Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kan... (122.0.81)
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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung vom 24.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 82–88 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Un - fallverhütung, VUV); gestützt auf die Richtlinie Nr. 6508 der Eidgenössischen Koordinationskom - mission für Arbeitssicherheit (EKAS) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie); gestützt auf die am 29. Juni 2000 von der EKAS genehmigte gemeinsame Branchenlösung «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen»; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung:
a) der Branchenlösung Nr. 48 «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen Verwaltungen» der Eidgenössischen Ko - ordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (Branchenlösung);
b) von spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen, sofern sie den Minimalanforderungen der Branchenlösung im Wesentlichen ent - sprechen und von der ständigen Kommission zur Förderung der Sicher - heit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung genehmigt wurden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für die gesamte Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheits -

schutz am Arbeitsplatz
1 Zur Umsetzung der Branchenlösung wird in der Kantonsverwaltung ein Ma - nagementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeits - platz (SGA-System) eingeführt, das politische Grundsätze, eine Organisation, Referenzdokumente sowie spezifische Aktionen und Massnahmen umfasst.
2 Aufsichtsbehörde

Art. 4

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Suva für die ihr von der Bundesge - setzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbereiche sind die unabhängige Aufsichts - behörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Staat Freiburg.
2 Die Entscheide, Feststellungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde werden den direkten Adressatinnen und Adressaten mitgeteilt und an die von der Verordnung vorgesehenen betroffenen Akteurinnen und Akteure der Si - cherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (SGA-Akteurinnen und -Akteure) weitergeleitet.
3 Vollzugsbehörden

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat bestimmt die Grundsätze der Politik und setzt periodisch die Ziele des SGA-Systems fest.
2 ...

Art. 6 SGA-Kommission – Einsetzung

1 Es wird eine ständige Kommission zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung einge - setzt (die SGA-Kommission).
2 Die SGA-Kommission ist als Koordinationsstelle im Sinne der Branchenlö - sung Nr. 48 tätig.
3 Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.

Art. 7 SGA-Kommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Die SGA-Kommission setzt sich aus den folgenden, vom Staatsrat ernann - ten Mitgliedern zusammen:
a) der Chefin oder dem Chef der Fachstelle nach Artikel 10; diese Person führt den Vorsitz;
b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
c) der Chefin oder dem Chef des Hochbauamtes;
d) der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker;
e) der Kantonsingenieurin oder dem Kantonsingenieur;
f) drei Personalvertreterinnen oder Personalvertretern.
2 Die drei Personalvertreterinnen und -vertreter, von denen mindestens zwei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den aner - kannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so ent - scheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwe - sen.
3 Die SGA-Kommission kann mit beratender Stimme beiziehen:
a) Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits - platz;
b) Mitglieder der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
c) von der Bundesgesetzgebung anerkannte Spezialistinnen oder Spezia - listen der Arbeitssicherheit oder andere Expertinnen und Experten, die über spezifische Fachkenntnisse im Bereich Sicherheit und Gesund - heitsschutz am Arbeitsplatz verfügen;
d) die kantonale Beauftragte oder den kantonalen Beauftragten für Präven - tion und Gesundheitsförderung.
4 Die SGA-Kommission kann auch Spezialistinnen oder Spezialisten mit der Prüfung besonderer Probleme beauftragen.
5 Die SGA-Kommission legt ihre Arbeitsweise fest und stellt ihr Budget auf. Die für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person führt das Kommissionssekretariat.

Art. 8 SGA-Kommission – Aufgaben

1 Die SGA-Kommission ist das strategische Organ für die Umsetzung des SGA-Systems.
2 Die SGA-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des SGA-Systems vor.
b) Sie beantragt dem Staatsrat das Betriebsbudget für das SGA-System.
c) Sie bezeichnet die Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren.
d) Sie schlägt die Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeits - sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung vor.
e) Sie legt im Referenzhandbuch «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» (SGA-Referenzhandbuch) die Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinhei - ten, der SGA-Akteurinnen und -Akteure, des Personals und der Perso - nen, welche die staatlichen Infrastrukturen nutzen, fest.
f) Sie genehmigt das SGA-Referenzhandbuch.
g) Sie genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösun - gen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.

Art. 9 Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten

1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten sind Leiterinnen und Leiter des SGA-Systems.
2 Als Leiterinnen und Leiter sind sie für die Umsetzung des SGA-Systems in ihrer Verwaltungseinheit verantwortlich. Sie passen das von der SGA-Kom - mission herausgegebene SGA-Referenzhandbuch den spezifischen Bedürf - nissen ihrer Verwaltungseinheit an.
3 Bei Verwaltungseinheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnli - che Gefahren aufweisen, können die Chefinnen und Chefs zu Rationalisie - rungszwecken und zur Nutzung von Synergien in gegenseitigem Einverneh - men eine Risikoeinheit bilden. Jede Chefin und jeder Chef einer Verwal - tungseinheit ist jedoch selber für die Umsetzung des SGA-Systems in der eigenen Einheit verantwortlich.
4 SGA-Akteurinnen und -Akteure

Art. 10 Fachstelle

1 Das Amt für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und Gesund - heitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständige Fach - stelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der SGA-Kommission für die Umsetzung des SGA-Systems.

Art. 11 Für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person

1 Die Fachstelle beschäftigt eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit, die oder der die Anforderungen der eidgenössischen Ver - ordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, als für die Umsetzung des SGA- Systems verantwortliche Person (die oder der SGA-Verantwortliche).
2 Die oder der SGA-Verantwortliche führt das SGA-Kommissionssekretariat und koordiniert die Umsetzung der Branchenlösung in der Kantonsverwal - tung. Sie oder er ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung, Unter - stützung und Förderung sowie für Analysen und Vorschläge im Bereich der Sicherheit und des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz.

Art. 12 ASG-Ausschuss – Bildung der Ausschüsse

1 In jeder Verwaltungseinheit mit besonderen Gefahren wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gebildet (ASG-Aus - schuss).
2 Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren zu ei - ner Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA- Verantwortlichen einen gemeinsamen ASG-Ausschuss bilden.
3 Der ASG-Ausschuss ist für die vorschriftsmässige Anwendung der Mass - nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz des Personals derjenigen Verwaltungs- oder der Risikoeinheit verantwortlich, für die er gebildet wurde.

Art. 13 ASG-Ausschuss – Zusammensetzung

1 Der ASG-Ausschuss wird von einem Mitglied des Personals präsidiert, das mindestens als Sicherheitskoordinatorin oder Sicherheitskoordinator ausge - bildet ist.
2 Weitere Mitglieder des ASG-Ausschusses sind:
a) die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit; bei einer Risikoein - heit wird eine der Chefinnen oder einer der Chefs der betreffenden Ver - waltungseinheiten in gegenseitigem Einvernehmen bezeichnet;
b) Mitglieder des Personals, die über branchenspezifische Kenntnisse und Erfahrung in Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen.
3 Die Mitglieder des ASG-Ausschusses werden nach Stellungnahme der oder des SGA-Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungs - einheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Die Wahl wird von der Anstel - lungsbehörde der bezeichneten Personen genehmigt.

Art. 14 Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

1 In den Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren wird eine Kontakt - person für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-Kontakt - person) eingesetzt.
2 Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren zu ei - ner Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA- Verantwortlichen eine Kontaktperson bezeichnen.
3 Die SGA-Kontaktpersonen sorgen für die vorschriftsmässige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen in denjenigen Verwal - tungs- oder Risikoeinheiten, für die sie eingesetzt wurden. Sie sind ausser - dem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und der SGA- Kommission.
4 Die SGA-Kontaktpersonen werden nach Stellungnahme der oder des SGA- Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Ver - waltungseinheiten bezeichnet. Sie werden aufgrund ihrer branchenspezifi - schen Kenntnisse und ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesund - heitsschutz ausgewählt.

Art. 15 Delegierte für Sicherheit und Gesundheitsschutz

1 Für eine dezentrale Abteilung einer Verwaltungseinheit wird eine Delegier - te oder ein Delegierter für Sicherheit und Gesundheitsschutz bezeichnet (die oder der SGA-Delegierte).
2 Wird eine Risikoeinheit gebildet, so wird eine SGA-Delegierte oder ein SGA-Delegierter pro betroffene Verwaltungseinheit bezeichnet. Ausserdem kann eine SGA-Delegierte oder ein SGA-Delegierter bezeichnet werden, die oder der für die Sicherheit der Gebäude zuständig ist, in denen sich die Risi - koeinheit befindet.
3 Die SGA-Delegierten sind in ihrer Abteilung die Ansprechpersonen für Fra - gen in Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie unterstützen den ASG-Ausschuss oder die SGA-Kontakt - person bei der Umsetzung des SGA-Systems in ihrer Abteilung.
4 Die SGA-Delegierten werden nach Artikel 14 Abs. 4 bezeichnet. Sie unter - stehen direkt dem ASG-Ausschuss oder der SGA-Kontaktperson.

Art. 16 Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten

1 Sofern nicht in dieser Verordnung vorgesehen, werden die Befugnisse, Auf - gaben und Verantwortlichkeiten der SGA-Akteurinnen und -Akteure im Re - ferenzhandbuch, das von der SGA-Kommission herausgegeben wird, und in den spezifischen Handbüchern der einzelnen Verwaltungseinheiten definiert.
5 Ausbildung

Art. 17

1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten, alle SGA-Akteurinnen und -Akteure und das Personal müssen die für sie bestimmte Schulung absol - vieren.
2 Die Fachstelle bietet die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die obligato - rischen Kurse auf.
6 Anzeige des Personals

Art. 18 Anzeige

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Verletzung von Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei einer SGA-Akteurin oder einem SGA-Akteur ihrer Wahl anzeigen.
2 Diese Akteurin oder dieser Akteur behandelt die Anzeige. Sie oder er infor - miert die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, falls nötig schriftlich, über das weitere Verfahren.
3 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, gemäss Bundesgesetzgebung direkt bei der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.

Art. 19 Rechtsmittel

1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit den auf ihre Anzeigen hin ge - troffenen Massnahmen nicht zufrieden, so können sie von der Anstellungsbe - hörde eine formelle Verfügung verlangen, in der festgestellt wird, dass sie von einer Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesund - heitsschutz am Arbeitsplatz betroffen sind.
2 Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme der SGA-Kommission ein, bevor sie ihre Verfügung erlässt.
3 Die Verfügung der Anstellungsbehörde kann nach den Artikeln 132 und
133 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) mit Beschwerde angefochten werden.
7 Inkrafttreten

Art. 20

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.04.2007 Erlass Grunderlass 01.05.2007 2007_050
10.07.2015 Art. 7 geändert 01.06.2015 2015_076
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_063
12.12.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 5 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, f) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Abschnitt 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Titel geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.04.2007 01.05.2007 2007_050

Art. 1 Abs. 1, a) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 3 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 4 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 6 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 7 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076

Art. 7 Abs. 1, c) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 7 Abs. 1, e) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 7 Abs. 1, f) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 7 Abs. 2 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 7 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 7 Abs. 5 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 8 Abs. 2, d) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 8 Abs. 2, e) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 8 Abs. 2, f) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 9 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Abschnitt 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 11 Titel geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 11 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 11 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 14 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 14 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 14 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 14 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 15 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 15 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 15 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 15 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 16 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 17 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 18 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

Art. 18 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132

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