ICT-Grundversorgung: das KAIO.
2.2 Regierungsrat
Art. 6
1 Der Regierungsrat a steuert die ICT strategisch und finanziell, b erlässt eine Strategie über den Einsatz der ICT (ICT-Strategie) und aktua lisiert sie regelmässig, c erlässt die Eigentümerstrategie über die Bedag Informatik AG, d nimmt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen weiteren Aufgaben im Bereich der ICT wahr.
2.3 Finanzdirektion
Art. 7
1 Die Finanzdirektion a nimmt auf Direktionsebene die direktionsübergreifenden Aufgaben im Be reich ICT wahr, b stellt dem Regierungsrat Antrag für ICT-Geschäfte, welche die gesamte Verwaltung betreffen, und vertritt diese im Regierungsrat sowie im Grossen Rat und in seinen Kommissionen, c überwacht und steuert die Arbeit des SIA im Auftrag des Regierungsrates, d konkretisiert die Aufträge des Regierungsrates und beauftragt den SIA mit ihrer Umsetzung, e kann zu wichtigen Geschäften die Meinung der GSK einholen oder den SIA mit anderen Konsultationen auf Verwaltungsstufe beauftragen, f legt dem Regierungsrat Ergebnisse und Empfehlungen des SIA und der GSK mit einer Beurteilung vor.
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2.4 Direktionen, Staatskanzlei und Justizbehörden (DIR/STA/JUS)
Art. 8
1 Die DIR/STA/JUS a setzen die Vorschriften über die ICT in ihrem Aufgabenbereich um, b gestalten ihre Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch die ICT, c bearbeiten die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, d verantworten mit ihren Fachämtern die Entwicklung, die Wartung und die Erneuerung der Fach- und Konzernapplikationen in ihrem Aufgabenbe reich, e nehmen gegenüber dem KAIO für die ICT-Grundversorgung die Rolle als Leistungsbezügerinnen ein, einschliesslich das Festlegen ihrer Anforde rungen, die Überwachung der Leistungserbringung, eine regelmässige Berichterstattung und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in einem vom SIA bestimmten Eskalationsverfahren, f gewährleisten ISDS beim ICT-Einsatz in ihrem Aufgabenbereich.
2 Die Fachämter der DIR/STA/JUS erlassen Verfügungen gemäss Artikel 35 Ab satz 4 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 ) über Empfeh lungen der Datenschutzaufsichtsstelle in Form eines begründeten Antrags auf Beseitigung von Verstössen und Mängeln, deren Grund in der technischen oder organisatorischen Ausgestaltung der Fach- oder Konzernapplikationen im Aufgabenbereich der Fachämter liegt.
2.5 Strategischer ICT-Ausschuss (SIA)
Art. 9
Aufgaben
1 Der SIA nimmt im Auftrag des Regierungsrates oder der Finanzdirektion die Steuerung der ICT wahr, unter Vorbehalt der Aufgaben der ihm übergeordneten Organe.
2 Der SIA a steuert die Umsetzung der ICT-Strategie, b legt Prozesse zur laufenden Steuerung der ICT fest und steuert über die se die Weiterentwicklung der ICT, c entscheidet über Ausnahmen von der ICT-Strategie und anderen Weisun gen betreffend die ICT, d kann den Projektausschuss für wichtige ICT-Projekte bilden,
1) BSG 152.04
5 152.042 e nimmt zuhanden der Finanzdirektion und des Regierungsrates zu ICT- Angelegenheiten Stellung, f behandelt Meinungsverschiedenheiten zwischen DIR/STA/JUS oder den ihnen nachgeordneten Stellen über ICT-Angelegenheiten. Kann er eine Meinungsverschiedenheit nicht beilegen, stellt die DIR/STA/JUS, die den SIA damit befasst hat, dem Regierungsrat einen Antrag auf Entscheid.
3 Er kann Weisungen zur Umsetzung dieser Verordnung und der ICT-Strategie erlassen.
4 Er fällt Entscheide nach Möglichkeit im Konsens. Ist dies nicht möglich, legt die oder der Vorsitzende den Entscheid des SIA auf der Grundlage der geführ ten Diskussion fest.
5 Die Mitglieder des SIA a koordinieren in ihren DIR/STA/JUS die Umsetzung der Entscheide des SIA und bilden so die Schnittstelle zur ICT-Führung, b stellen sicher, dass Probleme im Zusammenhang mit ICT-Angelegenhei ten bei Bedarf im SIA behandelt werden.
Art. 10
Organisation
1 Dem SIA gehören an: a die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor als Vorsitzende oder Vorsit zender, b die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des KAIO, c je eine Vertreterin oder ein Vertreter der DIR/STA/JUS, in der Regel die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, deren oder dessen Stellver treterin oder Stellvertreter oder eine Amtsvorsteherin oder ein Amtsvorste her mit Aufgaben im Bereich der ICT.
2 Die DIR/STA/JUS bezeichnen als Vertreterinnen und Vertreter im SIA Perso nen, die a über die nötige Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsfähigkeit in nerhalb der DIR/STA/JUS und über fachtechnische ICT-Kompetenz verfü gen, b die ICT ihrer DIR/STA/JUS, die Geschäftsanforderungen an sie sowie die finanzielle und personelle Resourcensituation und- planung ihrer DIR/STA/JUS gut kennen.
Art. 11
Geschäftsstelle
1 Das KAIO betreibt die Geschäftsstelle des SIA.
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2 Die Geschäftsstelle a bereitet Geschäfte und Sitzungen vor, b protokolliert Sitzungen und sorgt für die Nachbereitung, c beschafft im Auftrag des SIA Informationen und erledigt weitere Aufgaben für den SIA.
2.6 Generalsekretärenkonferenz (GSK)
Art. 12
1 Die GSK kann zu ICT-Angelegenheiten Stellung nehmen.
2.7 Amt für Informatik und Organisation (KAIO)
Art. 13
ICT-Grundversorgung
1 Das KAIO stellt die ICT-Grundversorgung der Verwaltung sicher. Dazu a erhebt es die Anforderungen der DIR/STA/JUS und konzipiert die Leistun gen, b steuert und koordiniert es die Leistungserbringerinnen, c * gewährleistet es den Informationssicherheitsgrundschutz für die ICT- Grundversorgung.
2 Es beschafft zentral Leistungen für die ICT-Grundversorgung und für Konzer napplikationen. Betriebsleistungen beschafft es grundsätzlich bei externen An bieterinnen, mit Ausnahme des Supports der ersten Ebene.
Art. 14
Unterstützung
1 Das KAIO unterstützt die Steuerung und die interdirektionalen Gremien der ICT. Dazu a dokumentiert es die ICT-Standards und die Unternehmensarchitektur der Verwaltung und entwickelt sie weiter, b führt es das Portfolio der ICT-Applikationen, -Projekte und -Leistungen der Kantonsverwaltung.
2 Es unterstützt die Anwenderinnen und Anwender der ICT mit Informationen, Schulung und mit dem Support der ersten Ebene über einen Service Desk und vor Ort.
Art. 15
Weitere ICT-Leistungen
1 Das KAIO führt zentrale elektronische Personendatensammlungen für die Aufgabenerfüllung der Behörden, soweit die besondere Gesetzgebung dies vorsieht.
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2 Es erbringt weitere ICT-Leistungen für Organisationseinheiten der Verwaltung und andere kantonale oder kommunale Träger öffentlicher Aufgaben auf der Basis von Leistungsvereinbarungen.
Art. 15a
* WAN-Nutzung
1 Die Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 sowie deren Beauftragten nach Artikel
16 KDSG erhalten einen Zugang zum WAN des Kantons, sofern dies zur Erfül lung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist.
2 Der Zugang zum WAN erfolgt über vom KAIO gelieferte Router, über VPN- Token oder über VDI.
3 Gegenüber den Behörden und Beauftragten mit eigener Rechtspersönlichkeit verfügt das KAIO die Bedingungen und Auflagen für den Zugang zum WAN, a die Rechtsgrundlage und den Zweck des WAN-Zugangs, b die Art und Menge der vom Kanton zur Verfügung gestellten Zugangsaus rüstung nach Massgabe der Grösse der Behörde, c die Verpflichtung zur Einhaltung der ISDS-Vorschriften, d die Kosten und Gebühren.
4 Die Bedingungen und Auflagen entsprechen sinngemäss denjenigen, die ge mäss den verwaltungsinternen Weisungen für die an das WAN angeschlosse nen Behörden der Kantonsverwaltung gelten.
Art. 15b
* Kosten der WAN-Nutzung
1 Die WAN-Nutzung durch die Behörden der Kantonsverwaltung ohne Rechts persönlichkeit sowie die Einwohner-, Burger- und Kirchgemeinden erfolgt kostenlos.
2 Für die WAN-Nutzung durch die anderen autonomen Trägerinnen und Trä gern öffentlicher Aufgaben der Kantonsverwaltung und nach den Bestimmun gen des Gemeindegesetzes oder des Gesetzes über die Landeskirchen wer den die externen Kosten des KAIO auferlegt.
3 WAN-Nutzende, die auch einen kommerziellen Zweck verfolgen, werden so wohl die internen als auch die externen Kosten auferlegt.
Art. 16
Weitere Aufgaben
1 Das KAIO setzt die Gesetzgebung über die Harmonisierung amtlicher Regis ter um.
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2 Es kann im Auftrag der für die Applikation verantwortlichen Behörden Softwa re, über deren Rechte der Kanton verfügt, unter den Bedingungen einer Open- Source-Lizenz veröffentlichen.
3 Es erlässt fachliche Weisungen zur Nutzung der von ihm vermittelten Leistun gen.
4 Es erlässt Verfügungen gemäss Artikel 35 Absatz 4 KDSG über Empfehlun gen der Datenschutzaufsichtsstelle in Form eines begründeten Antrags auf Be seitigung von Verstössen und Mängeln, deren Grund in der technischen oder organisatorischen Ausgestaltung der ICT-Grundversorgung liegt.
2.8 Operativer ICT-Ausschuss (OIA)
Art. 17
1 Der OIA ist das Koordinations- und Konzeptgremium für fachtechnische Fra gen der ICT unter der Leitung und Verwaltung des KAIO.
2 Er unterstützt und berät das KAIO und den SIA.
3 Ihm gehören die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des KAIO als Vor sitzende oder Vorsitzender sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der DIR/STA/JUS an. Er kann weitere Personen beiziehen.
4 Er setzt Fachgruppen ein, um die Entwicklung in Spezialgebieten seines Auf gabenbereichs zu verfolgen und um seine Arbeit zu unterstützen.
3 Ablauforganisation
Art. 18
ICT-Prozesse
1 Der SIA regelt die für die gesamte Verwaltung geltenden Prozesse der ICT durch Weisungen.
Art. 19
ICT-Kostenmanagement
1 Das ICT-Kostenmanagement a stellt die Transparenz der Gestehungskosten und der Verwendung der in der ganzen Verwaltung eingesetzten ICT-Leistungen her, b weist die Kostenentwicklung aus, namentlich durch eine jährliche Bericht erstattung, c stellt Einsparungen dem Zusatzbedarf betreffend Menge und Qualität ge genüber, d schafft mit Kennzahlen und Zielgrössen Anreize, den Resourceneinsatz zu optimieren.
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2 Das KAIO verrechnet grundsätzlich externe (durch Dritte anfallende) Kosten der von ihm vermittelten Leistungen verursachergerecht den DIR/STA/JUS oder ihren Ämtern. Eigenleistungen des KAIO werden nicht weiterverrechnet.
4 Schlussbestimmungen
Art. 20
Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungs rates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) 1 ) , b Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL; OrV VOL) 2 ) , c Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Auf gaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF; OrV GEF) 3 ) , d Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV POM) 4 ) , e Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) 5 ) , f Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Auf gaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ; OrV ERZ) 6 ) , g Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OSDV) 7 ) .
Art. 21
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
1) BSG 152.11
2) BSG 152.221.111
3) BSG 152.221.121
4) BSG 152.221.141
5) BSG 152.221.171
6) BSG 152.221.181
7) BSG 152.322.1
152.042 10 Bern, 24. Januar 2018 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Auer
11 152.042 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.01.2018 01.03.2018 Erlass Erstfassung 18-012 20.11.2019 01.01.2020
Art. 1 Abs. 3
geändert 19-080 20.11.2019 01.01.2020
Art. 13 Abs. 1, c
geändert 19-080 20.01.2021 01.03.2021
Art. 3 Abs. 1, g
geändert 21-006 20.01.2021 01.03.2021
Art. 3 Abs. 1, h
eingefügt 21-006 20.01.2021 01.03.2021
Art. 15a
eingefügt 21-006 20.01.2021 01.03.2021
Art. 15b
eingefügt 21-006
152.042 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.01.2018 01.03.2018 Erstfassung 18-012
Art. 1 Abs. 3
20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-080
Art. 3 Abs. 1, g
20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
Art. 3 Abs. 1, h
20.01.2021 01.03.2021 eingefügt 21-006
Art. 13 Abs. 1, c
20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-080
Art. 15a
20.01.2021 01.03.2021 eingefügt 21-006
Art. 15b
20.01.2021 01.03.2021 eingefügt 21-006
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