Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (221.229.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG 1)

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) ¹ vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2011) ¹ Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1904⁴,
beschliesst:
² [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829 ). ⁴ BBl 1904 I 241

I. Allgemeine Bestimmungen

Versicherungs­antrag

Art. 1
¹ Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschlusse eines Versiche­rungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage ge­bunden.
² Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragstel­ler vier Wochen gebunden.
³ Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versi­cherer oder dessen Agenten zu laufen.
⁴ Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versi­cherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.

Besondere Antrags­­verhältnisse

Art. 2
¹ Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerech­net, abgelehnt, so gilt er als angenom­men.
² Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenom­men, wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wochen, vom Emp­fange an gerechnet, abgelehnt wird.
³ Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Be­stimmungen.

Informati­ons- pflicht des Versicherers

Art. 3 ⁵
¹ Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versiche­rungsvertrages verständlich über die Identität des Versiche­rers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informie­ren. Er muss informieren über:
a. die versicherten Risiken;
b. den Umfang des Versicherungsschutzes;
c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versiche­rungsnehmers;
d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteili­gung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungs­grundsätze und -methoden;
f. die Rückkaufs- und Umwand­lungswerte;
g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.
² Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie ken­nen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.
³ Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versiche­rungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Ver­si­cherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unter­richten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Verletzung der Informations­pflicht

Art. 3 a ⁶
¹ Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Ver­sicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.
² Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche­rungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Anzeigepflicht beim Vertrags­­abschlusse

a. Im allgemei­nen

Art. 4
¹ Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erhebli­chen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Ver­trags­abschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
² Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Ent­schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedin­gungen abzuschliessen, einen Einfluss aus­­­zu­­üben.
³ Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Ver­si­cherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, wer­den als erheblich vermu­tet.

b. Beim Ver­trags­abschlusse durch Stell­vertreter

c. Bei der Versi­cherung für fremde Rech­nung

Art. 5
¹ Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Ver­tre­tenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
² Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16) sind auch die­­jenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicher­ten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Be­nach­richti­gung des Antragstellers nicht möglich ist.

Folgen der verletzten Anzeigepflicht

a . Im Allgemeinen

Art. 6 ⁷
¹ Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver­schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
² Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
³ Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits einge­tretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Ver­sicherer Anspruch auf Rückerstattung.
⁴ Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rück­kauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Versi­cherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

b. Beim Kollek­tiv­versiche­rungs­vertrage

Art. 7
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeige­pflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirk­sam, wenn sich aus den Umstän­den ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.

Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

Art. 8
Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen:⁸
1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2. wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Anga­be veran­lasst hat;
3. wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder ge­kannt haben muss;
4. wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5.⁹
wenn der Versicherer auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleich­wohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwen­dung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mittei­lungen des Anzei­gepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beant­wortet ange­sehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Ver­schwei­gen oder unrichtige Mitteilung ei­ner erheb­­lichen Ge­fahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Nichtigkeit des Ver­sicherungs­vertrages

Art. 9 ¹⁰
Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver­sicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereig­nis schon eingetreten war.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 2184 , 1983 1204 ; BBl 1980 III 489 ).

Sonderstellung der Feuer­versiche­rung und der Trans­port­versi­cherung

Art. 10
¹ Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuer­ver­sicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gele­gen sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwen­dung, wenn beide Parteien beim Vertrags­abschlusse wussten, dass die Ge­fahr bereits weggefallen oder das befürchtete Er­eignis schon einge­tre­ten war.
² Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Versicherungsnehmer an den Ver­trag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie noch auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.
³ Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherungsnehmer, dass das be­fürchtete Ereignis bereits eingetreten war, so ist der Versiche­rer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

Police

a. Inhalt

Art. 11
¹ Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszu­händigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien fest­stellt. Der Versi­cherer ist berechtigt, vom Versicherungsneh­mer aus­ser Porto und Stempelkosten eine Gebühr für Ausfertigung der Police sowie für Abänderungen derselben zu er­heben. Die Höhe die­ser Ge­bühr kann durch Verordnung des Bundesrates begrenzt wer­den.
² Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Ver­langen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund de­ren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Aus­­lagen aushändigen.

b. Vorbehaltlose Annahme

Art. 12
¹ Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den ge­troffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versiche­rungs­nehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm ge­neh­migt gilt.
² Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzu­neh­men.

c. Kraftlos­­erklärung

Art. 13
¹ …¹¹
² Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraft­loserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bun­des­gesetzes vom 14. Juni 1881¹² über das Obligationenrecht sinn­gemäss zur Anwendung, mit der Abände­rung, dass die Anmeldungs­frist höch­s­tens ein Jahr beträgt.
¹¹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹² [ AS 5 635 , 11 490 ; BS 2 3. SchlT Art. 60 Abs. 2 199 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII 784 Art. 103 Abs. 1]. Heute: die Bestimmungen des OR ( SR 220 ).

Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Er­eignisses

Art. 14
¹ Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der An­spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich her­bei­geführt hat.
² Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grob­fahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berech­tigt, seine Leistung in ei­nem dem Grade des Verschuldens entspre­chenden Verhältnisse zu kürzen.
³ Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für de­ren Handlungen der Versicherungsneh­mer oder der Anspruchs­be­rech­tigte einstehen muss, und hat er sich in der Beauf­sichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer gro­ben Fahr­läs­sigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschul­dens des Ver­sicherungs­nehmers oder des Anspruchs­be­rechtigten entspricht.
⁴ Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahr­läs­sigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufge­führten Personen das Ereignis leicht­fahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versi­cherer in vollem Um­fange.

Gebote der Menschlichkeit

Art. 15
Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen ge­mäss einem Ge­bote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürch­tete Ereignis herbei­geführt, so haftet der Versicherer in vol­lem Umfange.

Versicherung für fremde Rechnung

Art. 16
¹ Die Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung, mit oder ohne Be­zeichnung der Person des versicherten Dritten, abgeschlos­sen werden.
² Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung

Art. 17
¹ Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch dann ver­bindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach Eintritt des befürchte­ten Ereignisses genehmigt.
² Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Ver­sicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehalt­los zum Ab­schlusse des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Ver­sicherungs­nehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht obgele­gen hat.
³ Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Versiche­rungsnehmer zustehen, mit der dem Versicherten ge­schul­de­ten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestimmung des Arti­kels 18 Absatz 2 dieses Gesetzes bleibt vor­behalten.

Prämie

a. Träger der Verpflichtung

Art. 18
¹ Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflich­tet.
² Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu for­dern, wenn der Versiche­rungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.
³ Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschul­de­ten Leistung zu verrech­nen.

b. Fälligkeit

Art. 19
¹ Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die er­ste Versi­cherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fäl­lig. Unter Versiche­rungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versiche­rungs­periode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jah­res.
² Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausge­händigt hat.
³ Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versi­cherungsperiode fällig.

c. Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen

Art. 20
¹ Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage ein­ge­räum­ten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter An­dro­hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufor­dern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerech­net, Zahlung zu leisten.
² Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann der Versicherer die schriftli­che Mahnung durch eine mündliche ersetzen.
³ Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an.
⁴ Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

d. Vertragsver­hältnis nach eingetretenem Verzuge

Art. 21
¹ Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich ein­gefordert, so wird an­genommen, dass der Versicherer, unter Ver­zicht auf die Bezahlung der rückstän­digen Prämie, vom Vertrage zurück­tritt.
² Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld

Art. 22 ¹³
¹ Die Prämie ist dem inländischen Versicherer an seinem Sitz, dem ausländischen Versicherer am Ort der Geschäftsstelle für das gesam­te schweizerische Geschäft zu bezahlen, wenn der Versicherer dem Ver­sicherungsnehmer nicht eine andere inländische Zahlstelle be­zeichnet hat.
² Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist die Prämie abzu­ho­len, solange diese Übung vom Versicherer nicht ausdrücklich wi­der­ru­fen wird.
¹³ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ).

f. Prämien­­reduktion

Art. 23
Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände im Laufe der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftigen Versicherungsperioden die tarif­gemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.

g . Teilbarkeit

Art. 24 ¹⁴
¹ Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsver­trages ist die Prä­mie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
² Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn der Versicherer zufolge des Wegfalls des Risi­kos die Versicherungsleistung erbracht hat.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 25 – 27 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Gefahrserhö­hung mit Zutun des Versicherungs­neh­mers

Art. 28
¹ Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentli­che Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versi­cherer für die Folge­zeit an den Vertrag nicht gebunden.
² Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschlusse festge­stellt haben.
³ Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in wel­chen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherer von solchen Gefahrserhöhungen Mit­teilung zu machen hat.

Vorbehalt besonderer Vereinbarungen

Art. 29
¹ Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Ge­fahrserhöhung zu verhü­ten, werden durch die Bestimmungen des Ar­ti­kels 28 dieses Gesetzes nicht be­rührt.
² Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine sol­che Obliegen­heit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung kei­nen Ein­fluss auf den Eintritt des befürch­teten Ereignisses und auf den Um­fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Gefahrserhö­hung ohne Zutun des Versiche­rungs­nehmers

Art. 30
¹ Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versiche­rungs­nehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 die­ses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versiche­rungs­nehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt ge­wordene Ge­fahrs­­erhöhung ohne Verzug dem Versicherer schrift­lich mitzutei­len.
² Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich der Versicherer das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so er­lischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.

Gefahrserhö­hung beim Kol­lektiv­ver­sicherungs­ver­trage

Art. 31
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahr­serhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Perso­nen, so bleibt die Versi­cherung für den übrigen Teil wirksam, so­fern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherers bezahlt.

Nichteintritt der Folgen der Gefahrs­er­hö­hung

Art. 32
Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Er­eignisses und auf den Umfang der dem Versicherer oblie­genden Leistung keinen Ein­fluss ausgeübt hat;
2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Ver­sicherers zu wahren, vorgenommen worden ist;
3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlich­keit veran­lasst worden ist.
4. wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rück­tritt verzichtet hat, insbesondere wenn er, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Ver­siche­rungs­nehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Ta­gen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertra­ge ange­zeigt hat.

Umfang der Gefahr

Art. 33
Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für alle Ereig­nisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung ge­nommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.

Verantwortlich­keit des Versicherers für seine Vermittler

Art. 34 ¹⁶
Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Revision der allgemeinen Versicherungs­be­dingungen

Art. 35
Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungs­­bedingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versi­cherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingun­gen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Ver­­siche­rung zu den neuen Bedingungen eine hö­here Gegen­leistung erforder­lich ist, das entsprechende Entgelt gewähren.

Entzug der Bewilligung zum Geschäfts­betrieb; privat­rechtliche Folgen ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 36
¹ Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutre­ten, wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezem­ber 2004¹⁸ (VAG) entzogen worden ist.¹⁹
² Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungs­zeit zurückfordern.
³ Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsver­trage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
⁴ Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Scha­denersatz ge­wahrt.
¹⁸ SR 961.01
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Konkurs des Versicherers

Art. 37
¹ Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Ver­trag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerech­net, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.²⁰
² Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 dieses Geset­zes festgestellte Forderung geltend machen.
³ Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatz­an­spruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entwe­der diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
⁴ Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
²⁰ Durch die Konkurseröffnung werden die zum Sicherungsfonds bzw. zum schweizerischen Versicherungsbestand gehörenden Versicherungen nicht aufgelöst (Art. 55 VAG; SR 961.01 ).

Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses

Art. 38
¹ Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchs­berech­tig­te, so­bald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versi­cherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrich­tigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich er­stat­tet wer­den muss.
² Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemin­dert haben würde.
³ Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchs­berech­tigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unter­las­sen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter de­nen das befürchtete Er­eignis eingetreten ist, zu hin­dern.

Begründung des Versiche­rungs­anspruches

Art. 39
¹ Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Er­mitt­lung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis einge­treten ist, oder zur Feststellung der Fol­gen des Ereignisses dienlich sind.
² Der Vertrag kann verfügen:
1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaf­fung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbe­son­dere auch ärztliche Be­scheinigungen, beizubringen hat;
2. dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vor­ge­sehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungs­anspru­ches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versiche­rer den An­spruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnis­folgen, schrift­lich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.

Früherfassung

Art. 39 a ²¹
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3 b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959²² über die Invalidenversicherung (IVG).
² Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²² SR 831.20

Inter- institutionelle Zusammenarbeit

Art. 39 b ²³
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG²⁴ Daten bekannt gegeben werden an:
a. die IV-Stellen;
b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Ab­satz 1 Buch­stabe b IVG;
c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.
² Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
³ Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁴ SR 831.20

Betrügerische Begründung des Versiche­rungs­anspruches

Art. 40
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Lei­stungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern wür­den, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver­schwie­gen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mittei­lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem An­spruchs­­berechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

Fälligkeit des Versicherungs­an­spruches

Art. 41
¹ Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablau­fe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versiche­rer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Rich­tig­keit des Anspruches überzeugen kann.
² Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach An­er­kennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurtei­lung des Versicherers fällig werde, ist ungültig.

Teilschaden

Art. 42
¹ Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz bean­sprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berech­tigt, spätestens bei der Auszah­lung der Entschädigung vom Vertra­ge zurückzutreten.
² Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.²⁵
³ Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.²⁶
⁴ Tritt weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer vom Ver­trage zu­rück, so haftet der Versicherer für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versiche­rungs­summe.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Mitteilungen des Versicherers

Art. 43
Die Mitteilungen, die der Versicherer nach Massgabe dieses Geset­zes dem Versi­cherungsnehmer oder dem Anspruchs­berechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte letzte Adresse.

Mitteilungen des Versiche­rungs­neh­mers oder An­spruchs­be­rech­tigten; Meldestellen

Art. 44
¹ Der Versicherer ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes gemacht werden müs­sen, mindestens eine in­ländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Ver­sicherungsnehmer, sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherer schriftlich angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.
² Kommt der Versicherer diesen Verpflichtungen nicht nach, so tre­ten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder die­ses Gesetzes für den Fall vor­gesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird.
³ Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm oblie­genden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherer direkt oder jedem Agen­ten des Versicherers erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für den Versicherer Mitteilungen ent­ge­gen­zu­nehmen, ausgeschlossen werden.

Unverschuldete Vertrags­verletzung

Art. 45
¹ Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsbe­rechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betrof­fen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzuse­hen ist.
² Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzah­lung gilt nicht als unverschuldet.
³ Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versiche­rung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Ver­sicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die oh­ne Ver­schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hinder­nis­ses nachzuholen.

Verjährung und Be­fristung

Art. 46
¹ Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be­grün­det. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²⁷ über die berufliche Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbe­halten.²⁸
² Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kür­zern Verjäh­rung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung un­terwer­fen, sind ungültig. Vor­behalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
²⁷ SR 831.40
²⁸ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149 ).

Erfüllungsort

Art. 46 a ²⁹
Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungs­verträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder Ver­sicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000³⁰.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
³⁰ [ AS 2000 2355 , 2004 2617 Anhang Ziff. 3, 2005 5685 Anhang Ziff. 14, 2006 5379 Anhang Ziff. II 2. AS 2010 1739 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Zivilprozessordnung ( SR 272 ).

Stillschweigende Vertrags­erneuerung

Art. 47
Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbe­dungen wird.

Versicherten­nummer der Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV)

Art. 47 a ³¹
Dem VAG³² unter­stehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestim­mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946³³ über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung für die Durchführung der priva­ten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfall­ver­sicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:
a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994³⁴ über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zu­satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981³⁵ über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherun­gen zum UVG anbieten.
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³² SR 961.01
³³ SR 831.10
³⁴ SR 832.10 . Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 ( SR 832.12 ).
³⁵ SR 832.20

II. Besondere Bestimmungen über die Schadensversiche­rung

Gegenstand der Versicherung

Art. 48
Gegenstand der Schadensversicherung kann jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignis­ses hat.

Versicherungs­wert

Art. 49
¹ Der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Vertrags­­abschlusses hat, ist der Versicherungswert.
² Besteht das versicherte Interesse darin, dass eine Sache nicht be­schä­digt oder vernichtet wird, so gilt im Zweifel dasjenige Interesse als versichert, das ein Ei­gentümer der Sache an deren Erhaltung hat.

Verminderung des Ver­siche­rungs­wertes

Art. 50
¹ Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesent­lich vermin­dert, so kann sowohl der Versicherer wie der Versiche­rungsnehmer die verhält­nismässige Herabsetzung der Versiche­rungs­summe verlangen.
² Die Prämie ist für die künftigen Versicherungsperioden entspre­chend zu ermäs­sigen.

Über­versiche­rung

Art. 51
Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überver­si­che­rung), so ist der Versicherer gegenüber dem Versiche­rungs­neh­mer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versiche­rungs­nehmer den Vertrag in der Absicht abge­schlossen hat, sich aus der Überver­sicherung einen rechtswidrigen Vermögensvor­teil zu ver­schaffen. Der Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegen­leistung Anspruch.

Kontroll­massnah­men

Art. 52
Ist eine Überversicherung gegen Feuersgefahr abgeschlossen worden, so ist die nach kantonalem Rechte zuständige Behörde be­fugt, die Ver­sicherungssumme auf Grund einer amtlichen Schätzung auf den Betrag des Versicherungswertes herab­zusetzen, wenn die Überversi­cherung nicht als gerechtfertigt erscheint.

Doppel­versiche­rung

Art. 53
¹ Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Ver­sicherungssummen zusam­men den Versicherungswert über­steigen (Dop­pelversicherung), so ist der Versi­cherungsnehmer ver­pflichtet, hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kennt­nis zu ge­ben.
² Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abge­schlossen, sich dar­aus einen rechtswidri­gen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versiche­rungsnehmer an den Ver­trag nicht gebunden.
³ Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.

Handänderung

Art. 54 ³⁶
¹ Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
² Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
³ Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
⁴ Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2799 ; BBl 2008 7693 7703 ).

Konkurs des Versicherungs­nehmers

Art. 55
¹ Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.³⁷
² Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermö­gensstücke (Art. 92 des BG vom 11. April 1889³⁸ über Schuldbetrei­bung und Konkurs), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
³⁸ SR 281.1

Pfändung und Arrest

Art. 56
Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann der Versicherer, wenn er hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das Betreibungsamt ausrich­ten.

Pfandrecht an der versicherten Sache

Art. 57
¹ Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfand­recht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Ver­pfän­ders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Er­satz­stücke.
² Ist das Pfandrecht beim Versicherer angemeldet worden, so darf der Versicherer die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubi­gers oder gegen Sicher­stellung desselben an den Versicherten aus­rich­ten.

Vorbehalt zugunsten des kan­tonalen Rechtes

Art. 58
Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, wonach das dingliche Recht, das an der versicherten Sache besteht, auf den Versiche­rungs­an­spruch und die Versiche­rungssumme ausgedehnt wird, sowie die Bestim­mun­gen, durch die der Anspruch des Berechtigten gesi­chert wird, bleiben vorbehalten.

Haftpflicht­ver­sicherung

a. Umfang

Art. 59
Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht ver­sichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Per­so­nen.

b. Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten

Art. 60
¹ An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, be­sitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforde­rung Pfandrecht. Der Versicherer ist be­rechtigt, die Ersatzleistung di­rekt an den geschädigten Dritten auszurichten.
² Der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.

Rettungspflicht

Art. 61
¹ Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürch­teten Ereign­isses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifen­den Massregeln die Weisung des Versiche­rers einholen und befol­gen.
² Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldi­gender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschä­di­gung um den Be­trag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.

Ersatzwert

a. Grundsatz

Art. 62
Der Ersatzwert ist auf Grundlage des Wertes zu bemessen, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereig­nis­ses gehabt hat.

b. Feuer­versicherung

Art. 63
¹ In der Feuerversicherung ist der Ersatzwert:
1. bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis;
2. bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, nach Abzug der seit der Erbau­ung eingetretenen baulichen Wertverminderung. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut, so darf der Ersatz­wert den Ver­kehrswert nicht überstei­gen;
3. bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, den die Neuanschaffung erfor­dern würde. Haben indessen die versicherten Gegenstände durch Ab­nutzung oder aus andern Gründen eine Wertvermin­derung erlit­ten, so ist diese bei Ermittlung des Er­satzwertes in billige Be­rücksichtigung zu ziehen.
² Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, der durch Löschen des Feuers oder durch notwendiges Ausräumen eintritt und in der Vernichtung, Be­schädigung oder in dem Abhandenkommen der Sache besteht.

c. Andere Versi­cherungs­arten

Art. 64
¹ Bei der Warentransportversicherung ist der Wert der Sache am Bestim­mungsorte massgebend.
² Bei der Viehversicherung ist der Wert zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls des Tieres massgebend.
³ Ist ein künftiger Gewinn versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zugrunde zu legen, der bei Gelingen des Unternehmens erzielt worden wäre.
⁴ Ist ein künftiger Ertrag versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Ertrag zugrunde zu legen, der sich bei Ausbleiben des befürchteten Ereignisses ergeben hätte.
⁵ Von dem Ersatzwerte sind allfällige durch den Eintritt des befürch­te­ten Ereigni­sses ersparte Unkosten in Abzug zu bringen.

d. Vereinbarung über den Ersatzwert

Art. 65
¹ Haben die Parteien den Versicherungswert durch besondere Verein­barung festgestellt, so gilt der vereinbarte Wert auch als Ersatzwert, sofern der Ver­sicherer nicht beweist, dass der Ersatzwert nach Mass­gabe der Vorschriften der Artikel 62–64 und 66 dieses Geset­zes ge­rin­ger ist als der Versicherungswert.
² Eine solche Vereinbarung ist ungültig, wenn ein künftiger Ertrag oder Gewinn gegen Feuersgefahr versichert wird.

Gattungssachen

Art. 66
Ist die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt, so fallen alle zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses zur Gattung gehö­ren­den Gegenstände un­ter die Versicherung.

Schadens­­ermittlung

Art. 67
¹ Der Versicherer sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlan­gen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftli­che Erzeugnisse nur teilweise ver­nich­tet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.
² Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzu­wir­ken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstande­nen Schadens nicht eini­gen, so ist, vorbehältlich besonderer Verein­ba­run­gen, der Schaden durch gericht­lich bestellte Sachverständige zu ermit­teln.
³ Der Versicherer geht dadurch, dass er bei der Feststellung des Scha­dens mit­wirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädi­gungsfor­de­rung des Anspruchs­berechtigten zustehen, nicht ver­lu­stig.
⁴ Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhand­lungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig.
⁵ Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

Veränderungs­verbot

Art. 68
¹ Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustim­mung des Versicherers an den beschädigten Gegenstän­den keine Veränderung vornehmen, welche die Feststel­lung der Scha­dens­ursache oder des Schadens er­schweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Scha­densminde­rung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.
² Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwi­der, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebun­den.

Versicherungs­summe; Ersatz­pflicht bei Un­ter­versiche­rung

Art. 69
¹ Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 70) nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.
² Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterver­­sicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes verein­bart ist, in dem Verhältnisse zu erset­zen, in dem die Versicherungs­summe zum Ersatzwerte steht.

Rettungskosten

Art. 70
¹ Der Versicherer ist gehalten, dem Anspruchsberechtigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 61) nicht offenbar unzweck­mäs­sig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die ge­troffe­nen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versiche­rungs­summe übersteigen.
² Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt der Versicherer die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Ver­siche­rungssumme zum Ersatz­werte steht.

Ersatzpflicht bei Doppel­­versicherung

Art. 71
¹ Bei Doppelversicherung (Art. 53) haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrage der Versicherungssummen steht.
² Ist einer der Versicherer zahlungsunfähig geworden, so haften, un­ter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 70 Absatz 2 dieses Ge­set­zes, die übrigen Versicherer in dem Verhältnisse, in dem die von ih­nen versicherten Summen zueinander ste­hen, bis auf die Höhe ih­rer Ver­sicherungssumme für den Anteil des zahlungsun­fähigen Versi­cherers. Die Forderung, die dem Anspruchsberech­tigten gegen die­sen Ver­sicherer zusteht, geht auf die Versicherer, die Ersatz ge­leistet haben, über.
³ Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchs­­berechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherer aufheben oder abändern.

Regressrecht des Versicherers

Art. 72
¹ Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Er­satzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegen­über Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.
² Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich.
³ Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Scha­den durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem An­spruchsberechtigten in häuslicher Ge­mein­schaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsbe­rechtig­te ein­stehen muss.

III. Besondere Bestimmungen über die Personenversiche­rung

Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung

Art. 73
¹ Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage kann we­der durch In­dossierung noch durch einfache Übergabe der Police ab­getre­ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versi­cherer.
² Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrach­ten.

Versicherung auf fremdes Leben

Art. 74
¹ Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht der­jenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versiche­rung auf den Tod einer handlungs­unfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertre­ters erforderlich.
² Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetre­ten werden.
³ Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derje­nige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeige­pflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.

Unrichtige Altersangabe

Art. 75
¹ Wegen unrichtiger Angabe des Alters kann der Versicherer nur dann vom Ver­trage zurücktreten, wenn das wirkliche Alter beim Ein­tritte ausserhalb der von ihm festgestellten Aufnahmegrenzen liegt.
² Liegt dagegen das Eintrittsalter innerhalb dieser Grenzen, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine niedrigere Prä­mie entrich­tet worden, als auf Grund des richtigen Eintritts­­alters hätte bezahlt werden müssen, so ist die Gegenleistung des Ver­siche­rers im Verhältnisse der ver­einbarten Prämie zu der Tarif­prämie des richtigen Eintrittsalters herabzuset­zen. Hat der Versi­cherer be­reits erfüllt, so ist er berechtigt, den Betrag, den er nach dieser Berechnungsweise zu viel bezahlt hat, samt Zins zurückzu­for­dern.
2. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine höhere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müs­sen, so ist der Versicherer verpflich­tet, die Differenz zwischen dem vorhan­denen und dem für das richtige Eintrittsalter notwendigen Deckungskapital zurückzu­er­statten. Künftige Prämien sind nach Massgabe des richtigen Ein­trittsal­ters herabzusetzen.
3. Den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Berech­nungen sind die Tarife zugrunde zu legen, die zur Zeit des Ver­tragsabschlusses ge­golten haben.

Versicherung zu­gunsten Dritter

a. Grundlage. Umfang der Be­günstigung

Art. 76
¹ Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Ver­sicherers einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.³⁹
² Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungs­an­spruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
³⁹ Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen ( SR 221.229.11 ).

b. Verfügungs­befugnis des Versi­cherungs­nehmers

Art. 77
¹ Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstig­ter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versiche­rung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.⁴⁰
² Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Ver­sicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf un­ter­schriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten über­geben hat.
⁴⁰ Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen ( SR 221.229.11 ).

c. Natur des dem Begünstig­ten zustehenden Rechtes

Art. 78
Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eige­nes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

d. Gesetzliche Erlöschungs­gründe

Art. 79
¹ Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungs­anspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungs­neh­mer. Sie lebt wie­der auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Kon­kurs widerrufen wird.
² Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsan­spruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versiche­rungsnehmers.

e. Ausschluss der betreibungs- und konkurs­rechtlichen Verwertung des Versicherungs­anspruchs

Art. 80 ⁴¹
Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nach­kommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unter­liegt, vorbehältlich allfälli­ger Pfandrechte, weder der Versicherungs­anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungs­nehmers.
⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

f. Eintrittsrecht ⁴²

⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 81
¹ Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversiche­rungs­vertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versiche­rungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versi­cherungsvertrag ein.⁴³
² Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorla­ge einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursver­waltung dem Versicherer anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhan­den, so müssen sie ei­nen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherer obliegenden Mitteilungen ent­gegenzunehmen hat.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

g. Vorbehalt der Anfechtungs­­klage

Art. 82
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versiche­rung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889⁴⁴ über Schuldbe­treibung und Kon­kurs vorbehalten.
⁴⁴ SR 281.1

h. Auslegung der Begünsti­gungs­klauseln

aa. Hinsichtlich der begünstigten Personen

Art. 83
¹ Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeich­net, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben ver­standen.
² Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
²bis Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die über­lebende eingetragene Partnerin oder der überlebende ein­getragene Partner zu verstehen.⁴⁵
³ Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhan­den, so sind darunter die anderen Personen zu ver­stehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.⁴⁶
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

bb. Hinsichtlich der Anteile

Art. 84
¹ Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Be­günstig­ten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.⁴⁷
² Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungs­anspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
³ Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestim­mung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
⁴ Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Be­gün­s­tigten zu gleichen Teilen an.
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

i. Ausschlagung der Erbschaft

Art. 85 ⁴⁸
Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungs­an­spruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Betreibungs- und konkurs­rechtliche Verwertung des Versicherungs­anspruchs

Art. 86 ⁴⁹
¹ Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betrei­bungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nach­kommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
² Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betrei­bungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehe­gatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversi­cherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
³ Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Kollektivunfall­versicherung; Forde­rungsrecht des Be­günstig­ten

Art. 87 ⁵⁰
Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjeni­gen, zu des­sen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Un­falls oder der Krankheit ein selbständiges For­derungsrecht gegen den Versicherer zu.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

Unfall­versiche­rung; Invalidi­täts­entschä­digung

Art. 88
¹ Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht­lich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädi­gung aus­drücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.
² Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Ent­schädigung in Abzug gebracht werden.

Rücktrittsrecht des Versiche­rungsneh­mers

Art. 89
¹ Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.
² Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Versiche­rungsperiode schriftlich abzugeben.

Rücktrittsrecht des Versiche­rungsnehmers im Rahmen des grenzüber­schreitenden Dienstlei­stungs­verkehrs

Art. 89 a ⁵¹
Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenz­überschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit Versicherern abge­schlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrecht­licher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), sind folgende Bestimmun­gen anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist:⁵²
a. Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversiche­rungs­vertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, so kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten. Die Rück­tritts­erklärung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die Rück­trittsfrist ist ein­gehalten, wenn die Rücktrittserklärung am vierzehnten Tag der Post übergeben wird.
b. Als Zeitpunkt, da der Versicherungsnehmer vom Vertrags­­abschluss Kenntnis hat, gilt der Tag des Eintreffens der Annah­me­erklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder der Tag der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
c. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Ver­trag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus die­sem Ver­trag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Versiche­rungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt, so sind ihm diese vom Versicherer zurückzuerstatten.
d. Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen An­trag­schein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Antragsteller über Rücktrittsrecht, Frist und Form des Rück­tritts­rechts sowie über die Adresse seiner Niederlassung, mit wel­cher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten. Wird kein Antrag­schein ausgegeben, so sind diese Angaben in die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingun­gen aufzuneh­men. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Umwandlung und Rückkauf

a. Im allgemei­nen

Art. 90
¹ Der Versicherer ist verpflichtet, jede Lebensversicherung, für wel­che die Prä­mien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des An­spruchsberechtigten ganz oder teilweise in eine bei­tragsfreie Versicherung um­zuwandeln.
² Der Versicherer muss überdies diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Ver­langen des Anspruchsbe­rechtigten ganz oder teilweise zurück­kau­fen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind.⁵³
⁵³ Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen ( SR 221.229.11 ).

b. Feststellung der Abfin­dungs­werte

Art. 91
¹ Der Versicherer hat die Grundlagen zur Ermittlung des Um­wand­lungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung fest­zu­­­­­­­stel­len.
² Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die all­gemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.
³ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.⁵⁴
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

c. Obliegenhei­ten des Versiche­rers; Nachprü­fung durch die FINMA; Fäl-ligkeit der Rückkaufsforde­rung ⁵⁵

⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 92
¹ Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsbe­rechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchs­­berech­tigten mitzuteilen. Der Versicherer muss, wenn der An­spruchs­berech­tigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben ma­chen, die zur Er­mitt­lung des Umwandlungswertes oder des Rück­kaufswertes für Sachver­ständige erforderlich sind.
² Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.⁵⁶
³ Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufs­forderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begeh­rens an gerechnet, fällig.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

d. Unverfallbar­keit

Art. 93
¹ Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung minde­s­tens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so wird der Um­wand­lungs­wert der Versicherung geschuldet. Der Versicherer hat den Umwand­lungs­wert und, wenn die Versiche­rung rückkaufsfähig ist, auch den Rück­kaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzu­stellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen.
² Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberech­tigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Um­wandlung den Rückkaufswert der Ver­­siche­rung verlangen.

e. Umwandlung und Rückkauf von Antei­len am Geschäfts­ergebnis

Art. 94
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versiche­rungs­leistungen gewährt hat.
Art. 94 a ⁵⁷
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Pfandrecht des Ver­sicherers; Liquidation

Art. 95
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebens­versi­che­rungsver­trage dem Versicherer verpfändet, so ist der Versiche­rer berechtigt, seine Forde­rung mit dem Rückkaufs­wert der Versi­che­rung zu verrechnen, nachdem er unter Androhung der Säumnis­folgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich aufge­fordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfange der Aufforde­rung an ge­rechnet, die Schuld zu bezahlen.

Ausschluss des Re­gressrechtes des Versicherers

Art. 96
In der Personenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsbe­rechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses ge­genüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über.

IV. Zwingende Bestimmungen

Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

Art. 97
¹ Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46 a , 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.⁵⁸
² Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Artikel 47 und 71 Absatz 1 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Vorschriften, die nicht zuun­gunsten des Ver­sicherungs­nehmers oder des An­spruchs­­berech­tigten ab­geän­dert wer­den dürfen

Art. 98
¹ Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertrags­abrede nicht zu­ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1, 2, 3 Absätze 1–3, 3 a , 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19 Absatz 2, 20–22, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1–3, 44–46, 54–57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89, 89 a , 90–94, 95 und 96.⁵⁹
² Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwen­dung.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Verordnungs­recht des Bun­desrates

Art. 99
Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel 98 dieses Ge­setzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfrei­heit bei einzelnen Versiche­rungsarten soweit ausser Kraft treten, als die Eigen­art oder die besondern Ver­hältnisse einer Versicherungsart es erfor­dern.

V. Schlussbestimmungen

Verhältnis zum Ob­ligationen­rechte

Art. 100
¹ Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver­sicherungs­vertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes An­wen­dung.
² Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982⁶⁰ als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG⁶¹ sinn­gemäss anwendbar.⁶²
⁶⁰ SR 837.0
⁶¹ SR 832.10
⁶² Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ( AS 1982 2184 , 1983 1204 ; BBl 1980 III 489 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Nicht unter das Ge­setz fallende Rechts­verhält­nisse

Art. 101 ⁶³
¹ Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf Rückversicherungsverträge;
2.⁶⁴
auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Ver­siche­rungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG⁶⁵) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versi­cherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
² Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht⁶⁶.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁶⁵ SR 961.01
⁶⁶ SR 220

Sonder­bestim­mung für die Rechts­anwen­dung mit Ver­tragsstaaten

Art. 101 a ⁶⁷
Die Artikel 101 b  und 101 c  gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anfor­derungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betref­fenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur An­wendung kommen.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ).

Rechts­anwen­dung im Bereich Direktversiche­rung mit Aus­nahme der Lebens­­versicherung

Art. 101 b ⁶⁸
¹ Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG⁶⁹ vom Bundes­rat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sind, wenn sie Risiken decken, die im Sinne von Absatz 5 in einem Vertragsstaat gelegen sind, die folgenden Vorschriften anwendbar:⁷⁰
a. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Par­teien können je­doch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.
b. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien des Versiche­rungsvertrags wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht jenes Staates, in dem der Versicherungsnehmer sei­nen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.
c. Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Ver­tragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkei­ten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat.
d. Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Ge­brauch machen.
e. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten kön­nen als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, so kön­nen die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.
f.⁷¹
Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 kön­nen die Parteien jedes beliebige Recht wählen.
g. Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Ver­­siche­rungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Ver­tragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buch­­staben a und f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berüh­ren.
h. Die unter den Buchstaben a–g genannte Rechtswahl muss aus­drücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen wor­den, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, aus­nahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987⁷² über das Internationale Privatrecht (IPRG) ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
³ Im Sinne von Artikel 19 IPRG bleiben ferner vorbehalten die zwin­genden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungs­pflicht vorschreibt.
⁴ Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze 2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.
⁵ Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:
a. sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen ver­si­chert werden;
b. die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelas­sen sind;
c. der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versiche­rungs­zweiges;
d. der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.⁷³
⁶ Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:
a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Bin­nensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;
b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risi­ken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Ele­mentarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Land­fahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betrof­fen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro;
2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro;
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.⁷⁴
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ).
⁶⁹ SR 961.01
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷² SR 291
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Rechts­anwen­dung im Bereich Lebensversi­che­rung

Art. 101 c ⁷⁵
¹ Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG⁷⁶ vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem der Versiche­rungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.⁷⁷
² Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Par­­teien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.
³ …⁷⁸
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 IPRG⁷⁹ ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
⁵ Im Sinne von Artikel 19 IPRG bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflich­tung.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ).
⁷⁶ SR 961.01
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷⁹ SR 291

Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte

Art. 102
¹ Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ver­siche­rungsverträge kommen von diesem Zeitpunkte an zur An­wen­dung die Be­stimmungen der Artikel 11 Absatz 2, 13, 20, 21, 22 Absätze 2–4, 29 Absatz 2, 34–37, 43–45, 54–57, 60, 65 Absatz 2, 66, 67 Absatz 4, 73 Absatz 2, 76, 77, 79, 80–87, 93 Absatz 1 Satz 1, 95 und 96.
² Die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 3, dass der Versicherungs­nehmer oder der Anspruchsberechtigte die ihm obliegenden Mittei­lun­gen auch jedem Agenten des Versicherers erstatten kann, findet in­des­sen auf diese Verträge nur dann An­wendung, wenn der Versi­che­rer es unterlässt, dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchs­be­rech­tig­ten eine inländische Meldestelle zur Kenntnis zu bringen.
³ Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wor­den sind, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vertragsmässige Kün­digung beendigt wer­den können, sind von dem Zeitpunkte an, auf den sie hätten beendigt werden kön­nen, überdies den in den Ar­tikeln 97 und 98 dieses Gesetzes aufgeführten Vor­schriften unter­worfen.
⁴ Im übrigen kommen die Artikel 882 und 883 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1881⁸⁰ über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwen­dung.
⁸⁰ [ AS 5 635 , 11 490 . BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]

Aufhebung bestehender Vor­schriften

Art. 103
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden, vorbehältlich der Vor­schrift des Artikels 102 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Bestim­mung des Artikels 896 des Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881⁸¹ sowie alle entgegenstehenden Vor­schriften der kantonalen Gesetze und Ver­ord­nungen aufgehoben.
² Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versiche­rungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen orga­ni­sierten Versicherungsan­stalten entstehen, nicht berührt.
⁸¹ [ AS 5 635 , 11 490 . BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]

Inkrafttreten des Ge­setzes

Art. 104
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesge­setzes vom 17. Juni 1874⁸² betreffend Volksab­stimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirk­samkeit festzu­setzen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910⁸³
⁸² [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]
⁸³ BRB vom 17. Juli 1908 ( AS 24 756 )
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