Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge
                            IV G/1/7  Verordnung über die  Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge  Vom 23. Dezember 2014 (Stand 23. Dezember 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzver  -  ordnung  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen  gestützt auf die  Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge
                            1  Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträ  -  ge ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bedeutung:  1.  national  Fr. 200.- pro ha und Jahr;  2.  regional  Fr. 150.- pro ha und Jahr;  3.  lokal  Fr. 100.- pro ha und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit   zusätzlichem   Früh-   und/oder   Spätschnitt   zur  Förderung von geschützten Arten oder zur Reduzie  -  rung von invasiven Neophyten je nach Aufwand  Fr. 200.- pro ha  und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  besonders schonende Nutzungsarten:  1.  Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Ma  -  gerstandorten  Fr. 100.- pro ha und Jahr;  2.  Einsatz von besonders leichten Erntema  -  schinen   für   Schnitt   und   Transport   auf  feuchten Flächen je nach Aufwand  Fr. 200.- pro ha und  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  langfristiger Schutz gesichert:  1.  Vertragspartner   ist   mit   langfristigem  Schutz einverstanden  Fr. 200.- pro ha und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irrever  -  siblen Trittschäden  auftreten,  die Pflanzenvielfalt  erhalten  bleibt und  im  Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet,  folgende Beiträge ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bedeutung:  1.  national  Fr. 200.- pro ha und Jahr;  1)  GS  IV  G/1/2  SBE 2014 72  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/7  2.  national   (ausserhalb   landwirtschaftlicher  Nutzfläche)  Fr. 150.- pro ha und Jahr;  3.  regional  Fr. 100.- pro ha und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  langfristiger Schutz gewährleistet:  1.  Vertragspartner   ist   mit   langfristigem  Schutz einverstanden  Fr. 100.- pro ha und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Di  -  rektzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet  werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a  Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusätzliche Beiträge
                            1  Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Na  -  tur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr ge  -  nutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken  pro  Hektare und Jahr aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsempfänger
                            1  Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person  ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen  werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich  auf die  Verträge verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorgaben Bewirtschaftungsverträge
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Ab  -  schluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während  der Laufzeit des Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertragsdauer
                            1  Die Vertragsdauer beträgt  in der Regel 8  Jahre. Sofern Vernetzungs- oder  Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen  Verträgen abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin  für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge  weiter, sofern sie nicht innert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zugänglichkeit der Daten
                            1  Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geoda  -  tenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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